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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1815
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
10
Publishing house:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1815
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Full text

1# 
(I. 54. Ju den öffentlichen Lasten und Abgaben hoben nach den Gesetzen Alle ver- 
haltneßmäßig gleich beyzutragen. 
. 55. Alle Unterthanen haben die Verpflichtung, für das Vaterland die Waffen 
in tragen. " 
Die Art und Jeit ihrer Dienstleistung im regulirten Militair oder der Landmilis 
ist durch das Geseh vom 17. Febr. dieses Jahre bestimmc. 
9. 56. Jeder Unterthan hat, wenn er von der Militairpflichtigkeit befreyt ist, oder 
derselben Genüge geleistet hat, das Recht, mit seiner Familie auszuwandern. Nur muß 
er dieses Vorhaben nicht nur seiner vorgesetzten Obrigkeit anzeigen, sondern auch in 
den öffentlichen Blättern bekannt machen) und auf das Unterchanen" und Bürgerrecht 
für sich und seine mit ihm auswandernden Kinder Verzicht leisten. 
Vor dem Ablaufe eines Jahrs nach dieser Bekanntmachung darf er das Königreich 
nicht verlassen, um innerhalb dieses Zeicraums seine Angelegenheiten in Richtigkeic zu 
bringen, und in streitigen Fällen rechrlichen Austrag vor den Behörden des Königreichs 
iu geben und zu nehmen. 
Frauens, Personen) welche sch auswärts verheirathen, mässen während des bestimm- 
ten Jahrs hierin von ihren Eltern oder Pflegern vertreten werden. 
Un Abzugs= Gebühren hat der Auswandernde eben so viel zu bezahlen, als die in 
dos Königreich hereinziehenden Angehbrigen des fremden Staats, in welchem jener sich 
Niederläßt) zu entrichten haben. 
#k. 57. Jedem Unterchan steht es frey seinen Stand und Gewerbe nach eigener 
freyer Reigung zu wählen und sich dazu auszubilden, in se weit ihm nicht die allgemei- 
nen Gesetze oder seine Pflichten gegen den Scaat entgegen stehen, worunter ausdrücklich 
das Tragen der Waffen in einem fremden Dienste ausserhalb der teutschen Staaten mic, 
besriffen ist. 
5. 58. Jeder Unterthan hat, wenn und so lange er nicht durch die Pflicht, die 
Waffen für das Vaterland zu tragen, verhindert wird, das Recht, in das Ausland auf 
die Wanderschaft zu gehen, oder auswärtige Lehr, Unstalten zu besuchen, wovon er jedoch 
sedesmal seiner Obrigkeit die Anzeige zu machen hat. Auch müssen diesenigen) welche 
sich den höhern Studien widmen,) und auf ein Staatsamt Anspruch machen zwey Jah- 
re auf einer Landes, Universität studiren. In Ansehung des Lehrcurses der Theologen 
verbleibt es bey den bisherigen Einrichtungen und Verordnungen. 
6 0. In der freyen Ausübung des Eiqenthums Rechts kann kein Unterthan wei 
ter beschränl en, als die alls meinen Gesetze bestimmen, oder eine besondere Local= 
Verfassunc #lcr #watrechtiiche Be.hälrnisse mit sich bringen. 
Sol nothweneig seyn, das Eigenthum der Einzelnen zu allgemeinen Staats=
	        

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