Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 73. γγ) Die Bauplatzsteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • §. 71. αα) Die Formen der Besteuerung des Grundbesitzes.
  • §. 72. ββ) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
  • §. 73. γγ) Die Bauplatzsteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

278 Zweiter Abschnitt. (§§. 73, 74.) 
S. 73. 
) Die Bauplatzsteuer. 
Nur eine Ausnahme läßt das Gesetz von der gleichmäßigen Besteuerung alles 
Grundbesitzes in der Gemeinde zu, unr diese besteht darin, daß Liegenschaften, d. h. un- 
bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile?, welche durch die Festsetzung von Bauflucht- 
linien in ihrem Werte erhöht worden sind, sogen. Bauplätze, zu einer höheren Steuer 
als die übrigen Liegenschaften herangezogen werden können. Voraussetzung für die 
Erhebung dieser Steuer ist, daß die mit ihr zu belastenden Grundstücke infolge der 
Festsetzung von Baufluchtlinien eine Wertsteigerung erfahren haben, nicht dagegen ist 
erforderlich, daß die Grundstücke unmittelbar an die neu festgesetzte Baufluchtlinie grenzen. 
Diese Wertsteigerung, welche solchen Grundstücken regelmäßig ohne Zuthun des Besitzers 
infolge gemeindlicher Veranstaltungen zu teil wird, soll durch die Bauplatzsteuer erfaßt 
werden 3, nach ihr soll sich daher auch die Höhe derselben bestimmen. Über die Form, 
in welcher diese höhere Besteuerung erfolgen kann, enthält das Gesetz keine Vorschriften"; 
es können daher ven den betreffenden Grundstücken nicht nur höhere Steuersätze der 
allgemeinen Steuer vom Grundbesitz erhoben werden, sondern dieselben können auch nach 
ganz anderen Maßstäben, z. B. nach dem Verkaufswerte gegenüber dem Ertragswerte bei 
den übrigen Liegenschaften besteuert werden. · 
In welcher Form aber die Bauplatzsteuer auch zur Erhebung gelangen mag, sie 
erscheint stets als eine zweite Steuer, welche von den Bauplätzen neben der auf ihnen 
wie auf allen Grundstücken in der Gemeinde lastenden Grundsteuer zu entrichten ist; sie 
ist nicht eine besondere Grundsteuer in dem Sinne, daß durch ihre Einführung die 
Gemeindebesteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grundsteuer beseitigt 
werden kann, und es würde unzulässig sein, in einer Gemeinde als einzige Realsteuer 
vom Grundbesitze die Bauplatzsteuer zu erheben, die übrigen Liegenschaften dagegen von 
einer Realsteuer freizulassen. Die Bauplatzsteuer hat dieselbe Stellung im Steuersystem 
wie die unten zu besprechende Betriebssteuer, welch letztere sich als eine von gewissen 
Betrieben neben der allgemeinen Gewerbesteuer zu entrichtende Extrasteuer darstellt. Die 
Bauplatzsteuer wird gleich der Betriebssteuer nicht wie die anderen Realabgaben aus 
rein finanziellen Gründen, sondern auch aus sozialpolitischen Gesichtspunkten erhoben?, 
sie wird gleich dieser bei der Verteilung des Steuerbedarfs auf die einzelnen Steuern 
nicht berücksichtigt“ und braucht daher auch hinsichtlich ihrer Höhe in keinem bestimmten 
Verhältnis zu dem Aufkommen einer anderen Gemeindestener zu stehen. 
bb) Die Gewerbesteuer. 
S. 74. 
aa) Die Formen der Besteuerung des Gewerbebetriebes. 
I. Das Kommunalabgabengesetz erkennt für die kommunale Besteuerung des Ge- 
werbes dieselben beiden Formen an wie für die Besteuerung des Grundvermögens, es 
gestattet die Erhebung von Zuschlägen zu der staatlich veranlagten Gewerbesteuer und 
  
1 Vgl. oben S. 263, K. A. G., §. 27. Er- 
mäßigte Besteuerungen der Waldungen, wie sie 
nach einzelnen Gemeindeverfassungsgesetzen statt- 
fanden und auch im Reg. Entw. des K. A. G., 
8. 22, vorgesehen waren, gestattet das K. A. G. 
nicht; sie sind daher seit 1. April 1895 unzulässig. 
2 Ausf. Anw., Art. 18, 1; and. Ans. Adickes, 
S. 339b. . 
«Mot.z.K.A.G.,S.533n§.22desEntw. 
«ÜberhauptsinddieVorschriftendesK.A.G. 
  
über die Bauplatzsteuer in vielen Beziehungen 
ungenügend und mangelhaft. Hierüber ein- 
gehend Adickes, S. 337—339, und Adickes, 
Studien, S. 81—88. 
5 Ausf. Anw., Art. 18, Z. 5; Nöll, S. 65, 
Anm. 8; Adickes, S. 339e. 
Vgl. S. 282 ff. 
7 Rlt, S. 66 u. 200, Anm. 4; Adickes, 
169 
S. 169. 
* Vgl. oben S. 242.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment