Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Der Organismus der Verwaltungsbehörden. (8. 68.) 349 
erwiesen sich als nicht geeignet, das schwerfällige Gebäude aufrecht zu erhalten, welches 
nicht vermochte, die Stürme des unglücklichen Jahres 1806 zu ertragen, und der be- 
trächtliche Länderverlust, welchen Preußen infolge des Friedens von Tilsit erlitt, gab die 
Veranlassung zu einer durchgreifenden Umbildung des Organismus, insbesondere der 
obersten Verwaltungsbehörden. Diese Reform begann mit dem Momente, da der Staat 
in der Katastrophe von 1806 zusammengebrochen und die Zentralverwaltung zunächst 
einer Art Diktaturbehörde, der Immediatkommission, übertragen worden war; auf und 
aus den Trümmern des preußischen Staatsgebäudes hat dann Stein eine nach Organi- 
sation und Inhalt neue preußische Verwaltung geschaffen, die ihre Ausgestaltung im 
einzelnen dann noch mehrfach in der Zeit der Hardenbergschen Verwaltung fand. 
S. 63. 
II. Ubersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.2 
Im Jahre 1806, als der unglückliche Ausgang des Krieges mit Frankreich das 
ganze Staatsgebäude zertrümmerte, bestand folgender Organismus der öffentlichen Ver- 
waltungsbehörden. 
I. Das Kabinett des Königs. 
Dasselbe bestand aus einem oder mehreren Geheimen Kabinettsräten, welche die 
nichtmilitärischen Angelegenheiten, und einem oder mehreren Generaladjutanten, welche 
die militärischen Angelegenheiten dem Könige vortrugen. Die beschlossenen Verfügungen 
vollzog der König selbst.“ 
II. Die obersten Behörden der Staatsverwaltung. 
A. Der Geheime Staatsrat. 
Die verschiedenen Staatsminister bildeten den Geheimen Staatsrat, welcher auch 
das Geheime Staatsministerium genannt wurde. Ihm waren sämtliche übrigen Staats- 
behörden, mit Ausschluß der Ministerien und des Oberkriegskollegiums, untergeordnet und 
er verfügte an solche und an Privatpersonen im Namen des Königs.“ — Die eigentliche 
  
gänzungen und Erläuterungen der preußischen 
Rechtsb., 2. Ausg., Bd. V, S. 40. 
1 Uber diese ganze große Entwicklung s. jetzt 
die ausgezeichnete Darstellung von E. Meier, 
Reform, S. 177 ff., in einzelnen Punkten er- 
gänzt und modifiziert durch Max Lehmann, 
Freiherr vom Stein, 3 Bde., 1902— 1905. 
* Vxgl. Die Kurmark Brandenburg, ihr Zu- 
stand und ihre Verwaltung vor dem Ausbruche 
des Französischen Krieges im Oktober 1806. Von 
einem ehemaligen höheren Staatsbeamten (Leipzig, 
1847), Abschn. III, S. 30 ff. — Die von v. Rönne 
in diesem Paragraphen gegebene „liersicht“ ist 
im ganzen unverändert gelassen, da sie das da- 
malige Behördenchaos richtig charakterisiert. Im 
einzelnen wäre allerdings festzustellen, daß der 
Zustand im Jahre 1806 doch bereits mehrfache 
Vereinfachungen erfahren hatte, so waren ins- 
besondere die im Text unter II, C. G. J. K. be- 
zeichneten Behörden zuletzt dem Justizministerium 
unterstellt, vgl. LVehmann, Stein, Bd. II, S. 378f. 
2 Mit Recht ist bemerkt worden, daß die Kennt- 
nis dieser älteren Organisation bei Anwendung 
der preußischen Gesetze und Verordnungen auch 
jetzt unentbehrlich ist, weil viele noch gegenwärtig 
bestehende Einrichtungen nur dadurch verständ- 
  
lich werden (vgl. RNabe, Samml., Bd. IV, Ein- 
leitung S. 1). 
4 Dergleichen Verfügungen wurden bezeichnet 
als Kabinettsorders, Kabinettsbefehle, auch Im- 
mediatverfügungen. Die alte Bezeichnung wird 
auch heute noch — gelegentlich und willkürlich — 
gebraucht; selbstverständlich stehen königliche Ka- 
binettsorders, insoweit sie nicht militärische Be- 
fehle enthalten, heute unter dem konstitutionellen 
Prinzip des Art. 44 der Verf. Urk. Uber die 
Bedeutung, die das Kabinett unter Friedrich 
Wilhelm II. zum Unheil des Staates angenom- 
men hatte, s. jetzt vor allem die ausgezeichnete 
Darstellung von Hüffer, Die Kabinettsregierung 
in Preussen und Johann Wilhelm Lombard, 
(1891), vgl. dazu allerdings auch Max Lehmann 
in der Histor. Zeitschr., Bd. 63, S. 266. 
5 Diejenigen Minister, welche nicht in den 
Staatsrat eingeführt waren, gehörten nicht dazu. 
* Die Instruktion des Geh. Staaterats ist nicht 
veröffentlicht worden. Es scheint aber, daß zum 
Ressort desselben solche allgemeine Angelegenheiten 
gehörten, welche nicht ein besonderes Ministerial- 
departement, sondern mehrere derselben oder 
sämtliche Departements betrafen. Die Restkripte 
des Geh. Staatsministeriums erkennt man nur
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment