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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 75. IV. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • §. 71. A. Das Gesamtstaatsministerium.
  • §. 72. B. Die einzelnen Ministerien. I. Das Ministerium des Innern.
  • §. 73. II. Das Finanzministerium.
  • §. 74. III. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
  • §. 75. IV. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
  • §. 76. V. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
  • §. 77. VI. Das Justizministerium.
  • §. 78. VII. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.
  • §. 79. VIII. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
  • §. 80. IX. Das Kriegsministerium.
  • §. 81. X. Die Oberrechnungskammer.
  • §. 82. XI. Der Evangelische Oberkirchenrat.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

404 Die Staatsbehörden. 
(G. 75.) 
laß v. 23. Dez. 1872 genehmigte Regulativ des Ministers für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten v. 16. Dez. 1872.1 Nach den Bestimmungen dieses Regulativs be- 
standen unter dem Minister der öffentlichen Arbeiten zehn Eisenbahndirektionen, welchen. 
die Verkehrsleitung, sowie die obere Verwaltung der ihnen unterstellten Strecken unter 
eigener Verantwortung übertragen war. Für die größeren Staatsbahnverwaltungen 
(Niederschlesisch-Märkische, Ostbahn und Hannoversche Staatsbahn), sowie für die staate- 
seitig verwalteten beiden großen Privatbahnen (Oberschlesische und Bergisch-Märkische 
Eisenbahn) waren außerdem noch besondere Lokalbehörden (Eisenbahnkommissionen) bestellt, 
welchen die Erledigung aller Geschäfte der laufenden Bau= und Betriebsverwaltung, so- 
wie die Verwaltung des Grundeigentums der Bahn übertragen war.: Sovweit nicht 
die Entscheidung der Direktion, beziehungsweise der Zentralstelle vorbehalten ward, war 
ihnen die Verwaltung selbständig übertragen. Unter den Kommissionen, beziehungsweise bei 
denjenigen Verwaltungen, bei welchen Kommissionen nicht errichtet waren, unmittelbar unter 
den Direktionen, fungierten für die laufenden Geschäfte des Betriebes und der Bahn- 
unterhaltung besondere Beamte (Betriebs= und Bauinspektoren, Betriebsmaschinenmeister:, 
welche in erster Reihe für die Ordnung und Sicherheit des Betriebes und den guten 
Zustand der Bahn verantwortlich waren. Diese Organisation hatte sich zwar im all- 
gemeinen als zweckmäßig bewährt, in der praktischen Durchführung derselben waren indes 
einzelne Mängel und Unzuträglichkeiten hervorgetreten", zu deren Beseitigung im Sinne 
der Dezentralisation von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten eine anderweite 
„Organisation der Verwaltung der Staatseisenbahnen und der vom Staate verwalteten 
Privatbahnen“ angeordnet wurde, welche durch den Allerhöchsten Erlaß v. 24. Nov. 
1879 genehmigt worden ist, indem dieser Erlaß zugleich den Minister der öffentlichen 
Arbeiten ermächtigt hat, die etwa künftig erforderlich werdenden Anderungen dieser Or- 
ganisation, soweit sie nicht prinzipieller Natur sind, zu veranlassen. An Stelle dieser 
Vorschriften ist jetzt eine neue Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen 
getreten, welche der Minister der öffentlichen Arbeiten auf Grund Allerhöchsten Erlasses 
v. 23. Dez. 1901 unterm 17. Mai 1902 hat ergehen lassen.“ Die Bestimmungen dieser 
„Organisation“ finden auf alle vom Staate verwalteten Eisenbahnen, soweit nicht durch 
gesetzliche Vorschriften oder durch bestehende Gesellschaftsstatuten und Betriebsüberlassungs- 
verträge Abweichungen bedingt werden, Anwendung; bezüglich der vom Staate für eigene 
oder fremde Rechnung verwalteten Privateisenbahnen aber ist es außerdem dem Ressort- 
minister vorbehalten, Abweichungen von den Bestimmungen des Organisationsreglements 
über die allgemeine Verwaltung (Abschnitt I) und über die speziellen Verwaltungs zweige 
(Abschnitt II) dem Bedürfnisse entsprechend zu gestatten, ebenso kann der Minister ver- 
einfachte Verwaltungsvorschriften erlassen bezüglich derjenigen Eisenbahnen, welche nach 
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands betrieben werden (Verwaltungs- 
ordnung §. 20). Die Verwaltung der im Bau oder im Betriebe befindlichen Staats- 
bahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen erfolgt unter der oberen Leitung des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten durch die königlichen Eisenbahndirektionen. 
Für besonders umfangreiche Bauausführungen können durch königliche Verordnung be- 
  
1 Agl. dasselbe in den Stenogr. Ber. des Abg. 
H. 1376, Anl. Bd. I. Aktenst. Nr. 37, S. 423 ff. 
2 Uber die früheren Eisenbahnkommissariate 
zur Handhabung der Staataaufsicht über die 
Privatbahnen, die ein interessantes Stück der 
älteren Entwicklung darstellen, s. v. Rönne, 
4. Auflage dieses Werkes, Bd. III. S. 122 f. 
* Der Umfang der einzelnen Verwaltungs- 
bezirke und der Sit der betreffenden Behörden 
ergibt sich aus der in den Stenogr. Ber. des 
Abg. H. 1879—80, Anl. Bd. 1II, Aktenst. Nr. 181, 
S. 2072 fl. mitgeteilten Ubersicht, und die näheren 
Bestimmungen über die Organisation sind in 
ihrem materiellen Teile nebst Ausführunge- und 
Nachtragoverfügungen dem Abgeordnetenhaufe bei 
  
der Etatsberatung für das Jahr 1876 mugereil#t 
worden. Vgl. die Stenogr. Ber. des Abg. O. 
1875—76, Anl. Bd. 1, Aktenst. Nr. 37. S. 429 
—437. 
4 Vgl. hierüber die Erläuterung der Grund- 
züge der anderweiten Organisation der Verwal- 
tung der Staatsbahnen und der vom Staate ver- 
walteten Privatbahnen in den Stenogr. Ver. des 
Abg. H. 1879—80, Anl. Bd. III, Aktenst. Nr. 181, 
Beil. A, S. 2067 ff. 
5 M. Bl. d. i. Verw. 1880, S. 84 ff., Staate- 
anzeiger 1880, Nr. 49, Eisenbahnverordunnge- 
blatt 1880, Nr. 6, S. 85. 
4 G. S., S. 130 ff. 
7 S. unten Provinzialverwaltung S§S. #.
	        

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