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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 58. Freiheit und Sicherheit des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Unverletzlichkeit des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • §. 53. Allgemeine Grundsätze.
  • Erster Titel. Die Grundpflichten.
  • Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
  • §. 56. Allgemeines.
  • §. 57. Freiheit und Sicherheit der Person.
  • §. 58. Freiheit und Sicherheit des Eigentums.
  • I. Freiheit für Erwerb und Besitz von Eigentum.
  • II. Unverletzlichkeit des Eigentums.
  • III. Die Freiheit des Grundeigentums.
  • §. 59. Das „Recht" der freien Meinungsäußerung und die Presse.
  • §. 60. Versammlungs- und Vereinsrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

230 Das Staatsbürgerrecht. 
(S. 58.) 
Zur Hinterlegung der Entschädigungssumme ist der Unternehmer verpflichtet 1. wenn 
neben dem Eigentümer Entschädigungsberechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an die 
Entschädigungssumme zurzeit noch nicht feststehen; 2. wenn das betreffende Grundstück 
Fideikommiß oder Stammgut ist, oder im Lehn= oder Leiheverbande steht; 3. wenn Rcal-= 
lasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem betreffeunden Grundstück haften (S. 37). 
Hinterlegungsstellen sind die Regierungen, für Berlin die Ministerial-, Militär= und 
Baukommission. Die Augzahlung kann jedoch erfolgen ohne Rücksicht auf §. 37; solche 
Entschädigungen, welche lediglich die laufenden Nutzungen ersetzen sollen und bei teilweisen 
Enteignungen, wenn die in Betracht kommende Summe im Verhältnisse zum Gesamt- 
werte des Grundbesitzes eine unbedeutende ist, nach näherer Bestimmung des §. 38 des 
Gesetzes. Bezüglich des Verfügungsrechtes hinsichtlich dieser hinterlegten Summe hat 
das Gesetz zu weiterer Sicherung der Realberechtigten noch folgende Bestimmungen: 
1. wenn das enteignete Grundstück Fideikommiß oder Stammgut war, oder im Lehn- 
oder Leiheverbande stand, so ist der Besitzer über die Entschädigungssumme nur nach 
den Vorschriften zu verfügen berechtigt, welche in den verschiedenen Landesteilen für die 
Verfügungen über derartige Güter und die an deren Stelle tretenden Kapitalien maß- 
gebend sind (§. 47); 2. wenn das enteignete Grundstück mit Neallasten, Hypotheken 
oder Grundschulden behaftet war, so kann der Eigentümer über die Entschädigungssumme 
nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen (§. 48).1 Der Eigentümer des 
Grundstücks ist jedoch in diesen beiden Fällen befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung 
der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittlung der Auseinandersetzungsbehörden 
für Regulierung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheits- 
teilungen, d. i. der Generalkommissionen, in Anspruch zu nehmen (§S. 49).55 
6. In dringlichen Fällen" kann der Bezirksausschuß auf Antrag des Unternehmers 
anordnen, daß die Enteignung noch vor Erledigung des Rechtsweges erfolgen soll; es 
muß jedoch vor der Enteignung selbst die durch Beschluß gemäß §. 29 festgestellte Ent- 
schädigungs= oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt worden sein; auch kann die An- 
ordnung unter Umständen von der Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht 
werden, und jeder Beteiligte ist nach Bekanntmachung des die Dringlichkeit aussprechen- 
den Beschlusses binnen sieben Tagen berechtigt zu verlangen, daß vor Vollziehung der 
Enteignung eine gerichtliche Feststellung des Zustandes von Gebäuden und künstlichen 
Anlagen stattfinde.¾ Gegen den die Dringlichkeit aussprechenden Beschluß steht inner- 
halb dreier Tage der Rekurs an die vorgesetzte Ministerialinstanz, den Minister der öffent- 
lichen Arbeiten (§. 34), offen. 
7. Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen 
die Feststellung stattgefund en hat. Wenn der Betrag der Entschädigung im Rechte- 
wege erhöht wird, so muß vom Tage der Enteignung an der noch nicht bezahlte oder 
hinterlegte Teil der Entschädigungssumme mit 4 Prozent? verzinst werden; wenn dagegen 
— — 
1 Vgl. die Angaben bei v. Brauchitsch, IV, 
S., 40, Nr. 112; Eger, II, S. 412. 
: Über §s. 37, 38 . Eger, I, S. 400 fl. 
besonders S. 47 ff. über den Einfluß der all- 
gemeinen Vorschriften über das gerichtliche Ver- 
teilungsverfahren auf das Enteignungsgesetz. 
2 Eger, II, S. 505 ff., über die in Betracht 
kommenden, durch das B. G. B. — s. besonders 
E. G., Art. 59 — unberührt gebliebenen Rechts- 
vorschriften besonders S. 508. 
1 Eger, II, S. 509 ff., über die schweren Be- 
denken gegen diese rigorose Vorschrift S. 510 f., 514. 
5 Dazu kommt jetzt das gerichtliche Verteilungs- 
verfahren gemäß Art. 35—41 des pr. G. v. 
23. Sept. 1899, s. Eger, II, S. 511, falls die 
Voraussetzungen des §. 35 des Enteignungsge- 
setzes gegeben sind; über die Auseinandersetzungs- 
behörden s. L. V. G., S8. 16, 23, 41 Abs. 2; 
  
155 Abs. 2, Verfahren nach §#s. 110 — 112 des 
G. v. 2. März 1850. Vgl. über die General- 
kommissionen auch unten F. 88. 
* Der §. 49 hat im Kreise Herzogtum Lauen- 
burg keine Geltung (vgl. Art. Vo des G. v. 28. April 
1875, Offiz. Wochenbl. für Lauenburg 1875, 
Nr. 21, S. 291), ebenso gilt er gemäß Abs. 3 
nur in eingeschränkter Weise für das linke Rhein- 
ufer, für Hannover und einen Teil des Regierungs- 
bezirks Wiesbaden. 
* Uber den bedeutenden Zeitaufwand, den die 
einzelnen Stadien des Enteignungsverfahrens be- 
dingen, s. Eger, II, S. 5 ff., besonders auch 
die auf tunlichste., Beschleunigung abzielenden 
Ministerialerlasse. über s. 34 Eger, II, S. 359 ff. 
„Eger, II, S. 370 ff., vgl. Z. P.O. SSF. 485—494. 
* Gemäß B. G. B. §. 246 m. pr. A. G., 
Art. 10, s. Eger, I, S. 390
	        

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