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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 88. f) Die Rechtsmittel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

320 Zweiter Abschnitt. (8. 89.) 
machung der Steuer seitens der zweiten eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde, 
sodann aber immer von neuem, sobald eine weitere Gemeinde mit einer weiteren Steuer- 
forderung an den Pflichtigen herantritt. Wird der Antrag infolge der Heranziehung 
einer Gemeinde gestellt, so wirkt er gegen die Heranziehung jeder einzelnen der beteiligten 
Gemeinden wie ein rechtzeitig eingelegter Einspruch.1 Ist der Antrag gestellt, se haben 
die Beschlußbehörden nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und des Steuerpflichtigen 
die Angemessenheit der Einschätzung in jeder Gemeinde zu prüfen und den auf jede 
Gemeinde entfallenden Teil des steuerpflichtigen Einkommens wie den von diesem zu 
entrichtenden Steuerbetrag festzusetzen. 
Gegen diesen Verteilungsbeschluß des Kreis= bezw. Bezirksausschusses steht binnen 
einer Frist von zwei Wochen sowohl dem Steuerpflichtigen wie auch jeder durch den 
Beschluß betroffenen Gemeinde der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren zu. In diesem Streitverfahren, für welches stets dieselbe Behörde zuständig 
ist, welche den Beschluß gefaßt hat, ist die gesamte Verteilung, auch soweit sie nicht mehr. 
besonders bemängelt ist, einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen und kann bezüglich 
jeder einzelnen der beteiligten Gemeinden anderweit als im Beschluß festgesetzt werden. 
Auch Steuerforderungen, die erst während des schwebenden Beschluß- oder Ver- 
waltungsstreitverfahrens hinsichtlich des diesem unterliegenden Einkommens geltend gemacht 
werden, sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen: schwebt zur Zeit ihrer Geltend- 
machung das Beschlußverfahren, so ist über sie zu beschließen, schwebt bereits ein Ver- 
waltungsstreitverfahren, so ist in diesem ohne weiteres über sie zu entscheiden, ohne daß 
es erst noch eines erneuten Beschlusses hinsichtlich ihrer bedarf. Daher hat der Steuer- 
pflichtige solche nachträglich geltend gemachten Forderungen binnen vier Wochen vom 
Tage ihrer Bekanntmachung an bei derjenigen Behörde, bei welcher die Sache anhängig 
ist, behufs Einbeziehung in das gerade schwebende Verfahren anzumelden." Wird dagegen, 
nachdem der im Beschlußverfahren gefaßte Beschluß endgültig oder die im Streitverfahren 
gefällte Entscheidung rechtskräftig geworden ist, hinsichtlich des Einkommens, welches den 
Gegenstand dieses abgeschlossenen Verfahrens bildete, noch eine weitere Steuerforderung 
geltend gemacht, so findet ein zweites neues Beschluß= und Streitverfahren statt. Zu- 
ständig für dasselbe ist stets derjenige Kreis= oder Bezirksausschuß, welcher in dem 
ersten Verfahren in erster Instanz beschlossen bezw. entschieden hat. Maßgebend aber für 
das zweite Verfahren bleibt das rechtskräftig festgestellte Anteilsverhältnis der schon bei 
dem ersten Verfahren beteiligt gewesenen Gemeinden, sodaß nunmehr nur darüber zu 
beschließen und eventuell zu entscheiden ist, welchen Betrag die früher mit Steuer- 
forderungen aufgetretenen Gemeinden der jetzt nachträglich hinzukommenden Gemeinde 
nach Maßgabe des durch die rechtskräftige Entscheidung für sie festgesetzten Anteils- 
verhältnisses zu erstatten haben.“ 
F. 89. 
8) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten 
und die Zwangsvollstreckung. 
A. I. Für die Nachforderung direkter Steuern gelten folgende Regeln. 
1) Im allgemeinen: 
a) Hat bei direkten Gemeindesteuern eine strafbare Hinterziehung stattgefunden, 
so ist die hinterzogene Steuer neben und unabhängig von der Strafe, also auch in 
1 K. A. G., §. 71, Abs. 2; Ausf. Anw.,prüche spruchreif sind, anderenfalls hat es die 
Art. 45, 3c. Sache in die vorige Instanz zurückzuverweisen. 
: K. A. G., §. 72. Komm. Ber. des H. H., S. 36 ff. 
K. A. G., §. 73. Schwebt die Sache, wäh- *K. A. G., §. 74. 
rend neue Ansprüche erhoben werden, in der 5s Leidig, S. 318 ff., 312 ff.; v. Möller, 
Revisionsinstanz beim O. V. G., so kann dieses 
St., §. 85; Steffenhagen, S§. 127, 129. 
nur dann entscheiden, wenn diese neuen An- . 
SK.A.G.,§§.83,84
	        

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