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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 80. IX. Das Kriegsministerium.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • §. 71. A. Das Gesamtstaatsministerium.
  • §. 72. B. Die einzelnen Ministerien. I. Das Ministerium des Innern.
  • §. 73. II. Das Finanzministerium.
  • §. 74. III. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
  • §. 75. IV. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
  • §. 76. V. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
  • §. 77. VI. Das Justizministerium.
  • §. 78. VII. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.
  • §. 79. VIII. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
  • §. 80. IX. Das Kriegsministerium.
  • §. 81. X. Die Oberrechnungskammer.
  • §. 82. XI. Der Evangelische Oberkirchenrat.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

440 Die Staatsbehörden. (8. 80.) 
1. ein Zentraldepartement, auf Grund der Kabinettsorder v. 25. Dez. 1808 er- 
richtet, durch welche bestimmt wurde, daß der Kriegsminister ein eigenes Bureau und zu 
seiner Geschäftsführung einen oder mehrere Adjutanten (für die Militärangelegenheiten, 
sowie einen Staatsrat (für die auf die Ziviladministration Bezug habenden Gegenstände, 
und eine eigene Kanzlei erhalten solle. Dies Bureau führte bis zum Jahre 1851 die 
Bezeichnung „Ministerialburean“; infolge einer Kabinettsorder v. 18. Okt. 1851 hat das- 
selbe indes die Benennung „Zentralabteilung“ erhalten, jetzt Zentraldepartement. In 
diesem „Bureau des Kriegsministers“ konzentrieren sich alle diejenigen militärischen An- 
gelegenheiten, über welche der Kriegsminister selbst die Entscheidung zu treffen beabsichtigt. 
Das Zentraldepartement bearbeitet die Personalangelegenheiten des Kriegsministeriums, 
sowie die Darlehenskassen für Offiziere. Es zerfällt in a) die Ministerialabteilung 
für Organisation und Mobilmachung, parlamentarische und Ordensangelegenheiten, Zu- 
lassung fremder Offiziere, Bibliothek und Archiv des Ministeriums, Militärstatistik, Militär- 
bibliotheken und Uberwachung des Lesestoffes der Soldaten, Militärliteratur, Armeever- 
ordnungsblatt, Kriegervereine; b) die Intendanturabteilung für Personalsachen und 
Organisation der Intendanturen, allgemeine Beamtensachen, Bureauverwaltung des Kriegs- 
ministeriums und der Intendanturen, Beschaffung von Büchern, Karten und dergleichen. 
Außerdem zerfällt das Kriegsministerium in fünf weitere Departements, deren jedes in 
der Regel Wiieder aus mehreren Abteilungen besteht. Diese sind: 
2. Das allgemeine Kriegsdepartement.? 
Dasselbe umfaßt alle auf die Verfassung der Armee und das Kommando Bezug 
habenden Geschäfte, hat seinen eigenen Chef (Direktor) und zerfällt in folgende sechs Ab- 
teilungen?: 
a) die Armeeabteilung. Dieselbe hat zu bearbeiten: die Organisations und 
Formationsangelegenheiten, die Angelegenheiten der Schutztruppen, des Beurlaubtenstandes, 
Landsturms, das Ersatzwesen, die Truppenübungen, die Dislokation der Armee, das Eisen- 
bahnwesen, die Militärkonventionen, das Militärtransport= und Postwesen, Straßenbauten, 
allgemeine Urlaubs= und Beförderungsangelegenheiten, spezielle Dienstangelegenheiten des 
Generalstabs; b) die Infanterieabteilung für die speziellen Dienstangelegenheiten der 
Infanterie, Jäger und Schützen sowie der infanteristischen Anstalten, das Handwaffenwesen 
  
zu einem Departement gehörenden „Unterab= 14. Nov. 1853 (G. S. 1853, S. 908) wieder 
teilungen“ finden sich Abweichungen. Die im abgezweigt und als eine besondere Zentralbehörde 
Laufe der Zeit vorgekommenen Veränderungen unter der Bezeichnung „Admiralität“ konstituiert 
in der inneren Einrichtung des Kriegsministe= wurde. Uber die Wiederaufhebung des Aller- 
riums, wozu auch die Geschäftsverteilungen ge= höchsten Erlasses v. 14. Nov. 1853 und die Er 
hören, beruhen teils auf öffentlich bekannt gee richtung der „Kaiserlichen Admiralität“, weiter- 
machten Allerhöchsten Erlassen, teils auf Ver= hin des Reichsmarineamtes und dessen staats 
fügungen des Chefs des Ministeriums, teils end- rechtliche Stellung f. Laband, I, 369 ff. IV, 
lich auf Vereinbarungsen der Departementsdirek= 121: Zorn, II, 55éCJk 677: Arndt, 694. 695. 
toren, resp. Abteilungschefs. Vgl. Staatshand= b) Nach dem Publikandum v. 18. Febr. 1809 war 
buch 1905, S. 134 ff. der Chef des allgemeinen Kriepsdepartements zu 
1 Die zurzeit bestehende Einrichtung des „All- gleich Chef des Generalstabes. Die diesfallsigen 
gemeinen Kriegedepartements“ beruht auf der Geschäfte ressortierten von der zweiten Division 
Bekanntmachung des Kriegsministers v. 29. Nov. des Departements, welcher ein Generalstabsoffizier 
1866, betr. die Regelung des Geschäftsganges im zugeteilt war. Diese Division bildete später auf 
allgemeinen Kriegedepartemem M. Bl. d. i. BNerwö. Grund der Kab. O. v. 28. Aug. 1814 das 
I1nG#„, S. 234 und Staateanzeiger 1866. Nr. 2"/11,zweite Departement“ des Kriegsministeriume. 
S. 4255). Vgl. auch S taatsanzeiger 1875, Nr.03 Infoige einer Kab. O. v. 3. Febr. 1825 er 
v. 24. Dez. 1875 und Armceverordnungsblattfolgte durch das Reskr. des Kriegsministeriums v. 
1875, S. 277. Die Bekanntmachung v. 200. Nov. 16. Febr. die Auflösung des zweiten Departe 
1866 enthielt zugleich vunter II die Bestimmungen mente, und dessen bisheriger Geschäftskreis ging. 
über die Behörden, mit welchen die Korrespon= zugleich mit der Plankammer, an den General 
denzen seitens der Abteilungen des allgemeinen stab über. Gleichzeitig wurde das mit dem 
Kriegedepartements zu führen sind. zweiten Departement verbunden gewesene lithor 
„ a Infolge des Allerhöchsten Erlasses v. graphische Institut dem Generalstabe überwiesen, 
5. Sept. 1848 M. Bl. d. i. Verw. 1848, daeselbe auch als ein landesherrliches anerkannt. 
S. 332, Nr. Z397, wurde eine besondere Ab- Seit dem Jahre 1825 sind also die vorgedachten 
teilung für die Marine hiningefügt, welche in= Geschäfte vom Kriegeministerium abgezweigt 
des auf Grund des Allerhöchsten Erlasses v. worden. 
 
	        

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