Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 64. III. Die Kreise.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • §. 62. I. Die Provinzen.
  • §. 63. II. Die Regierungsbezirke.
  • §. 64. III. Die Kreise.
  • §. 65. IV. Die Gemeinden.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

332 Die Staatsbehörden. (8. 64.) 
grenzen zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren ohne weiteres nach sich ziehen; 
4. daß jede Veränderung der Kreisgrenzen durch das Amtsblatt bekannt zu machen ist. 
Abgesehen hiervon aber hat der §. 4 der Kreisordnung denjenigen Städten, welche mit 
Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohnerzahl von mindestens 25000 Seelen 
haben und gegenwärtig einem Landkreise angehören, die Befugnis erteilt, für sich einen 
Kreisverband (Stadtkreis) zu bilden und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisver- 
bande auszuscheiden, und ferner bestimmt, daß auf den Antrag der Stadt dieselbe durch 
den Minister des Innern für ausgeschieden erklärt wird. Auch kann, wie der Abs. 3 
des §. 4 bestimmt, durch königliche Verordnung nach Anhörung des Provinziallandtages 
Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse das Ausscheiden 
aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen Kreisverbandes gestattet werden. Zu- 
folge der ferneren Bestimmungen des §. 4 muß jedoch zuvor in allen Fällen eine Aus- 
einandersetzung darüber getroffen werden, welchen Anteil die ausscheidende Stadt an dem 
gemeinsamen Aktiv= und Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fort- 
dauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen 
hat?; über die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuß vorbehaltlich der den 
Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage bei dem Bezirksausschuß. Der §. 5 der 
Kreisordnung hat ferner bestimmt, daß privatrechtliche Verhältnisse durch Veränderungen 
der Kreisgrenzen (§§. 3 und 4) nicht berührt werden. — In gleicher Weise ist die 
Frage jetzt auch für alle übrigen Provinzen, sowie die Hohenzollernschen Lande entschieden, 
nur daß für die Bildung selbständiger Stadtkreise in Westfalen eine Einwohnerzahl von 
30000, für die Rheinprovinz von 40000 Seelen vorgeschrieben ist.? 
8. 65. 
IV. Die Gemeinden. 
I. Für die Zwecke der rein örtlichen Verwaltung ist die Einteilung des Staats- 
gebietes in Kreise noch zu umfassend“, und deshalb bedarf es einer weiteren Unterab- 
teilung der Kreise in Bezirke von geringerem Umfange. Diese bieten sich von selbst dar 
in den Gemeinden. Zwar kommen diese letzteren keineswegs nur als Verwaltungsbezirke 
für staatliche Zwecke in Betracht, sondern sie bestehen als selbständige und für ihre An- 
gelegenheiten selbsttätige Korporationen im Staate; als solche bilden sie die Grundlage 
des Staates, in dessen Organismus sie einbegriffen sind, und welcher sie als die unterste 
Instanz seiner Wirksamkeit gestaltet hat. So sind die Gemeinden in dieser ihrer ver- 
waltungsrechtlichen Doppelstellung, die in der positiven Gesetzgebung eine eigenartige Aus- 
prägung gefunden hat, doch eine prinzipielle Einheit, indem sowohl der „eigene“, als der 
„übertragene“ Wirkungskreis im letzten Ende Staatsverwaltung, wenn auch in noch so 
weitgehender Selbstverwaltung, Autonomie, Dezentralisation, darstellt. 
Die Verfassungsurkunde v. 5. Dez. 1848 hatte, von diesen Grundsätzen ausgehend, 
in den Art. 104 den Satz ausgenommen, daß das Staatsgebiet in „Provinzen, Bezirke, 
  
1 Auf Grund dieser Bestimmung sind zahl- * Westf. Kreisordnung §. 3, rhein. Kreisord- 
reiche Städte seit Bestehen der Kreisordnung für 
ausgeschieden erklärt worden, so Görlinz, Stral- 
sund, viegnitz, Elbing, Brandenburg, Charlotten- 
burg, Tilsit, Insterburg u. a. m. 
: Über die Verteilung der auf Grund der 
§§. 3 und 4 des Dotationsgesetzes v. 30. April 
1873 dem Kreise überwiesenen Summe im Falle 
des Ausscheidens der Stadt vgl. §. 27 des Do- 
tationsgesetzes v. 8. Juli 1875 „G. S. 1875, 
S. 508). 
  
nung. §S. 3. 
* Uber die Entwickelung dieser Verhältnisse in 
und seit der Zeit Friedrich Wilhelms I., die 
für die alten Stammlande der Monarchie ein ganz 
besonderes charakteristisches Gepräge trägt, s. die 
au#egezeichnete Darstellung bei E. Meier, Reform 
der preußischen Verwaltung, S. 98# ff. 
* Siehe über die grundsce Seite der Frage 
besonders Laband, Rd. I, 97.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment