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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
bb) Die Gewerbesteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 74. αα) Die Formen der Besteuerung des Gewerbebetriebes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • §. 74. αα) Die Formen der Besteuerung des Gewerbebetriebes.
  • §. 75. ββ) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
  • §. 76. γγ) Die Besteuerung eines Gewerbebetriebes in mehreren Gemeinden.
  • §. 77. δδ) Die Betriebssteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 75.) 279 
die Erhebung besonderer kommunaler Gewerbesteuern. Das Gesetz geht auch hier in 
seinen Anordnungen davon aus, daß die kommunale Besteuerung des Gewerbebetriebes 
in erster Linie mittels Einführung besonderer Gemeindesteuern erfolgen müsse, welche 
sich den lokalen Verhältnissen anpassen und in geeigneter Weise einerseits die Vorteile, 
die die Betriebe aus den kommunalen Einrichtungen ziehen, und andererseits die Lasten, 
die sie der Gemeinde verursachen, berücksichtigen sollen. 
II. Über die besonderen Steuern vom Gewerbebetriebe giebt das Gesetz nur wenige 
Vorschriften; es führt nur beispielsweise einige Maßstäbe an, nach welchen diese Steuern 
umgelegt werden können, so nach dem Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von 
Jahren, nach dem Werte des Anlagekapitals oder des Anlage= und Betriebskapitals, 
nach sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes, wie etwa nach Anzahl und 
Gattung der im Betriebe durchschnittlich verwendeten Personen und Motoren, oder nach 
einer Verbindung mehrerer solcher Maßstäbe. Hinsichtlich der Zulässigkeit weiterer Maß- 
stäbe, hinsichtlich des Rechtes der Gemeinden, unter diesen zu wählen, und hinsichtlich des 
Einflusses der Aufsichtsbehörde gilt das oben S. 273 unter II für die besonderen 
Gemeindegrundsteuern Erwähnte.? 
III. Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung 
in Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer. Die staatliche Veranlagung 
ist dann die bindende Grundlage für die gemeindliche Besteuerung; maßgebend ist für 
letztere die Abstufung der Gewerbesteuersätze nach dem Gewerbesteuergesetze v. 24. Juni 
1891 (§8§. 9 und 14), und nach dem Prinzipe der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 
muß in allen Stufen der gleiche Prozentsatz erhoben werden. Abweichungen von diesen 
Grundsätzen, eine von den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes verschiedene Abstufung 
der Steuersätze oder eine Belastung der Gewerbesteuerpflichtigen nach ungleichen Prozenten 
sind nur zulässig“: 
1) wenn die einzelnen Gewerbearten in verschiedenem Maße von den Veranstal- 
tungen der Gemeinde Vorteil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursachen, und soweit 
die Ausgleichung nicht durch Gebühren, Beiträge oder steuerliche Mehr= oder Minder- 
belastungen erfolgt; 
2) wenn die gewerblichen Gebäude in stärkerem Verhältnis zur Gebäudesteuer heran- 
gezogen werden, als es auf Grundlage der staatlichen Gebäudesteuer der Fall sein würde, 
oder wenn die gewerblich benutzten Räume einer Mietssteuer unterliegen. 
Jede solche verschiedene Abstufung bedarf der Genehmigung.“ Im übrigen findet 
auf die Zuschläge zu der staatlich veranlagten Gewerbesteuer und die Veranlagung der 
letzteren durch den Staat das oben S. 273 unter III bezüglich der staatlich veranlagten 
Grundsteuern Erwähnte analoge Anwendung.“ 
8. 75. 
88) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben. 
I. Der kommunalen Gewerbesteuer unterliegen alle in der Gemeinde betriebenen 
stehenden Gewerbe einschließlich des Bergbaues, deren jährlicher Ertrag 1500 Mark 
oder deren Anlage= und Betriebskapital 3000 Mark erreicht.' Zur Entrichtung dieser 
Abgabe ist jeder Inhaber des Gewerbebetriebes verpflichtet, ohne Unterschied, ob er den- 
  
1 Vgl. oben S. 241; Ausf. Anw., Art. 20. 7 K. A. G., §. 28, Abs. 1, Z. 1; Abs. 2; 
„ 5. E., 6. 2. Ugl. auch Nöll, S. 74,Gew. St. G., §. 7. Das K. A. G. hat in §. 28 
75, Anm. 4 u. 5. Z. 2—6, eine Anzahl von Gewerben für lom- 
:# K. A. G., F. 30, Abs. 1. munalsteuerpflichtig erklärt, welche von der staat- 
* K. A. G., §. 31; Ausf. Anw., Art. 20, 3; lichen Gewerbesteuer befreit waren. Dgl. z 
Adickes, S. 269 u. 343 ff.: „Zu S. 31“. §. 28, Z. 2—6: Gew. St. G., §. 3, Z. 1, 2, 3, 
5 K. A. G., §. 31, Abs. 2. und §. 4, Z. 2, 3, 4 
* K. A. G., §. 30, Abs. 2 u. 7 
 
	        

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