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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • I. Allgemeines.
  • Il. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund des Artikels 16 der Reichsverfassung .
  • III. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen.
  • IV. Die aus allgemeinen Erwägungen gefolgerte Zuständigkeit des Bundesrates.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

— 0 — 
Bevollmächtigten zurückweisen kann, wenn nach seiner Ueber- 
zeugung keiner der Prätendenten, von denen sie entsandt 
sind, einen begründeten Anspruch auf den Thron hat; dass 
er andererseits aber auch den Bevollmächtigten desjenigen 
Prätendenten, dessen Anspruch auf die Thronfolge er für 
begründet hält, zur „Stimmführung im Bundesrate« zu- 
lassen kann. 
Gegen die Auffassung dagegen, wie sie in den früheren 
Auflagen bei Laband zum Ausdruck kam und wie sie noch 
heute Arndt vertritt — vgl. obiges Zitat — dass nämlich der 
Bundesrat auf Grund seines Legitimationsprüfungsrechtes be- 
fugt sei, eine Entscheidung über den Thronstreit zu treffen, 
wendet sich mit Recht v.Seydel. In seinem Kommentar‘) 
zur Reichsverfassung führt er zunächst aus „die Entscheidung 
eines Thronstreites auf dem Wege der Legitimationsprüfung 
erscheine ihm geradezu unmöglich, da würde causa minor 
majorem trahere und weist dann durch treffende Analogien 
aus dem Gebiete des öffentlichen Rechtes die Unhaltbarkeit 
jener Auffassung nach. Diesen Ausführungen Seydels stimme 
ich überall bei, — ungeachtet der Einwendungen Kekules,?) 
die ich als begründet nicht anerkennen kann —, habe ihnen 
aber noch einiges hinzuzufügen. 
Ausser den von Seydel hervorgehobenen kann auch der Fall 
eintreten, dass von den in einem Thronfolgestreit auftretenden 
Prätendenten keiner einen Bevollmächtigten in den Bundesrat 
entsendet. Hier würde der Bundesrat keine Gelegenheit haben, 
seiner Ansicht über die Berechtigung der einzelnen Präten- 
denten Ausdruck zu verleihen, da die Frage der Legitimations- 
prüfung nicht an ihn herantreten würde. Eine Entscheidung 
des Thronfolgestreites würde hier also schon aus formellen 
Gründen unmöglich sein. Im wesentlichen derselbe Fall würde 
eintreten, wenn der zurückgewiesene Prätendent sich im Be- 
sitze des Thrones behauptet, ein anderer Prätendent aber nicht 
  
4) 5.409. 
5) Kekule, Erörterungen über den gegenwärtigen Stand der Lippeschen 
Thronfolgefrage (Archiv für Oeff. R. Bd. XIV S.8).
	        

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