Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 76. V. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • §. 71. A. Das Gesamtstaatsministerium.
  • §. 72. B. Die einzelnen Ministerien. I. Das Ministerium des Innern.
  • §. 73. II. Das Finanzministerium.
  • §. 74. III. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
  • §. 75. IV. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
  • §. 76. V. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
  • §. 77. VI. Das Justizministerium.
  • §. 78. VII. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.
  • §. 79. VIII. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
  • §. 80. IX. Das Kriegsministerium.
  • §. 81. X. Die Oberrechnungskammer.
  • §. 82. XI. Der Evangelische Oberkirchenrat.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Das Ministerium für Landwirtschaft, Domäuen und Forsten. (8. 76.) 
+11 
von dem Obermarstallamte getrennt und die Leitung dieser Geschäfte dem Ministerium 
für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten allein Üübertragen worden. 1 
b) Durch Allerhöchsten Erlaß v. 26. Nov. 18492 ist dem Ministerium für die 
landwirtschaftlichen Angelegenheiten die Bearbeitung der Eindeichungs= und Deichsozietäts- 
angelegenheiten, mit Vorbehalt der Teilnahme des Ministeriums für Handel, 
in denen auch das Interesse der Schiffahrt und der 
und öffentliche Arbeiten in Fällen, 
Gewerbe 
Strompolizei beteiligt ist, namentlich auch bei neuen Deichanlagen in der Nähe schiffbarer 
Ströme, übertragen worden.? 
J) Die auf das Jagdpolizeigesetz v. 
7. März 1850" bezüglichen Angelegenheiten 
wurden früher von dem Ministerium für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten und dem 
Ministerium des Innern gemeinschaftlich bearbeitet; 
und nur in denjenigen Fällen, 
Ressortbehörde bezüglich der Jagdpolizei, 
gegenwärtig bildet das erstere die 
in welchen die 
Interessen des Ministeriums des Innern beteiligt sind, wird dessen Mitwirkung von dem 
Ministerium für dic landwirtschaftlichen Angelegenheiten herbeigeführt.“ 
d) Durch Allerhöchsten Erlaß v. 27. April 1872“ ist die bis dahin dem Minister 
der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten übertragene Verwaltung des 
Veterinärwesens mit Einschluß der Veterinärpolizei an den Minister für die landwirt- 
schaftlichen Angelegenheiten mit der Maßgabe überwiesen worden, daß der letztere in 
allen Fällen, 
in welchen durch Anordnungen in der Veterinärverwaltung die Interessen 
anderer Ressorts betroffen werden, vor der Entscheidung sich mit den beteiligten Ministern 
zu benehmen und nach Lage der Umstände gemeinschaftlich mit ihnen zu handeln hat.7 
  
1 Über die Verhältnisse des Oberstallmeisters 
in Rücksicht auf die Verwaltung der Landgestüte 
hatte die Kab. O. v. 15. Febr. 1816 (G. S. 
1816, S. 101) folgende Bestimmungen getroffen: 
a ihm liegt die Verwaltung und Leitung des 
gesamten Landgestütwesens ob., b) insoweit es 
auf das Interesse des Landes dabei ankommt, 
witt die Einwirkung des Ministers dee Innern 
hinzu, der die allgemeinen Maßregeln, die Ein- 
richtung der Landgestüte usw. zur Beratung des 
gesamten Staateministeriums bringt, wobei die 
Minister der Finanzen und des Kriegs die auf 
fihre Wirksamkeit Bezug habenden Gegenstände 
wahrnehmen, c) die Etats werden vom Ober- 
stallmeister aufgestellt und dem Finanzminister 
mitgeteilt, welcher sie, unter seiner Mitunter- 
schrift, zur Vollziehung des Königs gelangen läßt, 
4, die unmittelbaren Berichte des Oberstall- 
meisters gelangen durch den Staatekanzler an 
den König, e) die Verwaltung der Gestütgrund- 
stücke gebührt dem Landstallmeister unter der 
oberen Leitung des Oberstallmeisters, dessen Be- 
urteilung die etwaige Beratung mit der betreffen- 
den Regierung vorbehalten bleibt, f## die Land- 
stallmeister und sämtliche Gestütbeamte stehen 
unter dem Oberstallmeister. — Durch den Aller- 
höchsten Erlaß v. 11. Aug. 1848 sind diese Be- 
stimmungen jetzt dahin modifiziert, daß dem 
Minister für landwirtschaftliche Angelegenheiten 
selbständig die obere Leitung des gesamten Ge- 
stütwesens zusteht und daß die Landstallmeister 
von ihm rressortieren. 
2 G. S. 1850, S. 3. 
- Zur- Leseitigung von Zweiseln darüber, 
welchem Ressort die Verfügung über die Nunung 
des Grundes und Bodens öffentlicher Flüsse, so- 
weit deren Schiffbarkeit reicht, zusteht, haben 
die Minister der öffentlichen Arbeiten und für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch das 
Jirk. Reskr. v. 10. März 1881 M. Bl. d. i. Verw. 
  
  
1881, S. 87) bestimmt, daß Veräußerungen von 
Uferanwüchsen, Inseln und sonstigen Bestand- 
teilen des Flußbettes öffentlicher Flüsse nicht von 
der Domänenverwaltung, sondern von der Strom- 
bauverwaltung vorzunehmen und diesbezügliche 
Anträge daher an den Minister der öffentlichen 
Arbeiten zu richten sind, wogegen dem Ressort 
der Domänenverwaltung vorbehalten bleiben: 
a) die Fischerei, die Wasserzinse, die Eisgewin- 
nung, sowie alle sonstigen Nutzungen der öffent- 
lichen Flüsse, welche bisher zum Ressort der Do- 
mänen= und Forstverwaltung gehört haben, bh die 
Anwüchse, Zulandungen, Inseln usw., welche die 
Domänen= und Forstverwaltung schon früher in 
Besitz genommen hat, und c) da, wo Domänen- 
und Forstgrundstücke an öffentliche Flüsse grenzen, 
die aus der Adjazenz folgenden Rechte des Ufer- 
besivers. 
4 G. S. 1850, S. 172. 
5 vat # * S. 376. 
* G. S. 1872, S. 594. 
! Über diese Ressortveränderung vgl. die In- 
terpellation der Abgeordneten Virchow und 
Löwe in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 1871 
—72, Anl. Bd. III, Aktenst. Nr. 314, S. 1689 
und die Verhandlungen darüber in der Sitzung 
des Abg. H. v. 6. Juni 1872 (Stenogr. Ber. des 
Abg. H. 1871—72, Bd. III, S. 1549—60); des- 
gleichen den Antrag des Abgeordneten Virchow 
v. 6. Juni 1872 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 
1871—72, Anl. Bd. III. Aktenst. Nr. 325, S. 
1699), welcher den Erlaß v. 27. April 1872 als 
verfassungewidrig anfocht, und die Verhandlungen 
hierüber in der Silung des Abg. H. v. 7. Juni 
1872 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1871—72, 
Bd. III. S. 1561.. Dua dieser Nntrag wegen 
Schlusses der Session unerledigt geblieben war, 
so erneuerte der Abgcordnete Virchow denselben 
in der Session von 1872—73 unterm 25. Jan. 
1873 Stenogr. Ber. dee Abg. H. 1872—73, Anl.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment