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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Autor:
Rönne, Ludwig von
Bearbeiter / Herausgeber:
Zorn, Philipp
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Autor:
Schoen, Paul
Bandzählung:
4
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Brockhaus
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1897
Umfang:
523 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
d) Die Steuern.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Volltext

272 
die Höhe dieser Abgabe, 
Zweiter Abschnitt. 
(S. 71.) 
über die Freilassung gewisser Hundekategorien und über die 
Verwendung des Steueraufkommens aufgehoben. 7 
III. Indirekte Verkehrssteuern?, d. h. Abgaben, die sich an einen Vorgang im 
Verkehrsleben knüpfen, 
Beschlußfassungen erhoben werden. 
gelangt; 
können von den Gemeinden gleichfalls nach Maßgabe ihrer 
Bisher sind sie zu keiner besonderen Entwickelung 
am meisten Verbreitung hat das Währschaftsgeld gefunden, eine Umsatz- 
steuer, welche beim Eigentumswechsel von Immobilien zu entrichten ist.“ 
J) Die direkten Gemeindesteuern. 
aa) Die Grund= und Gebäudesteuer. 
g. 71. 
aa) Die Formen der Besteuerung des Grundbesitzes. 
I. Das Kommunalabgabengesetz erkennt, wie erwähnt, 
zwei verschiedene Formen 
der kommunalen Besteuerung des Grundbesitzes an, die Erhebung von Zuschlägen zu 
den vom Staate veranlagten Grund= und Gebäudesteuern und die Erhebung besonderer 
gemeindlicher Grundsteuern. 
Das Gesetz begünstigt die Einführung der letzteren; die 
Erhebung von Zuschlägen soll nur ein Provisorium bilden.“ 
Die Grundsteuer soll als Ertragssteuer den Ertrag der einzelnen ihr unterworfenen 
Objekte, d. h. der bebauten und unbebauten Grundgstücke treffen. 
Die möglichste 
  
1 K. A. G., §. 16. Aufgehoben sind alle oben 
S. 226, 229, 230, Anm. 1, und 231, Anm. 6 
angeführten gesetzlichen Bestimmungen, nicht da- 
gegen die örtlichen Hundesteuerregulative. Mot., 
S. 49. Ein Zwang zur Freilassung von Hunden, 
die zur Bewachung und zum Gewerbebetriebe un- 
entbehrlich sind, besteht nicht mehr, jedoch ent- 
spricht eine solche der Billigkeit. Komm. Ber. des 
A. H., S. 21; Ausf. Anw., Art. 12.— Die Hunde- 
steuer ist nach ausdrücklicher Bestimmung des 
K. A. G. eine indirekte Gemeindesteuer. Daher 
sind zu ihr nunmehr auch in den neuen Pro- 
vinzen die Militärpersonen gleich allen anderen 
Gemeindeeinwohnern verpflichtet. §. 11 der Vdg. 
v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648). Früher 
wurden die Militärpersonen zur Hundesteuer nur 
in den alten Provinzen und in Hannover 
berangezogen, in Hessen -Nassau und in 
Schleswig-Holstein dagegen nicht, indem 
man annahm, daß diese Steuer eine direkte sei 
und die Militärpersonen mangels ausdrücklicher 
Vorschrift gemäß §. 1 der Vdg. von 1867 von 
ihr befreit seien. Vgl. Mot. zu §. 5 des Ent- 
wurfs eines Gesetzes betr. die Erhebung einer 
Hundesteuer (A. H., 15. Leg. P., 1. Session, 
Drucks., Nr. 30) und auch die für Kurbessen 
ergangene Entsch, des O. V. G. v. 25. Juli 1890 
(Pr. V. Bl., XI, S. 583). 
* Vgl. das Muster zur Steuerordnung für 
Erhebung der Hundesteuer in einer Stadt bei 
Nöll, S. 427, bei Strutz, S. 386. Betreffs 
der Kreisbundesteuer siehe unten §s. 120 und 
Auef. Anw., Art. 12, Abs. 2. — Die Vorschrift 
des M. Erl. v. 22. April 1864 (V. M. Bl., 
S. 202), nach welcher nur vorübergehend an 
einem Orte sich aufhaltende Personen oder 
  
Militärpersonen, die sich in der Gemeinde nur 
eine ganz kurze im voraus bestimmte Zeit auf- 
halten werden, mit der Steuer zu verschonen 
sind, kann den Ausführungen in Anm. 2, S. 269 
gegenüber — welche lediglich die Konsequenzen 
aus ges. Bestimmungen ziehen — nur instruk- 
tionelle Bedeutung haben. 
Dieselben sind zu unterscheiden von den 
oben S. 251 unter a erwähnten Verkehrs= oder 
Kommunikationsabgaben, welche Gebühren sind. 
Über den Begriff der Verkehrssteuern siehe die 
einzelnen Lehrbücher der Finanzwissenschaft. Lei- 
dig, S. 308; Jacob, Art. „Verkehrssteuern“, 
in v. Stengels Wörterbch., II, S. 693 ff., da- 
selbst weitere ditteraturangaben. 
Über diese Abgabe vgl. oben S. 240, Anm. 8 
i. f. Nähere Nachweisungen über ihre Ausbildung, 
Erhebung und Erträge giebt Adickes, S. 315, 
und besonders in seinen „Studien über die wei- 
tere Entwickelung des Gemeindesteuerwesens“ 
(Heft 3 u. 4 des Jahrg. 1894 der Tüb. Ztschr. 
f. d. ges. Staatswissensch.; auch als Sonder- 
abdruck erschienen). Nicht genehmigt worden 
sind Gemeindesteuern auf die Lösung von Jagd- 
scheinen, auf das Abhalten von Auktionen und 
auf den Abschluß von Mobiliar= und Immo- 
biliarfeuerversicherungsverträgen. Vgl. Nöll, 
S.35, Anm. 2, jedoch auch Strutz, S. 61 ff., und 
Adickes, a. a. O., und über die Besteuerung 
der Versicherungsverträge insbes. Herrfurth, 
Die kommunale Besteuerung der Feuerversiche- 
rungspolicen (Berlin 1895). 
* Leidig, S. 293 ff.; v. Möller, St., 
§. 89; L., §. 73; Steffenhagen, 88. 38, 39, 
121. 
Vgl. oben S. 241.
	        

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