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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 63. II. Die Regierungsbezirke.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • §. 62. I. Die Provinzen.
  • §. 63. II. Die Regierungsbezirke.
  • §. 64. III. Die Kreise.
  • §. 65. IV. Die Gemeinden.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

324 Die Staatsbehörden. 
(§. 63.) 
präsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach den Vorschriften führen, welche 
dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungsweise in dem Organisationsgesetze v. 
26. Juli 1880 gegeben sind.! Da indes der §. 89 des Gesetzes vorgeschrieben hat, 
daß in der Provinz Hannover das Gesetz erst dann in Kraft treten solle, wenn auf 
Grund besonderer Gesetze neue Kreis= und Provinzialordnungen erlassen sein werden, so er- 
folgte die Inkraftsetzung erst, nachdem zuvor die Kreis= und Provinzialordnungen für 
Hannover v. 6. beziehungsweise 7. Mai 1884 erlassen worden waren. Das Landes- 
verwaltungsgesetz v. 30. Juli 1883 hat in §. 2, Abs. 1 die Grundlagen dieser Organi- 
sation definitiv anerkannt. 
V. Zu den 25 Regierungsbezirken der alten östlichen und westlichen Provinzen 
und den drei Regierungsbezirken der Provinzen Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau 
(Kassel und Wiesbaden), sowie den sechs Regierungsbezirken der Provinz Hannover tritt 
endlich noch der Bezirk der Hohenzollernschen Lande mit dem Sitze der Regierung in 
Sigmaringen und der Verwaltungsbezirk der Stadt Berlin.? 
VI. S§. 1 des Gesetzes v. 26. Juli 1880 beziehungsweise v. 30. Juli 1883 über 
die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung hat bestimmt, daß — gleichwie die 
Verwaltungseinteilung des Staatsgebietes in Provinzen — auch die Verwaltungs- 
einteilung in Regierungsbezirke bestehen bleibt; von der Begrenzung dieser Verwaltungs- 
bezirke aber ist hier keine Rede. Das Prinzip, daß eine Anderung derselben nur durch 
Gesetz erfolgen könne, ist für die Provinzen und Kreise spezialgesetzlich ausgesprochen?; 
für die Regierungsbezirke ist dies nicht der Fall, ihrer Abänderung auf dem Verordnungs- 
wege steht somit kein Hindernis im Wege.“ Lediglich vom budgetrechtlichen Gesichts- 
punkte aus ist die Volksvertretung zur rechtlichen Mitwirkung an der Organisation der 
Regierungsbezirke zuständig. 
8. 64. 
III. Die Kreise. 
I. Die Einteilung des Staatsgebietes in Kreise ist ebenso wie die Einteilung in 
Provinzen keineswegs lediglich eine geographisch-administrative als Begrenzung gewisser 
Verwaltungsbezirke des Staates, sondern die Kreise sind zugleich Selbstverwaltungskörper 
und als solche Korporationen, die eigenes Aktiv= und Passivvermögen, besondere Interessen, 
Rechte und Verpflichtungen haben. Was die älteren Landesteile der Monarchie betrifft, 
so ist die Kreiseinteilung ein Bestandteil des ältesten brandenburgisch-preußischen Ver- 
waltungsrechtes und von Friedrich Wilhelm I. bereits zum wichtigsten Glied und recht 
eigentlich zum Träger der Lokalverwaltung erhoben. Dabei ist es das ganze 18. Jahr- 
hundert hindurch verblieben. Im Rahmen der Steinschen Reform hatte Schrötter den 
Entwurf einer den modernen Verhältnissen und insbesondere den Steinschen Selbstver- 
waltungsgedanken entsprechenden neuen Kreis= und Gemeindeordnung ausgearbeitet. Aber 
nach Steins Rücktritt hatte kein Staatsmann den Mut mehr, dies große und tiefein- 
schneidende Reformgesetz, obwohl ihm der König bereits zugestimmt hatte, zur Ausfüh- 
rung zu bringen. Zwar hatte das sog. Gendarmerieedikt v. 30. Juli 1812“ ange- 
ordnet, daß mit einer neuen Landeseinteilung in angemessene Militärgouvernements und 
Regierungsdepartements eine neue Kreiseinteilung verbunden werden solle, nach welcher 
  
1 Vgl. die Beschlüsse des Abg. H. hierüber in 
der Sitzung v. 24. Mai 1880 (Stenogr. Ber. 
1879—80. Bd. III, S. 1957—67). 
1 Vgl. oben S. 313. 
2 Agl. oben S. 315, unten S. 331. 
4 A. A. war v. Rönne, 4. Aufl., Bd. III, 
S. 26; mit dem Text übereinstimmend Stier- 
Somlo, Kommentar zum L. V. G., S. 3; Min. 
Reskr. v. 14. Juli 1878 (M. Bl. d. i. Verw. 1879, 
  
S. 3). Diesen Rechtsstandpunkt hat die Staats-= 
regierung auch bei der jüngst erfolgten Neubildung 
des Regierungsbezirks Allenstein entschieden fest- 
gehalten. 
5 Vgl. hierzu E. Meier, Reform, S. 98 ff.; 
357 ff. und Bd. I, S. 26 f.; Schön, Recht 
der Kommunalverbände, S. 361 ff. 
6 G. S. 1812, S. 141 ff.
	        

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