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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

348 Die Staatsbehörden. (8. 67.) 
gialverfassung blieb auch bei den von Friedrich dem Großen geschaffenen Sachdepartements 
Grundlage der Organisation, und dem Geiste wie der Energie Friedrichs des Großen 
konnte es wohl noch einigermaßen gelingen, die Nachteile des nunmehr nebeneinander 
bestehenden Provinzial- und Realsystems ohne einheitliche oberste Zentralbehörde zu be- 
seitigen und eine zu große Zersplitterung der Geschäfte zu verhüten. Die bedeutendste 
Anderung aus dieser Zeitperiode war die im Jahre 1766 1 erfolgte Errichtung einer be- 
sonderen Generalakzise= und Zolladministration" in den Provinzen diesseits der Weser 
für alle Geschäfte, welche mit Akzise= und Zollsachen in Verbindung standen. Diese 
Behörde wurde ganz nach französischem Muster eingerichtet und stand unter einem „Regie- 
minister“, sowie unter fünf (später vier) ein Kollegium bildenden „Regisseurs“, von denen 
jeder seine besonderen, von zwölf Direktoren bureaumäßig verwalteten Provinzen hatte." 
Nach dem Tode Friedrichs des Großen hob König Friedrich Wilhelm II. im Jahre 
1787 die sehr verhaßt gewordene bureaukratische „Regie“ auf und führte eine neue 
Akziseverwaltung mit kollegialischer Verfassung ein, die ein besonderes Departement des 
Generaldirektoriums bildete. Die ganze Einrichtung dieses letzteren hatte durch die viel- 
fachen systemlosen Neugestaltungen einzelner Verwaltungszweige allmählich eine völlig ver- 
änderte Gestalt erhalten; es erging unterm 28. Sept. 1786 eine neue Instruktion für 
dasselbe, welche dem Ubelstande abhelfen sollte, daß aus dem Nebeneinanderbestchen des 
Real= und Provinzialsystemes häufige Konflikte unter den Abteilungen des General-- 
direktoriums, welche das eine oder das andere System repräsentierten, hervorgingen." 
Allein die Einheit, welche die Staatsverwaltung in dem großartigen Verwaltungssysteme 
Friedrich Wilhelms I. gefunden hatte, war nicht wieder zu erreichen. Der König blieb 
zwar noch Chef des Generaldirektoriums, sowie die dirigierenden Minister Vizepräsidenten 
der ihnen anvertrauten Departements, allein das ganze Kollegium hatte sich in so viele 
einzelne Verwaltungsbehörden aufgelöst, als Departements vorhanden waren, und es fehlte 
der leitende Zentralpunkt, zumal für Schlesien noch eine besondere, von dem Könige un- 
mittelbar ressortierende und von der übrigen Zentralverwaltung der Monarchie völlig ge- 
sonderte Verwaltung bestand. 
Bald nach dem Regierungsantritte Friedrich Wilhelms III. wurde eine besonderr 
Finanzkommission s und im Jahre 1798 eine Generalkontrolle der Finanzen, sowie eine 
Staatsbuchhalterei? gebildet, die durch eine konzentrierte Übersicht des Staatshaushaltes 
den eingerissenen Übelständen Abhilfe gewähren sollten.0 Allein auch diese Einrichtungen 
  
Generaldirektor eine Abteilung für Post-, Han- 
dels= und Manufaktursachen unter einem eigenen 
Minister hinzugefügt worden, da sich hier die 
Zersplitterung der Geschäfte nach Landesteilen be- 
sonders nachteilig zeigte (vgl. König, Historische 
Schilderung der Hauptveränderungen von Berlin, 
Bd. V, 2, S. 230, und Preuß, Friedrich der 
Große, 1. Aufl., Bp. I. S. 285). Auch war aus 
gleichem Grunde eine besondere Abteilung für 
alle Magazin-, Proviant-, Marsch-, Einquar- 
tierungs= und Servissachen gebildet worden. Durch 
die Kab. O. v. 9. Mai 1768 wurde demnächst 
ein abgesondertes Bergwerks= und Hüttendeparte- 
ment, womit das Salzwesen verbunden war, im 
Generaldirektorium gebildet, unter welches die 
kollegialisch konstruierten vier Oberbergämter ge- 
stellt wurden, und im Jahre 1771 ein eigenes 
Forstdepartementskollegium, gleichfalls als Ab- 
teilung des Generaldirektoriums; vgl. Geschichte 
und Darstellung des Organiomus der Behörden 
im Prenßischen Staate, S S. 62, 5 65—66, ferner 
E. Meier, Resorm, S. 22, 
1 Vgl. das ro v. 1. 
1766 Mylius. N. 
pag. 203). 
Auch „Regie“ genannt. 
itre 
Tom. IV, 36. 
  
Die westlichen Landesteile behielten hierin 
ihre bisherige Verfassung. Die Akzise ward da- 
selbst durch die Kammern unter Aussicht des im 
6. Departement des Generaldirektoriums präsi- 
dierenden Ministers bearbeitet. Vgl. E. Meier, 
Reform, S. 25, und die sehr eingchende und lehr- 
reiche Darstellung bei Max Lehmann, Stein, 
BMd. I. S. 122 ff. 
4 Vgl. das Nähere in der Schrift: Geschichte und 
Darstellung des Organismus der Behörden usw., 
S. 63—65. 
5 Verordnung v. 25. Jan. 1787 für sämt. 
liche Provinzen diesseits der Weser, wegen einer 
neuen Einrichtung des Akzise= und Follwesens 
(Mylins, JN. C. C., Tom.VIII, pag. 255, No. S 
de 17 und das Akzisereglement v. 3. Mai 1787 
(u. a. O., pag. 1114, No. 51, Rabe, Samml., 
Bd. I, Abt. 7, S. 588 ff.). 
s Vgl. Geschichte und Darstellung des Organie- 
mus der Behörden usw., S. 66. 
A. a. O., S. 70—71. 
* Vgl. Manso, Geschichte des Preußischen 
Staates (1. Ausg. E Bd. III, S. 430. 
" Vgl. ebendas. S. 441, und Cosmar und 
Klaproth, Der Geheime Staatsrat, S S. 238. 
1% Vgl. Gräff, v. Rönne und Simon, Er-
	        

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