Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Organe der Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Kreisvertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Kreisvertretung in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 109. b. Die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Das Wahlverfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Kreisgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die rechtliche Stellung der Kreisgemeinden.
  • Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
  • §. 107. I. Die Grundlagen der Kreisverfassung.
  • II. Die Organe der Kreisgemeinden.
  • A. Die Kreisvertretung.
  • 1) Die Kreisvertretung in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein.
  • §. 108. a. Die Zusammensetzung der Kreisvertretung und die Wahlverbände.
  • §. 109. b. Die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
  • a) Die Wahlfähigkeit.
  • b) Das Wahlverfahren.
  • c) Die Wahlperiode.
  • §. 110. c. Die Versammlungen des Kreistages.
  • §. 111. d. Die Zuständigkeit des Kreistages.
  • §. 112. e. Die Auflösung des Kreistages.
  • §. 113. 2) Die Kreisvertretung in der Provinz Posen.
  • §. 114. 3) Die Amtsvertretung in den Hohenzollernschen Landen.
  • §. 115. B. Der Kreisausschuß.
  • §. 116. C. Die Kreiskommission.
  • §. 117. D. Der Landrat, die Kreisdeputierten und die Kreiskommunalbeamten.
  • Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Kreisgemeinden.
  • Vierter Titel.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (F. 109.) 389 
II. Die ordentlichen Ergänzungswahlen werden vorbereitet durch die Aufstellung 
von gewissen Verzeichnissen der Wahlberechtigten, die für jeden Kreis alle drei Jahre 
vor der Wahl von dem Kreisausschusse anzufertigen und durch das Kreisblatt, oder wo 
ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen sind. 
1) In allen Provinzen ist ein solches Verzeichnis der zum Wahlverbande der 
größeren Grundbesitzer gehörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer 
unter Angabe der ihr Wahlrecht bedingenden Merkmale aufzustellen.!1 
2) In denjenigen Provinzen, in welchen Wahlverbände der Landgemeinden bestehen, 
ist außerdem noch aufzustellen a) ein Verzeichnis der zum Wahlverbande der Land- 
gemeinden gehörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer unter An- 
gabe der ihr Wahlrecht in diesem Verbande bedingenden Merkmale, und b) ein Ver- 
zeichnis der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von jeder einzelnen Gemeinde 
oder von den zu einer Kollektivstimme (vgl. folgende Seite unter c) vereinigten Ge- 
meinden zu wählenden Wahlmänner. 
Binnen vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichnis 
veröffentlicht worden ist, können beim Kreisausschusse Anträge auf Berichtigung desselben 
gestellt werden. Gegen den hierauf ergehenden Beschluß des Kreisausschusses findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse und gegen dessen Entscheidung 
das Rechtsmittel der Revision statt.? 
Die Feststellung dieser Wählerlisten ist die erste Voraussetzung für die Vornahme 
der Ergänzungswahlen, letztere dürfen daher nicht eher stattfinden, bis die Einspruchs- 
fristen gegen die bekannt gemachten Listen abgelaufen und etwa eingeleitete Verwaltungs- 
streitverfahren rechtskräftig entschieden sind. Die definitiv festgestellten Verzeichnisse sind 
bis zu ihrer anderweiten Feststellung, also drei Jahre hindurch, für die Frage der 
Wahlberechtigung ausschließlich maßgebend; Personen, welche erst innerhalb dieses Zeit- 
raumes die Wahlberechtigung vurch Zuzug, Erwerb von Grundbesitz u. s. w. erlangen, 
können in die Verzeichnisse nicht mehr aufgenommen und daher auch zur Teilnahme an 
etwa notwendig werdenden außerordentlichen Ersatzwahlen nicht zugelassen werden.“ 
III. Die Vollziehung der Wahlen erfolgt nach folgenden sich teils auf die Bildung 
der Wahlversammlungen, teils auf die Wahlhandlung selbst beziehenden Vorschriften: 
1) Die Wahlversammlung wird in den drei Wahlverbänden verschieden gebildet. 
a) Im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer treten die zu diesem Wahlver- 
bande gehörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer zur Wahl in 
der Kreisstadt unter dem Vorsitze des Landrats zusammen 5; der Landrat hat die Wahl 
persönlich zu leiten.“ Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur eine Stimme. Auch als 
Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme führen, ein ferneres Stimm- 
recht nicht ausüben; ausgenommen sind nur Ehemänner, Bäter, Vormünder und Pfleger.7 
  
1 Dabei ist der Fiskus in Bezug auf seinen 
gesamten, auf dem platten Lande innerhalb des 
Kreises belegenen Besitz von Domänen, Forsten 
und sonstigen kreisabgabepflichtigen fiskalischen 
Liegenschaften und Gebäuden nur als ein Be- 
sitzer zu betrachten. Art. 2 der verschiedenen 
Ausf. Instr. zu den Kr. Ordugn. — Bei der 
Aufnabme in dieses Verzeichnis kommt es nur 
auf das Vorhandensein derjenigen objektiven 
Merkmale an, welche die Zugehörigkeit zu dem 
Verbande begründen (veranlagter Grund-, Ge- 
bäude- und Gewerbesteuerbetrag), nur diese sind 
in den Verzeichnissen zu vermerken. Die Auf- 
nahme in dieses Verzeichnis giebt an sich noch 
kein Recht zur aktuellen Teilnahme an der 
Wahl. Dieses hängt noch weiterhin davon ab, 
daß der in das Verzeichnis Aufgenommene die 
persönlichen Voraussetzungen der aktiven Wahl- 
Keigen (oben . - erfüllt. O. V. G., XIII, 
S. 29; XVI, 
  
2 Kr. O. ö., §§. 110 u. 112 a, Abs. 2; w. u. 
rh., §§. 54 u. 57, Abs. 2; hann., §§. 66 u. 69, 
Abs. 2; hess.-nass., §§. 67 u. 70, Abs. 2; schlesw. “ 
bolst., §§. 96 u. 99, Abs. 2. Die beim Bez. A. 
anzubringende Klage ist gegen den Kr. A. zu 
richten. O. V. G., XVII, S. 26. 
Cirkular des Min, des Innern v. 2. Mai 
1888 unter V (v. Brauchitsch, 1II, S. 337). 
" v. Brauchitsch, II, S. 140, Anm. 353: 
O. V. G., I. S. 106; V, S. 26; VIII, S. 46: 
IX, S. 18:; XVI, S. 7. 
* Vgl. Art. 14 der Instr. v. 10. März 1873 
und dazu v. Brauchitsch, II, S. 331, Anm. 40, 
und O. V. G., XIX, S. 1. 
* Die Substitutionsbefugnis des Landrats 
ist hier ausgeschlossen. O. V. G., III, S. 60; 
X, S. 24 
: Kr. O. ö., ss. 94, 95; w. u. rb., 88. 42, 
43; hann., 8§§. 50, 51: hess.-nass., §§. 51, 52; 
schlesw.-holst., 88. 80, 81. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment