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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

366 Die Staatsbehörden. (8. 71.) 
der Zuständigkeit zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem grund- 
sätzlichen Gesichtspunkte, daß nur für solche Gegenstände, deren Entscheidung nach 
formal juristischen Erwägungen zu erfolgen hat, die Verwaltungsbehörden unter die 
einschränkende Kontrolle der Verwaltungsgerichte gestellt werden können und dürfen; 5. die 
Überführung der gesamten Polizeigerichtsbarkeit, auch der Polizei str afgerichtsbarkeit, als 
eines Bestandteils der Verwaltung, in das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, gemäß 
dem Prinzipe der Trennung von Justiz und Verwaltung. 
Zweiter Titel. 
Die Zentralverwaltung.1 
8. 71. 
A. Das Gesamtstaatsministerium. 
I. Weder das Gesamtstaatsministerium, noch der Staatsrat, noch das Geheime 
Kabinett sind Verwaltungsorgane im eigentlichen Sinne des Wortes; das Ministerium 
des königlichen Hauses ist nicht Staatsministerium. liber die W. Stellung dieser 
Organe, auch insoweit sie Bedeutung für die Verwaltung haben, s. Bd. J S. 243 —261.2 
II. Dem Staatsministerium als solchem sind folgende Behörden unterstellt: 
1. Das Zentraldirektorium der Vermessungen im Preußischen Staate. 
Seit dem Jahre 1863 ist das militärische Vermessungswesen nebst der Landestriangu- 
lation vom Großen Generalstabe abgezweigt und als besondere Behörde mit dem Namen: 
„Zentraldirektorium der Vermessungen im Preußischen Staate“ unter das Gesamtstaats- 
ministerium gestellt worden. Chef dieser neuen Behörde ist der Chef des Großen General= 
stabes der Armee; das Personal ist dasselbe geblieben, wie es unter dem Generalstabe 
war, und ebenso die Einrichtungen und Zwecke. Mitglieder der Behörde sind die von 
den einzelnen Ministerien zu entsendenden Kommissare, unter denen sich die Vorstände 
und Vertreter derjenigen Abteilungen der einzelnen Ministerien befinden müssen, von 
welchen die in das betreffende Ressort fallenden Vermessungsarbeiten ausgeführt werden. 
Der Kommissarius des Ministers der geistlichen usw. Angelegenheiten ist der Präsident 
des geodätischen Instituts. Zu den Obliegenheiten und Befugnissen des Zentraldirektoriums 
gehört nach Maßgabe der Allerhöchst bestätigten Satzungen v. 1. Mai 1901: a von 
allen denjenigen Projekten und Arbeitsplänen Kenntnis zu nehmen, welche für Ver- 
messungen und Kartierungen aufgestellt werden, die aus Staatsmitteln ausgeführt werden 
sollen, b die Kenntuisnahme und Einsicht aller aus Staatsmitteln bewirkten Vermessungen 
und Kartierungen, c die Feststellung der bei den Vermessungs und Kartenarbeiten des 
Staates zu grunde zu legenden Methoden und Anforderungen, d) die obere Leitung der 
im allgemeinen Staateinteresse zu betreibenden Vermessungen und Rartenarbeiten, sowie 
e# die Verpflichtung zur Registrierung aller mit Staatsmitteln ausgeführten Vermessungen 
und Kartenarbeiten.“ 
  
1 Das beste Hilfomittel, den Uberblick über 2 Bezüglich der Rechtsstellung des Haus- 
die prenische Behördenorganisation zu gewinnen, ministeriums und bes. des von ihm ressortieren- 
bietet das alljährlich erscheinende, im königlichen den Heroldsamtes s. noch Kekulé v. Stradoniy 
Zivilkabinett herausgegebene Handbuch für im Archiv f. öff. Recht, Bd. XVIII, S. 191 f. 
den königlich preußischen Hof und Staat, VBVgl. Landbuch über den königlich preußischen 
das auch in seinen sachlichen Angaben sehr sorg Hof und Staat für das Jahr 1905, S. 54.— 
fältig redigiert ist. Was die eigentlich ökonomische Landesvermessung,
	        

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