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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

356 Die Staatsbehörden. (8. 68.) 
keit. 2. Unmittelbar unter dem reformierten geistlichen Departement standen: a½ das 
evangelisch-reformierte Kirchendirektorium zu Berlin?, bi das Direktorium der Kasse mons 
pietatis 3, c)h das Domkirchendirektorium.“ 
H. Die Departements für Wissenschaften, Künste und Unterricht. 
Zu diesen gehörten: 1. das Kuratorium der Akademie der Wissenschaften zu Berlin, 
und 2. das Kuratorium der Akademie der Künste und mechanischen Wissenschaften zu 
Berlin, 3. die Generaldirektion der königlichen Ritterakademie und Reitbahn zu Berlin, 
4. die Generaldirektion der königlichen Tierarzneischule zu Berlin, 5. das Kuratorium 
der königlichen Bauakademie zu Berlin 5, 6. das Oberkuratorium lber die protestantischen 
Universitäten , 7. das Oberschuldepartement.' 
J. Das Französische Koloniedepartement. 
Unter demselben standen sämtliche französische Kolonien in allen Provinzen des 
Staates. Diese Kolonien hatten nämlich eigene Munizipalverfassungen, eigene Obrig- 
keiten, Gerichte, Kirchen, Schulen und Armenanstalten; diese Ortskoloniebehörden aber 
waren nicht den gewöhnlichen Landes-, Kameral-, geistlichen und Schulbehörden unter 
geordnet, sondern standen unter besonderen Oberbehörden, welche wiederum von dem 
Französischen Departement des Ministeriums abhingen. Unter demselben standen un- 
mittelbar: 1. das Französische Oberdirektorium (Conseil francais) zu Berlin, welchee 
die allgemeinen Angelegenheiten der Kolonien, mit Ausschluß der Iustiz= und Konsistorial- 
sachen bearbeitete, 2. das Französische Obergericht zu Berlin, welches die Aufsicht über 
sämtliche französische Koloniegerichte führte, wobei indes der Grofßkanzler konkurrierte, dem 
die französischen Gerichte und auch das Obergericht untergeordnet waren, 3. das Franzö- 
sische Oberkonsistorium zu Berlin, welches die sämtlichen Geschäfte des Oberkonsistoriume 
und des Oberschulkollegiums in den französischen Kolonien versah.“ 
K. Das Pfälzer Koloniedepartement. 
Dasselbe war für die Pfälzer Kolonien zu Magdeburg, Burg, Kalbe und Halle in 
gleicher Art, wie das Französische Departement für die französischen Kolonien, angeordnet. 
  
Angelegenheiten der genannten Kirche (vgl. Rabe,] aus welcher die meisten reformierten Geistlichen 
Sammlung, a. a. O., §. 28, S. XXXIII). und Schullehrer der königlichen Lande aubeerhalk 
1 Insoweit die landesherrliche Gewalt auch Berlins besoldet wurden Ja. a. O., §s. 32, S. 
über die katholische Kirche staatliche Herrschafts= XXXVI). Ee besteht übrigens noch gegenwärnig 
rechte geltend zu machen hatte, wurden diese und ist dem Ministerium für geistliche umm. Ang. 
kirchlichen Angelegenheiten von dem lutherisch= unmittelbar untergeordnet, vgl. Handbuch über den 
geistlichen Departement verwaltet, und die Erz= königlich preußischen Hof und Staat 1905, S. 206. 
bischöfe und Bischöfe, deren Sprengel ganz oder 4 Dasselbe verwaltete das Eigentum der re- 
zum Teil aus preußischen Provinzen bestand, formierten Domkirche zu Berlin (Rabe, a. a. 
standen insoweit unmittelbar unter diesem De= O., §. 32. 
partement. Vgl. das Nähere in Rabe, Samm- 5 Die oben unter 1—5 genannten Behörden 
lung, Bd. IV, Einl., 8. 29, S. XXXIII, und bearbeiteten die Geschäfte der erwähnten Anstalten, 
in v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. lI, S. 243. welche unter dem Protektorate des Königs standen, 
Eine quellenmäßige Darstellung haben diese Ver-F unmittelbar unter diesem (vgl. Rabe., o. a. O., 
hältnisse jetzt gefunden bei Lvehmann, Der Staat S§. 33, S. XXXVIII. 
und die katholische Kirche in Preußen 1878—85, * Dieses wurde von einem königlichen Minister 
5 Bde. als ein für sich bestehendes Departement geführ:. 
Dasselbe hatte die Besetzung aller refor= in welchem alle Angelegenheiten dieser Univer- 
mierten deutschen und wallonischen Kirchen-, sitäten bearbeitet wurden. 
Pfarr- und Schulbedienungen königlichen Patro- * Daeselbe wurde gleichfalls von einem der 
nats und die Bestätigung der von den berechtigten geistlichen Departemente versehen, und zwar durch 
(GGemeinden und Patronen vozierten Prediger, das Oberschulkollegium zu Berlin, unter welchem 
Kirchen= und Schulbedienten. Auch führte es sämtliche Provinzialschulkollegia und Anstalten 
die ÖOberaufsicht über die deutsch= reformierten standen (vgl. die Instr. v. 22. Febr. 1787 in 
pia corpora und hatte in reformierten geistlichen v. Rönne, Unterrichtswesen des Preußischen 
  
Sachen alle Funktionen, welche in lutherisch geist-z, Staates, Bd. 1, S. 76—77, und dae Nähere 
lichen Angelegenheiten von den Oberkonsistorien über das Oberschulkollegium ebendas.. S. 244 
'org wurden tvgl. Rabe, a. a. O., 8. 31., —245. 
. XXXII. *VBgl. das Nähere über dies Departement in 
J 
Rabe, Sammlung, Bd. IV. Einl., §§. 37—38. 
S. J/XVIII ff. 
Dasselbe verwaltete die Administration des 
Eigentums dieser reformiert-geistlichen Stifiung,
	        

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