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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Reorganisation der Verwaltung. (8. 70.). 365 
dings nicht zu umgehen sein. In jedem Falle aber gehört diese Gesetzgebung zu den 
großartigsten gesetzgeberischen Werken nicht der Neuzeit nur, sondern in der ganzen branden- 
burgisch-preußischen und deutschen Staats= und Rechtsgeschichte. Entsprungen dem Geiste 
des größten unserer Staatsmänner, des Fürsten Bismarck!l, ist sie durch hervorragende 
Mitarbeiter, vor allem die beiden Grafen Fritz und Botho Eulenburg, v. Puttkamer, 
v. Goßler, Herrfurth ausgearbeitet und ausgeführt worden; auch die parlamentarische 
Mitwirkung an dem großen Werke war im ganzen ein historisches Verdienst. So 
blieben die großen Grundlagen der preußischen Verwaltung, die einst Friedrich Wilhelm I. 
gelegt hatte und in denen die Eigenart des Preußischen Staates sich darstellt, erhalten: 
nicht nur in besonders wichtigen Einzelstücken, wie der Oberrechnungskammer, der (Re- 
gierungs-Bezirksverwaltung — die phantastische Idee, die Regierungen aufzuheben 2, war 
bald ausgeschieden —, der Kreisverwaltung durch den Landrat, sondern vor allem in 
den Grundgedanken des streng geschulten, zu strenger Pflichttreue erzogenen, vom Prinzip 
des verwaltungerechtlichen Dienstgehorsams erfüllten und doch — gemäß altpreußischer 
Tradition — in Wahrnehmung seiner Amtspflichten, insonderheit der Interessen des ihm 
anvertrauten Volks= und Landesteiles, überaus selbständigen Beamtentums. So wurden 
die großen Reformgedanken Steins, die auf der Grundlage Friedrich Wilhelms I. weiter- 
bauten, bewahrt: 1. die Zentralverwaltung durch sachlich gegliederte, mit den besten 
Kräften ausgestattete Ministerien; 2. die Verbindung wertvoller historischer Traditionen 
der einzelnen Landesteile mit den Notwendigkeiten eines freien liberblickes über große 
Verwaltungsgebiete in dem Amte der Oberpräsidenten der Provinzen und 3. die weit 
auogedehnte, von freiesten Gesichtspunkten erfüllte Selbstverwaltung der Städte. An diese 
Jrundlegenden Gedanken der beiden früheren großen Epochen der preußischen Verwaltung 
schlossen sich durch die neueste Reform an: 1. die Weiterführung des Selbstverwaltungs- 
gedankens in der kommnnalen Organisation der Kreise und Provinzen und — soweit dies 
die tatsächlichen Verhältnisse als möglich erscheinen ließen — auch der Landgemeinden; 
2. die als Korrelat der weit ausgedehnten freien Selbstverwaltung notwendig gewordene 
Zentralisation der Staatsverwaltung durch grundsätzlichen Üübergang zum Präfektursystem 
in der Bezirksverwaltung; endlich 3. die umfassende Neugestaltung der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit zum Schutze gegen jede Willkür der Verwaltung, insonderheit der Polizei, 
und zur Sicherung persönlicher Rechte auf dem gesamten Gebiete des öffentlichen Rechtes. 
Die Neugestaltung der preußischen Verwaltung darf in der Hauptsache jetzt schon 
als durch die Erfahrung bewährt bezeichnet werden; insbesondere darf dies von den Neu- 
schöpfungen der Selbstverwaltung in Kreis und Provinz behauptet werden; die Selbst- 
verwaltung der Landgemeinden muß für die östlichen Provinzen allerdings nach Lage der 
tatsächlichen Verhältnisse vorerst Stückwerk bleiben, indes in den westlichen Pro- 
vinzen sich die Lokalverwaltung mehr und mehr in den Samtgemeinden 
(Bürgermeistereien und Amter: konzentriert und in ihnen ein nicht 
nur lebensfähiges, sondern machtvolles Gebilde in die Organisation 
der Gesamtverwaltung eingetreten ist und sich von Tag zu Tag zu größerer 
Stärke entwickelt. 
Dem gegenüber bilden Oberpräsident, Regierungspräsident und Bezirksregierung, 
Landrat die festen Elemente der Staatsverwaltung, sei es in selbständiger Funktion, sei 
es unter Mitwirkung und Kontrolle der ihnen beigeordneten Selbstverwaltungvorgane: 
Provinzialrat, Bezirksausschuß, Kreisausschuß. 
Fragen der zukünftigen Revision sind: 1. die etwaige Vereinigung von Provinzial- 
rat und Provinzialausschuß im Sinne der analogen Organe der Bezirks und Kreis- 
verwaltung; 2. die vollständige Durchführung des Präfektursystems bei den Regierungen 
durch Aufhebung auch der zweiten und dritten Abteilungen der Regierungen; 3. die Auf- 
hebung der Verwaltungsgerichtobarkeit in der Kreisinstanz, indes die Notwendigkeit der 
Bezirfsinstanz — Bezirksausschuß — bei dem großen Umfang des preußischen Staats- 
gebieter heute schon als feststehend bezeichnet werden darf; 4. die anderweitige Abgrenzung 
  
  
  
  
1 -. hierüber die Mitteilungen bei Gueist, 2 S. hierüber die oben S. 363 N. 1 genannte 
Der Rechtostaal, 2. Anfl., S. 278 ff. „Densichrift".
	        

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