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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 51. Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die standesherrlichen Häuser.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
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  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • §. 50. Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze.
  • §. 51. Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger.
  • I. Das Königliche Haus.
  • II. Das fürstliche Haus Hohenzollern.
  • III. Das vormals hannöversche Königshaus, das vormals kurhessische, das vormals herzoglich nassauische und das schleswig-holsteinische Fürstenhaus.
  • IV. Die standesherrlichen Häuser.
  • §. 52. Rechtsverhältnisse des niederen Adels.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger. (§. 51.) 49 
und Militärdienst stehen auch die Standesherren unter den Schranken des Staatsange- 
hörigkeitsgesetzes, da ein besonderer Vorbehalt für sie in dem Gesetze nicht gemacht ist.1 
8e6. Sie und die Mitglieder ihrer Familien haben die Befreiung von aller Militär- 
pflicht. 
9. Eine Steuerfreiheit haben die Standesherren bezlglich der indirekten Steuern 
nicht (Verordn. v. 21. Juni 1815, §. 4). Von Gebäudesteuer dagegen sind sie für die 
zu ihren Standesherrschaften gehörenden Gebäude frei.) Von dem Erbschaftsstempel sind 
sie bei Sukzessionen in die Standesherrschaft, welche in der Familie stattfinden, unbedingt, 
bei anderen Erbschaften oder Vermächtnissen insofern befreit, als diese innerhalb der 
Standesherrschaft ihnen zufallen" (§. 13 der Instr.). Die nach §. 4 der Verordnung v. 
21. Juni 1815 zugesicherte Freiheit von Personalsteuern ist nunmehr seit 1. April 1893 
gegen Entschädigung aufgehoben.¾ (Über die Kommunalsteuern s. S. 54). 
10. Über den Gerichtsstand der Mediatisierten und der Mitglieder ihrer Familien 
enthalten die §§8. 14—19 der Instr. v. 30. Mai 1820 die näheren Bestimmungen, 
welche indes durch die neuere Gesetzgebung über die veränderte Organisation der Ge- 
richte und das Verfahren in Strafsachen beseitigt worden waren. Auf Grund des Ge- 
setzes v. 10. Juni 1854 hatte jedoch die Verordnung v. 12. Nov. 18557 den privile- 
gierten Gerichtsstand der mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen und 
der Mitglieder ihrer Familien in den in §§. 2 ff. der gedachten Verordnung enthaltenen 
Bestimmungen wiederhergestellt. 
Die mit dem 1. Okt. 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze erkennen indes 
einen privilegierten Gerichtsstand der mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und 
Grafen und der Mitglieder ihrer Familien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straf- 
sachen nicht mehr an, weshalb die Bestimmungen der Verordnung v. 12. Nov. 1855 
über die Wiederherstellung des privilegierten Gerichtsstandes für die mittelbar gewordenen 
deutschen Reichsfürsten und Grafen für Zivilstreitigkeiten und in Strafsachen nunmehr 
wieder außer Kraft getreten sind. Da indes der §. 7 des Einführungsgesetzes zum 
deutschen Gerichtsverfassungsgesetze bestimmt hat, daß durch dasselbe das landesgesetzlich 
den Standesherren gewährte Recht auf Austräge nicht berührt wird, so sind die hierauf 
bezüglichen Bestimmungen der §§. 14 bis 19 der Instr. v. 30. Mai 1820 in Gültig- 
keit geblieben. Die hiernach durch die Reichsgesetzgebung noch nicht beseitigte Austrägal- 
instanz für Standesherren besteht jedoch nur für die Standesherren selbst, für die Häupter 
der standesherrlichen Familien, nicht aber für die Mitglieder der letzteren fort, und es 
bleibt nur das zur Zeit des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes (also am 
1. Okt. 1879) bereits gewährte Recht auf Austräge von dem Gerichtsverfassungs- 
gesetze unberührt, wogegen nach jenem Zeitpunkte die Landesgesetzgebung ein solches Recht 
weder gewähren, noch erweitern, dasselbe also insbesondere auch nicht auf Fälle aus- 
dehnen darf, für welche es bisher nicht bestand. Danach besteht ein besonderes standes- 
herrliches Recht auf Austrägalgerichtsbarkeit nur in Strafsachen, insoweit ein solches 
  
1 S. Bd. I, S. 627. 
: Dies Vorrecht ist garantiert durch Art. XIV 
der Bundesakte und auch im §. 1, Nr. 3 der V. 
v. 11. Juni 1815 speziell zugesichert worden. Er- 
neuert anerkannt ist dasselbe in dem §. 1 des 
Bundesges. v. 29. Nov. 1867 (B. G. Bl. 1867, 
S. 131). 
:*s G. Meyer, Verw. R. II, S. 231, Nr. 7. 
Gute historische Darstellung der Einkommensteuer- 
befreiung der Standesherren bei Ernst Müller, 
a. ua. O., S. 22 ff. 
* Die Unzulässigkeit der Wiederherstellung dieser 
Befreiung behauptete der Beschl. des Abg. H. v. 
9. Mai 1865. 
* Eink. St. G. v. 24. Juni 1891 (G. S., 
S. 175), §. 4, Ges. betr. die Aufhebung der Be- 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 
  
5. Aufl. II1. 
freiung von ordentl. Personalsteuern v. 18. Juli 
1892 (G. S., S. 210) vgl. Bornhak I, S. 321f.; 
Schwartz, Pr. Verf. Urk., S. 55; Fuisting, 
Eink. St. Ges., S. 40. Als entschädigungsberechtigt 
sind im Gesetz folgende Häuser aufgeführt: Bent- 
heim-Steinfurth, Salm-Salm, Sayn-Wittgenstein- 
Hohenstein, Solms-Braunfels, Solms-Hohen- 
solms-Lich, Wied, Stolberg-Stolberg, Stolberg- 
Roßla, Isenburg-Birstein, Isenburg-Büdingen- 
Wächtersbach, Isenburg = Büdingen = Meerholz, 
Solms-Rödelheim, Stolberg-Wernigerode. 
* Das Vorrecht des privilegierten Gerichts- 
standes der Mediatisierten ist durch den Art. XIV 
der Bundesakte garantiert, auch im §. 7 der V. 
v. 21. Juni 1815 periell zugesichert worden. 
7 G. S. 1855, S. 686. 
4
	        

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