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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 74. III. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • §. 71. A. Das Gesamtstaatsministerium.
  • §. 72. B. Die einzelnen Ministerien. I. Das Ministerium des Innern.
  • §. 73. II. Das Finanzministerium.
  • §. 74. III. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
  • §. 75. IV. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
  • §. 76. V. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
  • §. 77. VI. Das Justizministerium.
  • §. 78. VII. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.
  • §. 79. VIII. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
  • §. 80. IX. Das Kriegsministerium.
  • §. 81. X. Die Oberrechnungskammer.
  • §. 82. XI. Der Evangelische Oberkirchenrat.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Das Ministerium für Handel und Gewerbe. (§S. 74.) 399 
wesens unmittelbar unter dem Gewerbedepartement im Ministerium des Innern stehen 
und daß demselben ein Berghauptmann als Direktor vorgesetzt sein solle, unter dem 
alle Salzwerks-, Berg-, Hütten-, auch Torfämter und 5behörden stehen sollten. Die 
Kabinettsorder v. 13. Dez. 18131 übertrug dann aber dem Finanzministerium die ganze 
Leitung des Salz-, Berg= und Hüttenwesens, und ordnete den Oberberghauptmann diesem 
Ministerium unter. Hiernächst bestimmte die Kabinettsorder v. 3. Nov. 1817, sub III2, 
daß das Berg= und Hüttenwesen dem Ministerium des Innern beigelegt werde, und der 
Oberberghauptmanns zu diesem in demjenigen Verhältnisse bleibe, in welchem er 
bisher zum Finanzminister stand."“ Die Kabinettsorder v. 11. Jan. 1819 (sub 3)5 be- 
ließ es in betreff des Berg= und Hüttendepartements bei dessen Unterordnung unter das 
Ministerium des Innern; allein die Kabinettsorder v. 28. April 1834" ordnete an, daß 
das Bergwerks-, Hütten- und Salinenwesen wieder auf das Finanzministerium übergehen 
und bei diesem von einer besonderen Abteilung, unter der Leitung des Oberberghaupt- 
manns, bearbeitet werden solle. Hierbei ist es bis dahin verblieben, wo der Allerhöchste 
Erlaß v. 17. April 18487 die Bildung eines besonderen Ministeriums für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten anordnete. Durch diesen Erlaß (sub Nr. 1) wurde 
dann bestimmt, daß die sämtlichen Geschäfte der im Finanzministerium bestehenden Ab- 
teilung für Berg-, Hütten= und Salinenwesen auf das neugebildete Ministerium über- 
gehen sollten. Nach der Abtrennung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten von 
dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wurde das Berg-, 
Hütien= und Salinenwesen von der I. Abteilung des Ministeriums der öffentlichen 
Arbeiten bearbeitet. Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 16. Febr. 1867 8 ist angeordnet 
worden, daß die obere Leitung des Bergweseus, einschließlich der Staats= oder Domanial-= 
bergwerke, Hiltten und Salinen in den im Jahre 1866 neu erworbenen Landes= und 
Gebietsteilen dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unmittelbar 
zugewiesen werden, so daß die Provinzialbergbehörden und die Verwaltungen der Staats- 
oder Domanialwerke in derselben Weise von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten 
unmittelbar ressortieren, wie dies in den älteren Landesteilen der Fall war. Den Ab- 
schluß der ganzen Entwicklung bildet nunmehr die Verordnung v. 17. Febr. 1890.v 
III. Dem jetzigen Ministerium für Handel und Gewerbe sind, wie sich aus dem 
Vorstehenden ergibt, die vordem von der I. und IV. Abteilung des früheren Ministeriums 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bearbeiteten Angelegenheiten überwiesen. 
Dieselben umfassen einmal alle Berg-, Hütten= und Salinensachen, sodann alle Sachen, 
welche mit Handel und Gewerbe in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, 
namentlich auch die Angelegenheiten der Schiffahrt, der Reederei und des Lotsenwesens, 
der Navigationsschulen, der Privatbankinstitute, der Korporationen und Sozietäten für 
Handel, Gewerbe und Industrie (Handelskammern, Gewerbegerichte), des Maß= und Ge- 
wichtswesens, die Eichungsbehörden, die Fabrikeninspektion usw. Diese Verwaltungs- 
zweige aber sind jetzt fast alle gemäß Reichsverfassung Art. 4, Ziff. 2, 3, 7 in die Zu- 
ständigkeit des Reiches derart übergegangen, daß die Gesetzgebung in der Hand des 
Reiches liegt, indes die behördenmäßige Durchführung der Gesetze zur Verwaltung der 
Einzelstaaten gehört.0 Iunsbesondere ist der Abschluß der, das deutsche Wirtschaftsleben 
A 
1 G. S. 1814, S. 3. *G. S. 1848, S. 109. 
2 G. S. 1817, S. 290. * G. S. 1867, S. 228. 
2 Diese Bezeichnung gebraucht sowohl die Kab. ° Uber die weitausgreifenden sozialen und inter- 
O. v. 3. Nov. 1817, als die Rangordnung v. nationalen Ideen (internationale Arbeiterkonferenz 
7. Febr. 1817, S. 2 G. S. 1817, S. 635. in Berlin v. 105.—29. März 1890), mit denen 
* Die Kab. O. v. 3. Nov. 1817, Nr. 11 und diese Umgestaltung der Behördenorganisation in 
III (G. S. 1817, S. 290) bestimmte zugleich, Unmittelbarem Zusammenhange steht und von der 
daß die Salzfabrikation bei dem Berg, und sie einen Bestandteil bildet, s. Bd. III bei Dar- 
Hüttenwesen bleibe, wogegen die Einnahmen und legung des materiellen Rechtes. 
  
Auegaben der Generalfalzdirektion zum Schau- ! über diese Selbstverwaltung von Reichs 
ministerium gehören sollten. angelegenheiten durch die Einzelstaaten Laband, 
5 G. S. 1819, S. 3. St. R., Bd. lI, S. 197 ff.: Zorn, Bod. I, 
* Vgl. v. Rönne, Baupolizei 3. Ausg., . 20. S. 100, 110.
	        

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