Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 58. Freiheit und Sicherheit des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Unverletzlichkeit des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • short_title_page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • §. 53. Allgemeine Grundsätze.
  • Erster Titel. Die Grundpflichten.
  • Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
  • §. 56. Allgemeines.
  • §. 57. Freiheit und Sicherheit der Person.
  • §. 58. Freiheit und Sicherheit des Eigentums.
  • I. Freiheit für Erwerb und Besitz von Eigentum.
  • II. Unverletzlichkeit des Eigentums.
  • III. Die Freiheit des Grundeigentums.
  • §. 59. Das „Recht" der freien Meinungsäußerung und die Presse.
  • §. 60. Versammlungs- und Vereinsrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

222 Das Staatsbürgerrecht. 
(S. 58.) 
gleichgültig, ob Privatpersonen oder der Staat, die Kirche, Gemeinden beteiligt sind, aus.1 
Ihren materiellen Inhalt gewinnen demnach diese Paragraphen heute durch die Vorschriften 
des B. G. B., §§. 903— 1011 über Eigentum, und §§. 1012— 1203 über Rechte 
an fremden Grundstücken, dazu Art. 59, 63, 64, 197 des Einführungsgesetzes. Der 
§. 2, Abs. 1 des Gesetzes bestimmt dann ferner, „daß die Entziehung und dauernde 
Beschränkung des Grundeigentums auf Grund königlicher Verordnung erfolgen 
kann, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in 
Anspruch genommen wird, bezeichnet“. Die königliche Verordnung, welche selbstwer- 
ständlich zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers nach Verf. Urk., Art. 44, 
bedarf, muß, wie der Abs. 2 des 8. 2 des Gesetzes bestimmt, durch das Amtsblatt der- 
jenigen Regierung, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll, bekannt 
gemacht werden. Von dem Grundsatze, daß die Verleihung des Enteignungsrechtes 
durch königliche Verordnung zu erfolgen habe, macht indes das Gesetz v. 11. Juni 1874 
einzelne Ausnahmen, 
indem für gewisse Enteignungen im Gesetze selbst — in anderen 
  
1 Die ältere Theorie, an der bedentende Schrift- 
steller sowie das Reichsgericht festhalten, kon- 
struierte die Enteignung als Zwangskauf, was 
für den Eigentumsübergang und andere Rechts- 
folgen von Bedeutung ist; s. dazu G. Meyer, 
Verw. R., I. S. 285, N. 11. Auch Eger, 1, 
26 ff., bes. S. 32, hält am „notwendigen Kaufe“ 
fest; vgl. dazu auch über die aus §. 42 sich er- 
gebenden Gesichtspunkte, II, S. 452 ff. und die 
hier zitierten Entsch. des R. Über die „Rechte 
am Grundeigentum“ (§. 6) Eger, 1, S. 105 ff. 
Die beste Darstellung der zivil= und öffentlich- 
rechtlichen Theorien über Wesen und Inhalt des 
fubjektiven Enteignungsrechts Layer, a. a. O., 
S. 318 ff. 
2 Eger, 1I, S. 36 ff. Bezüglich der Frage 
der Anwendung des allgemeinen Prinzips des 
Gesetzes auf die einzelnen Fälle kam bei den Be- 
ratungen Über dasselbe in Erwägung, ob die 
Anordnung jeder einzelnen Expropriation durch 
ein Spezialgesetz, oder ob dieselbe durch Entschei- 
dung eines hervorragenden Organs des Staates 
über die Zulässigkeit der Expropriation im ein- 
zelnen Falle erfolgen solle, oder endlich, ob durch 
das Gesetz allgemeine Kategorien der Zulässigkeit 
der Enteignung aufßzustellen seien. Die erstge- 
dachte Lösung der Frage, nämlich daß in jedem 
einzelnen Falle ein Spezialgesetz zu fordern sei, 
hat bei der Beratung nur wenige Verteidiger ge- 
funden; nur vereinzelt kommt dieses System in 
Deutschland vor (G. Meyer bei Stengel, I, 
S. 356), entbehrt jedoch nicht des besonderen 
Interesses für die hart umstrittene Lehre von der 
Gesengebung ale charakteristisches Zeugnis dafür, 
das zum Begriffe des Gesetzes weder ein „Nechts- 
satz", noch die „Allgemeinheit“ der Vorschrift ge- 
hört (s. hierüber unten die Lehre von der Gesetz- 
gebung). Auch von dem Grundsatze, durch das 
Gesetz bestimmte Kategorien von Unternehmungen 
aufzustellen, ist Abstand genommen worden, weil 
angenommen wurde, daß es nicht wohl möglich 
sei, im voraus alle Fälle zu erfassen, wo im 
Interesse des Staatsganzen die Anwendung des 
Expropriationsrechtes zulässig sei, und daß eine 
Kategorisierung unvermeidlicherweise eine so all- 
gemeine werden müsse, daß sie kaum einen an- 
deren praktischen Wert erlange, als die Entschei- 
dung in die Hände der unteren Behörden zu 
legen, und weil sie überdies für den Grund- 
  
eigentümer die Gefahr biete, daß man aus der 
Existenz bestimmter Kategorien ein Recht zur Ex- 
propriation herleiten könne, was bis jetzt nicht 
existiere. Es blieb daher nur diejenige Lösung 
der Frage übrig, wonach das Gesetz ein bestimmtes 
Organ im Staate zu bezeichnen hat, welchem im 
einzelnen Falle die Entscheidung über die An- 
wendung der Expropriation zu überlassen sei. Dies 
war überdies bereits in dem größten Teile des 
preußischen Staates, nämlich in dem Rechtsgebiete 
des Allgemeinen Landrechts, der Fall gewesen, in- 
dem der §. 10 des A. L. R., I, 11 bestimmt, 
„daß die Frage, ob der Fall der Notwendigkeit 
des Verkaufs zum gemeinen Wohle vorhanden 
sei, der Beurteilung und Entscheidung des Staats- 
oberhauptes vorbehalten bleibe“. Diese Bestim- 
mung blieb für das landrechtliche Rechtsgebiet 
auch nach Erlaß der Verf. Urk. insoweit in 
Geltung, als nicht die Entscheidung über die ge- 
dachte Frage für gewisse Fälle durch besondere 
gesetzliche Bestimmungen auf Staatsbehörden über- 
tragen worden war (z. B. in Ansehung der Ex- 
propriationen zu Eisenbahnanlagen zufolge 8. 8 
des G. v. 3. Nov. 1838 und in betreff der Fälle 
der §§. 135—142 des allgem. Berggesetzes v. 
24. Juni 1865). Einen allgemeinen Überblick 
über die grundsätzliche Verschiedenheit der deutschen 
Harnzukargeseugebungen in diesem Punkte gibt 
G. Meyer bei Stengel, I, S. 356. 
„s Über das frühere Verfahren bezüglich der 
Bekanntmachung solcher Expropriationserlasse vgl. 
das Zirk. Reskr. der M. d. Inn. und der Fin. v. 
9. März 1848 (M. Bl. d. i. Verw. 1818, S. 132). 
Das G. v. 10. April 1872 (G. S., S. 357) 
bestimmte, daß Verordnungen, welche die Ver- 
leihung des Erxpropriationsrechtes betreffen, 
nicht durch die Gesetgebung, sondern nur durch 
die Amtsblätter zu publizieren seien, daß jedoch 
eine Anzeige hiervon auch in die Gesetzsammlung 
aufzunehmen sei (§5. 5); die Ansicht, daß es in- 
solge des Abs. 2 des §. 2 des G. v. 11. Juni 
1874 einer solchen Anzeige nicht mehr bedürfe 
(uvgl. Dalcke im Kommentar zum G. v. 11. Juni 
1874, Anum. zum §. 2), ist durch das Reskr. des 
Min. für H., G. u. öffentl. Arbeiten v. 5. März 1876 
(M. Bl. d. i. Verw. 1876, S. 43) zurückgewiesen 
worden, wie denn auch die Praxis konsequent an 
der Mirteilung durch die G. S. festhält, vgl. z. B. 
G. S. 1903, S. 200. Ebenso Eger, I, S. 55 f.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.