Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 51. Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die standesherrlichen Häuser.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • §. 50. Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze.
  • §. 51. Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger.
  • I. Das Königliche Haus.
  • II. Das fürstliche Haus Hohenzollern.
  • III. Das vormals hannöversche Königshaus, das vormals kurhessische, das vormals herzoglich nassauische und das schleswig-holsteinische Fürstenhaus.
  • IV. Die standesherrlichen Häuser.
  • §. 52. Rechtsverhältnisse des niederen Adels.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

68 Das Staatsbürgerrecht. (8. 51.) 
Rechtes zu autonomischen Anordnungen über ihre Güter und Familienverhältnisse. Es 
ist den Standesherren für sich und ihre Familien ein privilegierter Gerichtsstand nach 
Maßgabe der §§. 14—18 des Edikts zugestanden worden, in welcher Beziehung auch 
der §. 26 der Verordnung v. 26. Juni 18671 vorgeschrieben hat, daß hierüber auch in 
der Provinz Kurhessen die betreffenden Vorschriften der älteren Provinzen des Staates 
Geltung haben sollen.? Diese Bestimmungen sind indes durch die mit dem 1. Okt. 
1879 in Kraft getretene Reichsjustizgesetzgebung erledigt, beziehungsweise abgeändert 
worden.? In Angelegenheiten der Polizeiverwaltung stehen sie innerhalb der Standes- 
herrschaft unter dem Ministerium des Innern oder der von diesem beauftragten Regierung, 
außerhalb derselben unter der betreffenden Regierung, jedoch unbeschadet der auch von der 
unteren Instanz in Eilfällen zu erlassenden Verfügung (8. 19). 
b) Den Standesherren verbleiben diejenigen Rechte, welche aus ihrem Eigentume 
und dessen ungestörtem Genusse herrühren und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren 
Regierungsrechten gehören, namentlich alle Gegenstände des Privateigentums (§. 230. Es 
verbleibt ihnen das Eigentum und das Einkommen der von ihnen bereits eröffneten 
Bergwerke, wogegen die Anlegung neuer Bergwerke innerhalb der Standesherrschaften 
hinsichtlich der Mineralien und Fossilien, deren Benutzung die Standesherren nicht her- 
gebracht haben, dem Staate zukommt, und von den Standesherren nur auf Konzession 
der Behörden geschehen kann, welche ihnen indes vor allen anderen gegeben werden soll 
(§. 24)." Hinsichtlich der Besteuerung bestimmt der §F. 26, daß die Standesherren und 
ihre Familien in dieser Beziehung die privilegierteste Klasse bilden sollen." Der §. 28 
gewährt den Häuptern und Gliedern der standesherrlichen Familien die Wegegeldfreiheit 
innerhalb der Standesherrschaften. Der §F. 29 befreit ihre Wohnungen von der Ein- 
quartierung. Die Standesherren sind weder Mitglieder der Gemeinde", noch es zu 
werden verpflichtet, und zu Gemeindeumlagen nur als Besitzer von Grundeigentum inner- 
halb der Gemarkung der Gemeinde beizutragen verbunden!; die standesherrlichen Be- 
sitzungen werden in dieser Beziehung den Domänen des Staates gleichgestellt; künftige 
Erwerbungen der Standesherren an Grundeigentum bleiben jedoch allen bisherigen Lasten 
auch in Beziehung auf Gemeindebeiträge unterworfen, und standesherrliche Besitzungen, 
welche an andere, als Mitglieder der standesherrlichen Familien veräußert werden, 
müssen zu den Gemeindelasten beitragen (§. 30). Ein besonderes Privileg haben die 
ehemals kurhessischen Standesherren insofern, als sie den Gemeinden gegenüber auch 
nicht gewerbesteuerpflichtig sind für diejenigen gewerblichen Unternehmungen, die vor dem 
28. Juli 1893 in Betrieb gesetzt waren; das Privileg kann jedoch von der Gemeinde 
abgelöst werden. Zur Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten verbleibt den Standes- 
herren die Befugnis, eigene Verwaltungsbehörden (Rentkammern oder Domänenkanzleien) 
zu haben?, und ihren besoldeten Dienern solche Prädikate beizulegen, welche deren amt- 
lichem Wirkungskreise und den standesherrlichen Verhältnissen angemessen sind, welche 
jedoch, sofern sie über den Titel eines Rates oder Direktors jener Behörden hinaus- 
gehen, der landesherrlichen Genehmigung bedürfen (§. 32 des Edikts v. 29. Mai 1833). 
c) Die Veräußerung der Eigentumsrechte der Standesherrschaften unterliegt den 
gewöhnlichen durch Gesetze, Familienverträge oder Lehnsverhältnisse vorgeschriebenen Förm- 
lichkeiten. Zur Veräußerung der Standesherrlichkeit oder einzelner, aus dieser folgenden 
besonderen Vorrechte an andere, als ebenbürtige und zur Sukzession berechtigte Glieder 
der Familie des Veräußerers, ist die landesherrliche Genehmigung erforderlich (§. 33, 
  
  
1 G. S. 1867, S. 1091. 
VMVgl. S. 49 f. 
#s Vgl. hierüber ebda. 
* §. 250 des allgem. Bergges. v. 24. Juni 
1865 (G. S. 1865, S. 758) und V. v. 1. Juni 
1867 (G. S. 1867, S. 770). 
5 Vgl. das Nähere hierüber S. 49, 53. 
* Diese Bestimmung erhält der §. 9 der Ge- 
meinde O. v. 13. Okt. 1834 (G. S. für Kur- 
hessen 1834, S. 181) aufrecht und sie gilt auch 
  
heute noch s. Schön, R. d. Komm. V., S. 287, 
N. 5. 
* Über das hiernach bestehende besondere 
Privileg der ehem. kurhessischen Standesherren s. 
Entsch. d. O. V. G. XXIV, S. 115. 
* Komm. Abg. G. §s. 22, ogl. Schön, 
R. d. Komm. V., S. 281, N. 9. 
* Uber das Auftmeten der standesherrl. Ver- 
waltungebehörden vor Gericht, vgl. die V. v. 11. 
April 1821 (G. S. f. Kurhessen 1821, S. 13).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.