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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Organe der Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Kreisvertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Kreisvertretung in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 108. a. Die Zusammensetzung der Kreisvertretung und die Wahlverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Kreisgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die rechtliche Stellung der Kreisgemeinden.
  • Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
  • §. 107. I. Die Grundlagen der Kreisverfassung.
  • II. Die Organe der Kreisgemeinden.
  • A. Die Kreisvertretung.
  • 1) Die Kreisvertretung in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein.
  • §. 108. a. Die Zusammensetzung der Kreisvertretung und die Wahlverbände.
  • §. 109. b. Die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
  • §. 110. c. Die Versammlungen des Kreistages.
  • §. 111. d. Die Zuständigkeit des Kreistages.
  • §. 112. e. Die Auflösung des Kreistages.
  • §. 113. 2) Die Kreisvertretung in der Provinz Posen.
  • §. 114. 3) Die Amtsvertretung in den Hohenzollernschen Landen.
  • §. 115. B. Der Kreisausschuß.
  • §. 116. C. Die Kreiskommission.
  • §. 117. D. Der Landrat, die Kreisdeputierten und die Kreiskommunalbeamten.
  • Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Kreisgemeinden.
  • Vierter Titel.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 108.) 385 
Bruchteile, so werden diese nur insoweit berücksichtigt, als sie ½ erreichen oder über- 
steigen. Übersteigen sie ½, so werden sie für voll gerechnet, kommen sie ½ gleich, so 
bestimmt das Los, welchem der bei der Verteilung beteiligten Wahlverbände der Bruch- 
teil für voll gerechnet werden soll.!7 
2) In den Wahlverbänden der Städte und Landgemeinden findet noch eine Unter- 
verteilung der auf den ganzen Verband entfallenden Abgeordneten statt. 
Im Wahlverbande der Städte sind die von diesem überhaupt zu wählenden Ab- 
geordneten auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe der Seelenzahl zu verteilen. 
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht je ein Ab- 
geordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens eines gemeinschaft- 
schaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt. Ist in einem Kreise neben 
anderen großen Städten nur eine Stadt vorhanden, welche nach ihrer Seelenzahl nicht 
einen Abgeordneten zu wählen haben würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter 
zu Überweisen. “" 
Für die vom Verbande der Landgemeinden vorzunehmenden Wahlen werden unter 
möglichster Anlehnung an die Amtsbezirke, in räumlicher Abrundung und nach Maß- 
gabe der Bevölkerung Wahlbezirke gebildet, deren jeder einen bis zwei Abgeordnete zu 
wählen hat.“ 
3) Die Verteilung der von dem Kreise zu wählenden Abgeordneten auf die drei 
Wahlverbände (1), die Verteilung der städtischen Abgeordneten auf die einzelnen Städte 
bezw. die Bildung von Städtewahlbezirken J (2) und die Bildung von Wahlbezirken für 
den Wahlverband der Landgemeinden sowie die Verteilung der ländlichen Abgeordneten auf 
dieselben (2) erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag und ist 
durch das Kreis= bezw. Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.“ 
Die nach diesen Vorschriften festgestellte Verteilung der Abgeordneten blieb das 
erste Mal drei Jahre und bleibt seitdem immer für einen Zeitraum von je zwölf Jahren 
bestehen. Nach dessen Ablauf wird sie durch den Kreisausschuß einer Revision unter- 
worfen? und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach Maßgabe der gesetzlichen 
Vorschriften notwendigen Abänderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine 
Rewvision s nur: 
a) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert, oder 
wenn eine Stadt unter Ausscheidung aus dem Kreisverbande zum Stadtkreise erhoben 
wird, in welchen Fällen alsbald eine anderweite Verteilung der Abgeordneten auf die 
einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämtlicher Rreistagsabgeordneten 
vorzunehmen ist; 
b) wenn die Zahl der Landbürgermeistereien oder der Amtsverbände 
in den westlichen Provinzen sich vermehrt oder vermindert, oder wenn die Zahl 
der Berechtigten im Verbande der größeren Grunbbesitzer sich dergestalt ver- 
  
1 Kr. O. ö., §. 858 w. u. rh., 8. 41; hann., 
". 49: Ferbel- rnaff- §. 50; schlesw.-holst., §. 79 
, §S. 92; w. u. rh., 8. 40: nn 
8. *! 43 F. 49; schlesw. bolst., 
.. 91; bann.n 8. 47; bes un. 
; o O. 3 W §. 77. In den Wahl- 
6 Kr. O. ö., §. 111; w. u. rh., §. 55; hann., 
§. 67; hess.-nass., §. 68; schlesw.-holst., §. 97. 
7 Hat die Revision und die etwa notwendige 
neue Verteilung nicht alsbald nach Ablauf der 
dreijährigen bezw. zwölfjährigen Periode statt- 
gefunden, so gilt deshalb noch nicht die alte 
rahn der Amtsverbände und der Land- 
bürgermeistereien erfolgt die Verteilung der zu 
wählenden Abgeordneten ebenso wie im Babl, 
verbande der Städte. Kr. O. w. u. rb., §. 40, 
Abs. 4. 
* Ergeben sich bei diesen Unterverteilungen 
Bruchteile, so kommen die oben unter 1) des 
Textes angegebenen Vorschriften auch hier zur 
Anwendung. VBgl. die Anm. 1 cit. 8S§. 
* Ebenso die Verteilung der in dem Wahl- 
verbande der Landbürgermeistereien (Amtsver- 
bände) zu Wählenden auf die einzelnen Land- 
bürgermeistereien und die Bildung von W. Wal- 
bezirken der Landbürgermeistereien. Kr. w. 
u. rh., 8. 55. 
Schoen. 
  
Verteilung als stillschweigend auf weitere zwölf 
Jahre verlängert, die Revision kann, sobald 
eine neuen Wahl vorzunehmen ist, nachgeholt 
werden. . B. G., XXVI. 
s Auch rine solche in der Insschenzeit vor- 
zunehmende Revision hat sich auf den ganzen 
Verteilungesplan zu erstrecken, nicht nur auf die- 
jenigen Verhältnisse, welche von der Verschie- 
bung berührt werden. Besonders ist auch bei 
diesen Revisionen stets einer etwa seit der letzten 
ordentlichen Nevision eingetretenen Vermebrung 
der Einwohnerzahl durch anderweite Bestim- 
mung der Gesamtzahl der Abgeordneten Rech- 
nung zu tragen. O. V. G., XXVI, S. 11. 
25
	        

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