Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 1. Die Selbstverwaltung und die Selbstverwaltungskörper.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • §. 1. Die Selbstverwaltung und die Selbstverwaltungskörper.
  • §. 2. Die Kommunalverwaltung und die Kommunalverbände.
  • §. 3. Das System der Kommunalverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

12 Erster Abschnitt. (8. 1.) 
es als Zwangsinstitution des Staates, ist er Träger von öffentlichen Pflichten geworden 
und darf diese nicht ohne Zustimmung des Berechtigten, des Staates, einseitig aufgeben. 
Unter diesen aus dem Begriff der Selbstverwaltung gewonnenen Begriff des Selbst- 
verwaltungskörpers fallen nach heutigem Rechte nicht nur die Kommunalverbände in 
ihren verschiedenen Abstufungen, sondern auch eine große Anzahl anderer, durch das 
öffentliche Recht korporativ organisierter Verbände 1, die man in solche mit Beitritts- 
zwang, Zwangsvirbände, und in solche ohne Beitrittszwang, einfache „öffentlich regulierte“ 
Verbände, teilen kann.? Zu ersteren gehören außer den Kommunalverbänden besonders 
die sogen. Verwaltungsgemeinden wie Armen-, Schul= und Wegeverbände, die Deich- 
verbände 3, die Fischereigenossenschaften, die Knappschaftsvereine?, die nach Maßgabe 
der Reichsgesetze gebildeten Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung, Orts-, Betriebs- 
und Baukrankenkassen und die Versicherungsanstalten der Invaliditäts= und Alters- 
versicherung. Unter der besonderen Voraussetzung der Zustimmung eines Teiles der 
Beteiligten können ferner als Zwangsverbände gebildet werden: Ent= und Bewässerungs- 
genossenschaften nach dem Gesetz v. 1. April 1879“, Waldgenossenschaften nach dem 
Waldschutzgesetz v. 6. Juli 18757 und gewisse Deichverbände, welche nicht zur Ab- 
wendung gemeiner Gefahr, sondern nur zur Förderung der Landeskultur dienen, nach 
dem Gesetze v. 11. April 1872.“ Zu den öffentlich regulierten Verbänden gehören 
dagegen vor allem die öffentlichen Wassergenossenschaften ohne Beitrittszwang, die 
Innungen, die korporierten Innungsverbände, die eingeschriebenen Hilfskassen. — Sie 
alle stimmen darin überein, daß sie in einem besonderen Pflichtverhältnis zum Staate 
stehen und demzufolge einer besonders gearteten Aufsicht desselben unterstellt sind, sie 
alle sind in weiterem oder geringerem Umfange zur selbständigen Erledigung von 
Staatsaufgaben berufen, der Staat ist innerhalb ihrer Wirkungskreise auf ihre 
Thätigkeit angewiesen, und sie erscheinen daher alle in gleicher Weise als Selbstverwal- 
tungskörper und integrierende Bestandteile des staatlichen Organismus, ihre innere, 
wenigstens in ihren Grundzügen stets durch das öffentliche Recht geregelte Organisation 
erscheint als Ausläufer der Organisation des Staates selbst. 
Daraus ergiebt sich die Unrichtigkeit der Ansicht, daß die Begriffe Selbstverwaltung 
und Selbstverwaltungskörper, wenn sie überhaupt einen juristischen Inhalt haben, gleich- 
bedeutend sein müssen mit Kommunalverwaltung und Kommunalverband. Die beiden 
erstgenannten Begriffe haben einen selbständigen juristischen Inhalt, sie sind weiter als 
die beiden letzteren. Die Kommunalverwaltung ist nur eine Erscheinungsform der Selbst- 
verwaltung, die Kommunalverbände sind nur eine besondere Art Selbstverwaltungskörper. 
  
1 Agl. Rosin, Offentl. Genossenschaft, bes. 
S. 101. Anm. 4; v. Stengel, Organisation, 
S. 13 u. 14; Hänel, S. 141 ff. 
:* So Hänel, a. a. O. Die Zwangsver- 
bände teilt Hänel dann wieder in „absolute“ 
und „relative“. Als absolute bezeichnet er die- 
lenigen, deren Existenz und Wirksamkeit bei dem 
Zusammentreffen der thatsächlichen Voraus- 
setzungen dergestalt als notwendige Voraus- 
setzung der Staatsfunktionen angesehen werden, 
daß weder ibre Bildung überhaupt, noch die 
Frage, wer denselben angehört, dem Belieben 
der Beteiligten anheimgegeben ist. „Relative 
Zwangsverbände“ nennt Hänel „solche Körper- 
schaften, bei denen ein Zwang zur Errichtung 
und zum Beitritt erst dann eintritt, wenn sich 
der zu erreichende Zweck als stark und verbreitet 
genug erweist, um die Zustimmung einer Ma- 
lorität zu gewinnen, die sich entweder nach 
Kopfzabl oder nach einer irgendwie bestimm- 
ten Anteilsgröße oder nach einer Kombination 
beider bemißt". Die wichtigsten absoluten 
Zwangsverbände sind im nächstfolgenden, die 
wichtigsten relativen Zwangsverbände im zweit- 
folgenden Satze des Textes aufgezäblt. Diese 
  
Hänelsche Einteilung der Selbstverwaltungs- 
körper beruht auf einem juristisch wichtigen 
Einteilungsgrunde, dem Vorhandensein bezw. 
Feblen der Zwangsverbandseigenschaft. Die 
von Blodig, S. 31 ff., neuerdings aufgestellte 
Unterscheidung der Selbstverwaltungskörper in 
„ediejenigen, welche auf dem nachbarlichen Bei- 
sammenwohnen, und diejenigen, welche auf der 
Verwandtschaft des Berufs der Mitglieder be- 
ruhen“, scheint dagegen für die juristische Be- 
trachtung unbrauchbar. 
Deichges. v. 28. Jan. 1848 (G. S., S. 54), 
#§. 11; Ges. betr. d. Ausdehnung dieses Gesetzes 
auf die Provinzen Schleswig-Holstein und Han- 
nover v. 11. April 1872 (G. S., S. 377, 
Art. L, 3. 
Fischereigesetz v. 30. Mai 1874 (6. 
S. 197), 8§. 9 ff. 
5 Allgem. Bergges. v. 24. Juni 1865 (G. S., 
S. 705), 8§8. 165 ff. 
# 
Ss. 65 f. 1 
* Ges. v. 6. Juli 1875 (G. S., S. 
88. 23 ff. 
* Vgl. die vorangebende Anm. 3.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment