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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 62. I. Die Provinzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • §. 62. I. Die Provinzen.
  • §. 63. II. Die Regierungsbezirke.
  • §. 64. III. Die Kreise.
  • §. 65. IV. Die Gemeinden.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Regiernngsbezirke. (8. 63.) 315 
bei den sonstigen Staatseinrichtungen auf diese Abgrenzung Rücksicht zu nehmen. Dem- 
gemäß bilden die Provinzen in der Regel auch die Grundlage für die territoriale Ge- 
staltung der übrigen Staatseinrichtungen. Doch bestehen von dieser Regel vielfache Aus- 
nahmen und für einige Zweige der Staatshoheit, insbesondere für das Berg= und Eisen- 
bahnwesen, ist die Regel ganz aufgegeben worden. Die Organisation des Post= und 
Telegraphenwesens (Oberpostdirektionen), sowie des Militärwesens (Armeekorpsbezirke) ist 
ans Reich übergegangen. Doch bilden überall die Provinzen die Grundlage der 
Organisationen. 
Die Provinzen waren überdies schon in älterer Zeit kraft der historischen Ent- 
wicklung autonome Körperschaften, welche gemeinschaftliche Institute und Vermögen be- 
sitzen und Verbindlichkeiten eingehen konnten. Diese Verhältnisse sind heute — seit 
1875 — durch die Provinzialordnungen auf vollkommen neuer Grundlage geregelt.1 
Wenn daher Veränderungen in den somit auf Gesetz beruhenden Provinzialverbänden in 
ihrer territorialen Begrenzung vorgenommen werden sollen, so ist dies unzweifelhaft ein 
die gesetzlich festgestellten Rechte und Rechtsverhältnisse berührender Akt, der nur im 
ordentlichen Wege der Gesetzgebung angeordnet werden kann. Diesen Grundsatz hat 
* den 17 für die Provinzen Ost= und West- 
preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen ausdrücklich anerkannt, indem 
§. 4 derselben bestimmt, daß Veränderungen bestehender Provinzialgrenzen durch Gesetz 
erfolgen", daß jedoch Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche 
zugleich Provinzialgrenzen sind, die Veränderung der letzteren ohne weiteres nach sich 
ziehen, Übrigens aber eine jede Veränderung der Provinzialgrenzen, welche nicht durch 
Gesetz erfolgt, durch die Amtsblätter der beteiligten Provinzen bekannt zu machen ist. 
Dieser in der Provinzialordnung v. 29. Juni 1875 ausgesprochene Grundsatz gilt auch 
für die übrigen Provinzen und ist in den sämtlichen besonderen Provinzialordnungen in 
gleicher Weise ausgesprochen.? " 
jetzt auch die Provinzialordnung v. 
8. 63. 
II. Die Regierungsbezirke. 
Die Verordnung v. 30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial— 
behörden? hatte §. 1, Ziffer 3 bestimmt, daß jede Provinz in zwei oder mehr Regierungs- 
  
1 S. hierüber Schön, Recht der Kommunal= 
verbände, S. 440 ff. 
* Der §. 4 der Provinzialordnung v. 29. Juni 
1875 bestimmt zugleich im Abs. 2, daß die in- 
folge einer derartigen Veränderung erforderliche 
Regelung der Verhältnisse. unbeschadet aller Privat- 
rechte Dritter, durch den Minister des Innern 
zu bewirken ist, und daß Streitigkeiten, welche 
hierbei entstehen, der Entscheidung des Oberver- 
waltungsgerichts unterliegen. 
2 Provinzialordnung für Hannover v. 7. Mai 
1884, §. 4; für Hessen-Nassau v. 8. Juni 1885, 
§. 2; für Westfalen v. 1. Aug. 1386, §S. 4; für 
die Rheinprovinz v. 1. Juni 1887, S. 4; für 
Schleswig Holstein v. 27. Mai 1888, S. 4. 
* Die (demnächst durch das G. v. 24. Mai 
1853 wieder aufgehobene: Kreis-, Bezirke= und 
Provinzialordnung v. 11. März 1850 enthielt in 
den Art. 3, 32 und 38 die Bestimmung, daß 
Beränderungen in den Grenzen der Kreise, Be- 
zirke und Provinzen nur durch ein Gesetz er- 
folgen können. 
  
Dies hatte der Entwurf der 
Staatsregierung selbst beantragt und der Minister 
des Innern verteidigte die Bestimmung noch 
speziell durch den Grund, daß es unstatthaft sei, 
in die Korporationsrechte der gedachten Verbände 
und die denselben entsprechenden Korporations- 
verbindlichkeiten durch bloße Verwaltungsanord- 
nungen einzugreifen vgl. Stenogr. Ber. der I. Kam- 
mer 1849—50, S.642, 2051, und der II. Kammer, 
S. 3210; s. v. Rönne, Bearbeitung der Ge- 
meinde= usw. Ordnung v. 11. März 1850, S. 323 
— 325, 357 und 365—366). Auch die späteren 
von der Staatsregierung vorgelegten Entwürfe 
von Provinzial= und Kreisordnungen hattemn jenen 
Grundsatz der Kreids-, Bezirks= und Provinzial- 
ordnung v. 11. März 1850 für die Kreise und 
Provinzen — nicht für die Regierungsbezirke — 
aufgenommen, welcher demnächst auch in die 
Provinzialordnung v. 29. Juni 1875, sowie in 
die übrigen Provinzial= und in sämtliche Kreis- 
ordnungen überging. 
5 G. S. 1810, S. 85.
	        

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