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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Reorganisation der Berwaltung. (S. 70.) 363 
S. 70. 
Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.! 
Während nach der bisherigen Gesetzgebung der Schwerpunkt der Verwaltung in 
den nur aus berufsmäßigen Beamten zusammengesetzten Bezirksregierungen ruhte, welche 
sich zur Erledigung der Geschäfte der Kreisbehörden, der Landräte, als ihrer Organe, 
bedienten, ist durch die in der Zeit von 1872—1888 durchgeführte neueste Verwal- 
tungsreform eine tiefgreifende Umgestaltung der preußischen Verwaltung erfolgt. 
1. Das erste große Reformgesetz war die, zunächst nur für die östlichen Provinzen mit 
Ausnahme der Provinz Posen, in Geltung getretene Kreisordnung v. 13. Dez. 1872. 
Unter Festhaltung der alten, historisch so besonders ausgezeichneten Grundlage der Kreisver- 
waltung, des Landratsamtes, schuf sie eine weitausgedehnte Selbstverwaltung in den 
Kreisen. Es besteht demnach für jeden Kreis zum Zwecke der Verwaltung der Angelegen- 
heiten des Kreises und der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwal- 
tung ein Kreisausschuß, bestehend aus dem Landrate als Vorsitzenden, und sechs von 
dem Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählten Mitgliedern, welche ihr 
Amt als ein Ehrenamt unentgeltlich verwalten. In Stadtkreisen tritt an Stelle des 
Kreisausschusses der Stadtausschuß, welcher unter dem Vorsitze des Bürgermeisters 
aus sechs Mitgliedern besteht, die vom Magistrate aus seiner Mitte und — wo dieser 
fehlt — von der Gemeindevertretung gewählt werden. Der Kreisausschuß ist der Mittel- 
punkt der Selbstverwaltung des Kreises; als dem Organ des Kreiskommunalverbandes 
liegt ihm die Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten, der „eigenen“ Angelegen- 
heiten des Kreises, als einem Organ des Staates die Wahrnehmung von Geschäften der 
allgemeinen Landesverwaltung, der Staatsverwaltung, ob. In letzterer Eigenschaft fungiert 
er einerseits als Verwaltungsgericht erster Instanz für streitige Verwaltungssachen, 
andererseits als Verwaltungskollegium, welches insbesondere berufen ist, die Aufsicht über 
die Kommunalangelegenheiten der Amtsbezirke, der ländlichen Gemeinden und selbständigen 
Gutsbezirke zu führen, bei dem Erlasse kreispolizeilicher Verordnungen, wie bei der Er- 
ledigung verschiedener anderer Verwaltungssachen mitzuwirken und sein Gutachten über 
alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von den Staatsbehörden überwiesen werden. 
Demgemäß ist auf die Kreisausschüsse eine große Anzahl von Angelegenheiten, teils ad- 
ministrativer, teils jurisdiktioneller Natur übertragen worden, deren Erledigung bisher 
den Staatsbehörden oblag. 
II. Die Bezirksregierungen sind nach wie vor der eigentliche Mittelpunkt der 
Staatsverwaltung, der „allgemeinen Landesverwaltung“, geblieben. Ihre Organisation 
aber hat eine grundsätzliche Veränderung erfahren, indem durch das Gesetz über die 
allgemeine Landesverwaltung v. 26. Juli 18980 bei diesen Behörden grundsitzlich 
der Ubergang vom Kollegial= zum Präfektursystem vollzogen wurde. Dies geschah 
einerseits dadurch, daß die ersten Abteilungen der Regierungen aufgehoben 
wurden und an deren Stelle der Regierungspräsident allein trat, andererseits auch 
den beiden noch verbliebenen Abteilungen gegenüber der Regierungspräsident, wenn auch 
die kollegiale Erledigung der Geschäfte in ihnen die Regel blieb, grundsätzlich das Recht 
der alleinigen Entscheidung erhielt. Dem Regierungspräsidenten zur Seite steht ein Be- 
zirksausschuß, der, teils aus Staatsbeamten, überwiegend aber aus gewählten Mit- 
gliedern bestehend, einerseits als höhere Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, für 
„Streitsachen“, über den Kreisausschüssen steht, andererseits als Verwaltungsorgan für 
„Beschlußsachen“ zur Mitwirkung bei gewissen Geschäften des Regierungspräsidenten be- 
rufen ist, welch letzterer den Vorsitz hat. 
  
1 Vgl. die dem Entwurfe der Provinziall Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 14, S. 95 ff. Das Abg. H. 
ordnung für die Provinzen Preußen, Branden= beschäftigt sich Jahr für Jahr mehr oder minder 
burg, Pommern, Schlesien und Sachsen bei= eingehend mit den Reformfragen der Verwaltung, 
gefügte „Denkschrift über die Reorganisation der vogl. z. B. den Stenogr. Ber. 1900, Bd. I, S. 1323, 
allgemeinen Landesverwaltung des Preußischen ein Beweis dafür, daß die Gesetzgebung als ab 
Staats“ in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 1875, geschlossen nicht betrachtet werden kann.
	        

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