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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 93.) 335 
In den Landgemeinden der Rheinprovinz ist die Gemeinderechnung innerhalb 
fünf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Bürgermeister einzureichen. Dieser 
legt sie 14 Tage lang aus, revidiert sie sodann unter Berücksichtigung der etwa schrift- 
lich erhobenen Einwendungen der Gemeindemitglieder und legt sie dem Gemeinderat zur 
Schlußprüfung und Abnahme vor. Die Revisions-- und Abnahmeverhandlungen werden 
dem Landrat übersandt; dieser erst nimmt die definitive Prüfung und Feststellung vor. 
Gleich nach der Abnahme der Rechnung des Einnehmers hat der Gemeinderat unter 
dem Vorsitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes in Abwesenheit des Bürger- 
meisters die Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister erteilten Ausgabeanweisungen und 
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmeüberweisungen zu prüfen; das über diese 
Verhandlung aufzunehmende Protokoll reicht der Vorsitzende unmittelbar dem Landrat 
ein. Der Gemeinderat kann die Veräöffentlichung der Rechnungen durch den Druck be- 
schließen. 
In den Landgemeinden Hannovers muß die Rechnung binnen acht Wochen 
nach Ablauf des Rechnungsjahres gelegt werden. Ihre Prüfung erfolgt zunächst durch 
einzelne besonders zu wählende Mitglieder des Ausschusses oder der Gemeindeversamm- 
lung. Mit den von diesen gestellten Erinnerungen wird die Rechnung eine Zeit lang 
zur Einsicht aller Beteiligten ausgelegt und sodann dem Landrat vorgelegt. Diese 
Vorlegung muß innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Rechnungsjahres 
erfolgen. Der Landrat hat von Amts wegen einzuschreiten, wenn sich aus den Rech- 
nungen Verstöße gegen den etwa aufgestellten Etat ergeben, sonst hat er auf Antrag 
des Ausschusses oder der Gemeindeversammlung eine Superrevision der Rechnung vor- 
zunehmen. 
4) In Kurhessen reicht in den Städten der Kämmerer dem Stadtrate die 
Rechnung ein. Dieser muß sie nach einer Revision spätestens im sechsten Monate 
des dem Rechnungsjahre folgenden Jahres an den Bürgerausschuß gelangen lassen, 
welcher sie nebst den Belegen, sonstigen Zubehörungen und seinen etwaigen Aus- 
stellungen im Rathause acht Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglieder auslegt, die 
etwa von Gemeindemitgliedern gemachten Bemerkungen weiter benutzt und dann zur Er- 
läuterung aller Ausstellungen durch den Kämmerer an den Stadtrat zurückgiebt. Nach- 
dem der Stadtrat nunmehr in Gemeinschaft mit dem Ausschuß und dem Kämmerer die 
Rechnung durchgegangen, nimmt er den Rechnungsabschluß vor und erteilt dem 
Kämmerer geeignetenfalls Decharge. Die erledigte Rechnung wird mit den sich auf 
ihre Abschließung beziehenden Akten dem Regierungspräsidenten zur Einsicht übersandt. 
Dieselben Vorschriften gelten für die Rechnungslegung in den kurhessischen Landgemein- 
den, nur erfolgt die definitive Feststellung der Rechnung und die Dechargeerteilung hier 
nicht durch den Gemeindevorstand, sondern durch den Landrat. 
5) In den ehemals nassauischen Gemeinden hat der Gemeinderechner die Rech- 
nung bis zur Mitte des zweiten Monats des dem Rechnungsjahre folgenden Jahres auf- 
zustellen. Sie ist zunächst vom Gemeinderat und außerdem von einem besonderen Rech- 
nungsausschuß, welcher von der Gemeinde gewählt bezw. von dem Bürgerausschusse aus 
seiner Mitte deputiert wird, vorläufig zu prüfen und mit dem Prüfungsprotokoll acht 
Tage zur Einsicht aller Beteiligten öffentlich auszulegen. Dann wird sie nebst den ge- 
machten Bemerkungen des Gemeinderats, des Rechnungsausschusses und anderer Be- 
teiligten dem Regierungspräsidenten bezw. dem Landrate zur Revision und zum Abschluß 
eingereicht." 
  
bestellt ist, dem Vorstande einzureichen ist, be= bestimmt dagegen, daß die Rechnung innerhalb 
stimmen diese Gesetze nicht, sie bestimmen aber, vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres 
daß binnen drei Monaten nach dem Schlusse dem Gemeindevorsteher einzureichen ist. 
des Rechnungsjabres die Rechnung der Ge- 1 L. G. O.rh., 88. 91, 92. 
meindeversammlung zur Beschlußfassung vorge- : M. Bek. v. 28. April 1859, §§. 43—46. 
legt sein muß, und daß die Feststellung der 2 G. O. kurh., §§. 90 u. 91. 
Rechnung innerhalb drei Monaten nach der * G. G. nass., §. 67. 
Beschlußfassung zu erfolgen hat. Die L. G. O. w. 
 
	        

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