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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Der Organismus der Verwaltungsbehörden. (S. 68.) 351 
zerfiel in folgende Spezialdepartements: 1. solche, welche sich über sämtliche Provinzen 
erstreckten 1, nämlich: a) das Departement des Staatsschatzes und der Generalkassen, 
b) das Münzdepartement, c) das Stempeldepartement, d) das Lotteriedepartement, e) das 
allgemeine Militärdepartement, fk) das Akzise-, Zoll= und Salzdepartement, g) das 
Fabrikendepartement, h) das Manrfaktur= und Kommerziendepartement, i) das See- 
handlungsdepartement, k) das Bergwerks= und Hüttendepartement 3, 1) das Forstdeparte- 
ment; 2. solche Departements, welche die übrigen (unter 1 nicht genannten) Domänen-, 
Steuer= und Landespolizeisachen bearbeiteten. Diese waren nach Provinzen eingeteilt und 
erstreckten sich nur über die ihnen untergeordneten Provinzen, weshalb sie als „Provinzial= 
departements“ bezeichnet wurden. Diese waren zuletzt a) das Ansbach= und Baireuthsche, 
bis zum Jahre 1798 durch einen in Ansbach residierenden Minister, ohne Verbindung 
mit dem Generaldirektorium, versehen; b) das Ost-, West= und Neuostpreußische; c) das 
Kur= und Neumärkische, Pommersche und Südpreußische; d) das Niedersächsische und West- 
fälische; dazu kamen noch als provinzielle Organisationen das Departement der landes- 
herrlichen Einkünfte von Neuschatel und Valengin und das Ost= und Westpreußische 
Magazindepartement. Alle diese Spezialdepartements des Generaldirektoriums verfügten 
in den ihnen angewiesenen Gegenständen ohne Konkurrenz der anderen Departements im 
Namen des Königs.7 
2. Unmittelbar unter dem Generaldirektorium standen: 1. die Generalfinanzkontrolle, 
welche besonders die Etats kontrollierte und die Vergleichung der Abschlüsse der Rechnungen 
mit den Abschlüssen des Etats anstellte ; 2. die Oberkriegs= und Domänenrechnungs- 
kammer, welche die ganze Staatswirtschaft, insoweit das Resultat derselben auf darüber 
abzulegenden Rechnungen beruhte, kontrollierte; 3. die Oberexaminationskommission beim 
Generaldirektorium, welche die zu Räten bei den Kammern und zu Land= und Steuer- 
räten bestimmten Personen examinierte; 4. die Oberforstexaminationskommission, welche 
die zum Oberförsterdienste bestimmten Personen prüfte; 5. die technische Oberbaudeputation 
des Generaldirektoriums, welche dem letzteren und dessen einzelnen Departements unter- 
geordnet war; 6. die Generallotterieadministration, welche unter dem Borsitze eines 
  
trag hatten. Es versammelte sich wöchentlich ein- 
mal, und in dieser Sitzung wurden alle Gene- 
ralien und Kassensachen, sowie alle Angelegen- 
heiten, welche mehrere Spezialdepartements zugleich 
betrafen, vorgetragen. An den übrigen Tagen 
der Woche versammelten sich die Spezialdeparte- 
ments jedes für sich und bearbeiteten die Gegen- 
stände ihrer Departements abgesondert und ohne 
Teilnahme der anderen Departements. In früherer 
Zeit waren sämtliche Sachen kollegialisch von dem 
Generaldirektorium bearbeitet worden. 
1 Folgende Gegenstände gehörten nicht zum 
Ressort des Generaldirektoriums, sondern bildeten 
zum Teil besondere Immediatdepartements: a)die 
Medizinal= und Sanitätssachen, für welche ein 
eigenes Ministerialdepartement errichtet war: b) die 
Postsachen, welche gleichfalls ein Immediatdeparte- 
ment (Generalpostamt) bildeten; c) die Ange- 
legenheiten der königlichen Hauptbank (Haupt- 
bankpräsidium;: d) die Angelegenheiten der 
allgemeinen Witwenverpflegungsanstalt; e) die 
Angelegenheiten der ritterschaftlichen Kreditasso- 
ziationen: f) die Chausseebauangelegenheiten von 
der Kurmark und Pommern (Generalchausseebau- 
departement oder Generalchausseebauintendantur): 
die Landgestütsachen; h) die Seidenbauange- 
legenheiten. 
* Diesem war früher noch die späterhin auf- 
gehobene Generalakzise= und Zolladministration 
untergeordnet. 
  
2 Unter diesem stand auch die königliche Por- 
zellanmanufaktur zu Berlin. 
4 Auch diese Departements erließen, ebenso 
wie das Geh. Staatsministerium und die Mini- 
sterien, ihre Reskripte mit dem Beisatze: „auf 
Allerhöchsten Spezialbefehl“. Das Departement, von 
welchem sie ausgegangen waren, ist teils aus der 
Unterschrift des Ministers, teils daran erkennbar, 
daß unten bei der Adresse jedesmal das Departe- 
ment bemerkt wurde. In der letzten Zeit des 
Generaldirektoriums bestanden bei einigen Pro- 
vinzialdepartements zwei Abteilungen, von wel- 
chen die eine durch einen dirigierenden Geheimen 
Oberfinanzrat geleitet wurde, während in der 
anderen der Provinzialminister selbst präsidierte. 
Die Verfügungen der ersteren führten die Unter- 
schrift: „Südpreußisches 2c. Departement des 
Generaldirektoriums“ und waren nur von den 
dabei angestellten Geheimen Oberfinanzräten unter- 
schrieben. Ubrigens hatte gewöhnlich ein Minister 
mehrere Spezialdepartements und daher blieben 
bei Veränderungen der Minister auch nicht im- 
mer dieselben Departements beieinander. 
5 Sie stand unmittelbar unter einem Minister 
des Generaldirektoriums, welcher in den letzten 
Jahren deshalb noch den Titel eines General= 
kontrolleurs der Finanzen führte. 
* Sie war an die Stelle des unterm 6. Mai 
1770 rrrichteten Oberbaudepartements des General- 
direktoriums getreten, welches zur Vereinfachung
	        

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