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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

358 Die Staatsbehörden. (8. 69.) 
Garnisonprediger. 1. Der Medizinalstab der Armee, welcher aus dem Generalstabs- 
chirurgus, den Generalchirurgen und den Feldärzten der Armee bestand, führte die Auf- 
sicht und Direktion des Medizinal= und Gesundheitswesens und der militärischen Medi- 
zinalerziehungsanstalten; auch hatte derselbe die Prüfung der bei der Armee und den 
Lazaretten anzustellenden Ärzte und Chirurgen. — 
Zu diesem Monstrum war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts 
die einfache, klare und sichere Verwaltungsorganisation, Friedrich Wilhelmsl. 
geworden. Die festen Linien dieser Organisation ließen sich kaum mehr 
erkennen. Die Vielheit der Behörden, die Unsicherheit der Zuständigkeits— 
grenzen, die Auseinanderreißung innerlich zusammengehöriger Gegenstände 
in die verschiedensten, sich möglichst befehdenden Behörden, die territoriale 
Zersplitterung der Behörden und die daraus hervorgegangene Zerfahren— 
heit und Verwirrung der Verwaltungsgrundsätze hatten aus der großartigen 
Staatseinheit Friedrich Wilhelms l., die in einer ausgezeichneten Verwal- 
tung ihren Ausdruck fand, allmählich ein staatliches Chaos unerträglicher 
Unordnung, gemacht. Das war in erster Linie die Ursache der Katastrophe 
von 106.1 
S§. 69. 
III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen. 
I. Die derart verwahrloste Verwaltung des Preußischen Staates hatte schon in 
der friedericianischen Zeit nicht mehr den Ansprichen eines geordneten staatlichen Ge- 
meinwesens zu genügen vermocht. In den Jahrzehnten unmittelbar nach des Königs 
Tode zeigte sich die Desorganisation der Staatsverwaltung immer deutlicher, aber zu- 
nächst ohne daß von irgend einer Seite der Versuch einer gründlichen Reform gemacht 
oder auch nur angeregt worden wäre. Die nach Provinzen erfolgte Abteilung der Ge- 
schäfte des Generaldirektoriums entzog den Ministern die aktenmäßige Kenntnis dessen, 
was nicht in ihren Provinzen vorging; nur der Vortrag im Plenum vermochte ihnen 
diese einigermaßen zu gewähren, aber die wichtigsten Sachen waren mehr und mehr 
dem Plenum entzogen worden. Es konnten sich infolgedessen keine gemeinsamen Prin- 
zipien bilden, und die Folge davon war, daß in den verschiedenen Provinzen nach ab- 
weichenden Grundsätzen verfahren wurde. überdies führte die Verteilung gleichartiger 
Geschäfte unter verschiedene Departements zu einer unzweckmäßigen Zersplitterung der 
Arbeitskräfte, zu einem schleppenden Geschäftsgange, zu unerquicklichen Streitigkeiten unter 
den verschiedenen Departements.) Erst nach dem Zusammenbruch des Staates 1806 
gelangte die überzeugung zur Geltung, daß nur eine durchgreifende Umgestaltung der 
Organisation des Staates imstande sei, dessen Wiedererhebung vorzubereiten; der Länder- 
verlust war hierfür die äußere Veranlassung; der innere Grund aber war für Stein die 
bei der Katastrophe hervorgetretene Lebensunkraft des Staates, der doch nach historischer 
Tradition und innerem Gehalt die bedeutendste Lebenskraft unter allen deutschen Staaten 
in sich trug. 
  
  
1 Uber die Art, wie Friedrich der Große in 
der Zeit nach dem Siebenjährigen Kriege diese 
Verwirrung bbemeisterte, s. Hüffer, Kabinetts- 
regierung, S. 54 ff. und die dort angegebenen 
Materialien. Val. auch M. Lehmann: Frei- 
herr vom Stein (1902), Bd. I, S. 175, 315 ff., 
bes. 401 ff. 
* Vgl. E. Meier, Die Reform der Ver- 
waltungsorganisation unter Stein und Harden- 
berg Leipzig 18815; G. Meyer Anschütz, vehr- 
  
buch des d. St. R., §.116, S. 395 ff.; H. Schulze, 
Preußisches St. N., Bd.#I, §. 78. S. 242 ff.: 
v. v. Ranke, X enkwürdigkeiten des Staats- 
kanzlers Fürsten v. Hardenberg, 5 Bde. (Leipzig 
1877); Max Lehmann, Freiherr vom Stein, 
3 Bde. (1902—1905). 
2 Ugl. die Schilderungen in der Schrift: Ge- 
schichte und Dorstellung, des Organismus der 
preußischen Behörden, S. 108 ff., und jetzt bes. 
E. Meier, Reform, “m“ 28.
	        

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