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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Die Verfassung der Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Organe der Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 52. D. Die niederen Gemeindebehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück. Die Verfassung der Stadtgemeinden.
  • Zweites Stück. Die Verfassung der Landgemeinden.
  • I. Die Grundlagen der Landgemeinden.
  • II. Die Organe der Landgemeinden.
  • A. Die Gemeindeversammlung und die Gemeindevertretung.
  • B. Der Gemeindevorstand.
  • §. 51. C. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung); das Verhältnis beider zu einander.
  • §. 52. D. Die niederen Gemeindebehörden.
  • §. 53. E. Die Beamten der Landgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 53.) 197 
der Verwaltungsausschüsse und Bezirksvorsteher in den Städten. Deputationen dürfen 
in der Rheinprovinz nur mit Genehmigung des Landrates gebildet werden, sie sind 
dem Bürgermeister untergeordnet und fungieren nur in seinem Auftrage. Der Bürger- 
meister ernennt auch die Mitglieder der Deputationen aus den Gemeindemitgliedern, 
bedarf jedoch der Genehmigung des Gemeinderats, wenn er aus ihm Mitglieder nehmen 
will.! Dorf= oder Bauerschaftsvorsteher werden als Organe des Gemeindevorstehers 
auf Beschluß des Kreisausschusses, wo es der Umfang einer Gemeinde nötig macht, für 
einzelne Teile derselben bestellt. Sie müssen in dem ihnen angewiesenen Bezirk wohn- 
haft sein; im übrigen gilt bezüglich ihrer Wahl, Qualifikation, Amtsdauer und Be- 
stätigung dasselbe wie bei den Gemeindevorstehern.? 
S. 53. 
E. Die Beamten der Landgemeinden.“ 
Die Beamten der Landgemeinden nehmen im allgemeinen dieselbe Rechtsstellung ein 
wie die städtischen Beamten. Es kann daher hier auf die prinzipiellen Erörterungen 
im Städterecht, welche den Begriff, die Einteilung, die Rechte und Pflichten der Beamten, 
die Folgen der Pflichtverletzungen und das Disziplinarverfahren betreffen, verwiesen 
werden, und es sind nur einige positive Gesetzesvorschriften über die Anstellung, die 
Amtsdauer, die Pensionsverhältnisse und die Zuständigkeit in Disziplinarsachen der länd- 
lichen Gemeindebeamten anzuführen. 
1. In den östlichen Provinzen werden die besoldeten Gemeindebeamten — mit 
Ausnahme des etwa zu bestellenden besoldeten Gemeindevorstehers, der ebenso wie jeder 
Gemeindevorsteher zu wählen ist — von dem Gemeindevorsteher ernannt, nachdem die 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) über die Einrichtung und Dotierung der 
betreffenden Beamtenstelle beschlossen hat."“ Die unbesoldeten Gemeindebeamten wie z. B. 
die Ehrenfelrhüter? werden dagegen gleich den Mitgliedern des Gemeindevorstandes 
gewählt. Sie bedürfen durchweg der Bestätigung des Landrates, welche nur unter Zu- 
stimmung des Kreisausschusses versagt werden darf. Die besoldeten Gemeindebeamten 
dagegen bedürfen nur dann der Bestätigung, wenn sie gesetzlich besonders vorgeschrieben 
ist, wie z. B. für Polizeibeamte, Feld= und Forsthüter; sie ist in diesen Fällen jedoch 
ausschließlich in das Ermessen der zuständigen Staatsbehörde gestellt, und kann daher 
vom Landrat auch ohne Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden.7 
Dieselben Vorschriften gelten in Schleswig-Holstein, jedoch kann hier, wo es zur 
Zeit der Emanation der neuen Landgemeindeordnung üblich war, die besoldeten Gemeinde- 
beamten zu wählen, die fernere Beibehaltung dieses Verfahrens durch Ortsstatut angeordnet 
werden.C In den westlichen Provinzen werden allein die bloß zu mechanischen 
Dienstleistungen bestimmten Unterbeamten und Diener der Gemeinden ernannt, und zwar 
vom Amtmanne, bezw. Bürgermeister nach Anhörung der Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) über die Würdigkeit des Anzustellenden; alle übrigen Gemeindebeamten werden 
  
1 L. G. O. rh., §. 85. wählen. Es muß jedoch die Wahl der vorge- 
: L. G. O. w., §§. 42, 66, 3 4; rh., 8. 77. setzten Obrigkeit zur Genehmigung angezeigt 
s v. Möller, L., 6. 7— werden“ — bedürfen alle gewählten länd- 
* L. G. O. ö., §§. 117, 116 Moire z. Reg. lichen Gemeindebeamten der Bestätigung, 
Entw. der L. G. O. ö., 83. während im Gegensatze hierzu die gewählten 
* Feld- und 7# WW hesgea vom 1. April' städtischen Gemeindebeamten nur insofern der 
1880 (G. S., 30), F. 64. Bestätigung bedürfen, als eine solche in den 
* L. G. O. ö 5 84, Ww6 6. Das Gesetz sagt„Gemeindeverfassungsgesetzen“ vorgeschrieben ist. 
bier nicht, daß alle gewählten Gemeindebeamten 
in dieser Weise zu bestätigen sind, sondern die, 
„deren Wahl der Bestätigung bedarf". Nach 
den nicht aufgehobenen Vorschriften des A. L. R., 
II, 6, §§. 159, 160: „Der Regel nach ist die 
Korporation befugt, sich ihre Beamten selbst zu 
  
7 Motive, a. a. O.; §. 4 des Ges. über die 
Lolgeferwachung v. 11. März 1850 (G. S., 
S. 265); §. 62 des elo.. und Horstolheigeee 
v. . tri 1880 (G. 30). 
G. O. schlesw. * g. 117.
	        

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