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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Der Organismus der Verwaltungsbehörden. (§. 67.) 345 
(teils nach Provinzen, teils nach Gegenständen) eingeteilt wurde und dessen oberste Direktion 
er sich zum größten Teil selbst vorbehielt.: Für die Verwaltung der Domänen und den 
Zivilstaatsdienst wurden Amtskammern, für die Verwaltung des Heeres und der zu dessen 
Unterhaltung dienenden Steuern besondere Kriegskommissariate errichtet, und Kurfürst 
Friedrich III. (nachmals König Friedrich I.) setzte dann im Jahre 1697 eine General- 
domänenkommission zur Untersuchung und Regulierung des Domänen-, Haus-, Hof= und 
Kammerwesens ein?, welcher im Jahre 1698 die Oberdirektion der Domänen und Re- 
galien in allen Provinzen übertragen und die Provinzialkammern untergeordnet wurden. 
Neben und teilweise über diesem Domänendirektorium bestand noch die schon früher ein- 
gerichtete geheime Hofkammer." · 
Eine völlige Umgestaltung der Zentralbehörden erfolgte dann unter König Friedrich 
Wilhelm I.5 König Friedrich Wilhelm I. ist überhaupt der Schöpfer der 
preußischen Staatsverwaltung, Preußens größter „innerer König“. Er 
zog zuvörderst im Jahre 1713 die bis dahin nach den verschiedenen Zweigen abgesondert 
geführte Verwaltung sämtlicher nicht in die Militärkasse fließenden Steuern zusammen, 
indem er aus der Hofkammer und dem Oberdirektorium ein Kollegium unter dem Namen 
„Generaldomänen= und Finanzdirektorium“ bildete", wogegen die Zentralbehörde für die 
Kriegskommissariate der Provinzen, das Generalkriegskommissariat, in Berlin verblieb. 
Zugleich errichtete er (unterm 2. Okt. 1714) eine Generalrechenkanimer, welche aus 
einem Kriegs= und einem Domänendepartement bestand.“ Nach zehnjähriger Prüfung 
und Beobachtung aller Verhältnisse hielt der König es indes für notwendig, eine noch 
viel durchgreifendere Anderung in der Organisation der obersten Landesbehörden eintreten 
zu lassen und den gesamten Staatshaushalt einer einzigen Oberbehörde unterzuordnen.“ 
Im Jahre 1723 wurden beide Behörden (das Generalkriegskommissariat und das General- 
finanzdirektorium) aufgeboben und zu einer Behörde vereinigt, welche die Benennung: 
Generaloberfinanz-, Kriegs= und Domänendirektorium' erhielt 10, in welchem 
  
1 Insbesondere reservierte er sich persönlich die 
auswärtigen Angelegenheiten und legte, da er diese 
wiederum durch beliebig erwählte Mitglieder des 
Geheimenrates kollegialisch bearbeiten ließ, den 
Grund zum nachmaligen Kabinett (vgl. Stenzel, 
Geschichte des Preußischen Staates, Bd. II, S. 77 
und 449), so daß der Geheimerat nunmehr als 
Mittelpunkt der inneren, das Kabinett als Mittel- 
punkt der äußeren Angelegenheiten anzusehen war; 
E. Meier, Reform, S. 6 
* Ugl. die Verordnung und Instruktion v. 
6. Dez. 1697 (in Fischbach, Histor. Beitr., Tl. II, 
Bd. 1, S. 85 und 89). 
2 Vgl. die Verordnung v. 7. Mai 1698 und 
Instruktion v. 10. Juni 1699 (a. a. O., S. 91 
und 93), Kab. O. v. 27. Juli und 6. Aug. 
1699 und Verordnung v. 17. Jan. 1797 (a. a. O., 
Tl. III, Bd. I, S. 118, 119). 
Diiese kommt gleichfalls schon im 17. Jahrh. 
vor und wurde durch die Kab. O. v. 20. Febr. 
1702 auf 6 Direktoren und Räte und 2 Kanz- 
listen beschränkt (vgl. Fischbach, a. a. O., TI. III, 
Bd. 1, S. 113). 
5 Vgl. hierüber H. Schulze, Preuß. St. R., 
Bd. I, S. 77, S. 236 ff., und besonders E. Meier, 
Reform, S. 11 ff. sowie die dort angegebene 
Literatur. 
* Vgl. Reglement v. 27. März 1713 (Fisch- 
bach, a. a. O., S. 123). Kab. O. und Reglement 
v. 21. Febr. 1719 (a. a. O., S. 110). 
Diiese Behörde hatte die Revision aller Rech- 
nungen, die bis dahin bei verschiedenen Kollegien 
und zum Teil bei deshalb angeordneten Kom- 
missionen gevrüft worden waren. Nach der Kab. 
  
O. v. 16. Juni 1717 war sie ein besonderes, 
dem Könige allein untergeordnetes Kollegium 
(vgl. Stenzel, Geschichte des Preußischen Staates, 
Bd. III, S. 239 und 330). 
§s In der hierüber an den Minister v. Ilgen 
erlassenen Kab. O. heißt es: „Beide Kollegien 
haben nichts getan, als Kollisiones gegen einander 
gemacht, als wenn das Generalkriegskommissariat 
nicht sowohl des Königs von Preußen wäre, als 
die Domänen. Dieses Konfusionswerk kann nicht 
Bestand haben. Jetzt hält das Kommissariat 
Rechtsgelehrte und Advokaten aus Meinem Beutel, 
um zu fechten gegen die Finanzen, also gegen 
Mich selbst: das Generalfinanzdirektorium dagegen 
hält auch aus Meinem Beutel Advokaten, um sich 
zu verteidigen“ (val. diese Kab. O. in v. Röden- 
beck, Beiträge zu der Lebensbeschreibung Friedrich 
Wilhelms I., Tl. I, S. 23; Förster, Friedrich 
Wilhelm I., Bd. II, S. 172). 
* Gewöhnlich kürzer: „Generaldirektorium“ 
genannt. Vgl. E. Meier, Reform, S. 11—29. 
10 Vgl. das Notifikationspatent über die Er- 
richtung des Generaldirektoriums v. 24. Jan. 
1723 in Mylius, C. C. M., Tom. VI, Sect. 2. 
NXNo. 153, pag. 241. — Die in diesem Patent, 
sowie in dem Restript v. 2. Mai 1754 (Mylius, 
N. C. (., Tom. III. pag. 1211. Jo. 7 des Nach- 
trags von 1765) erwähnten Instruktionen des 
Generaldirektoriums v. 20. Dez. 1722 und v. 
20. Mai 1748 sind offiziell nicht publiziert worden 
(vgl. Rabe, Samml., Bd. IV, Einleitung S. V); 
erstere ist jedoch vollständig veröffentlicht worden 
in Förster, Geschichte Friedrich Wilhelms I. 
Potsdam, 1831—35 , TI. II. S. 173—255.
	        

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