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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 
— 
1. — 
— 
—- 
N— 
— 
— 19 — 
bezirk gestellungspflichtig sind oder nicht (K. 26il, durch von dem Givilvorsitzenden bestimmte Polizei= 2c. 
Organe im Musterungstermin vorzuführen. 
Im übrigen ist eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirk nur ausnahmsweise zulässig, 
wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an dem in ihrem Mnstennndsbezice 
stattgehabten Musterungsgeschäft verhindert waren. 
Bezüglich Mittheilung des Ergebnisses der Musterung der unter Ziffer 6 und 7 Genannten an den 
Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission siehe S. 40,:. 
Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes zu fällen . 64, de), so liegt deren 
Beorderung dem Bezirkskommandeir ob. 
Abschnitt VIII. 
(Ansterungsgeschäft. 
8. 63. 
Musterung. 
Die Militärpslichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert. 
Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatzkommission vorgestellt werden, bestimmt der 
Civilvorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. 
Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweisel gezogen, so ist derselbe behuse Anstellung weiterer 
Ermittelung vorläufig zurückzustellen. 
Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatzkommission einer körperlichen 
Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes völlige Entblößung des ganzen 
Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls staltfinden muß. 
Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd unwürdig 
(§. 37) ist, unter den Angen des Militärvorsitzenden behuss Feststellung seiner Größe ohne Juß- 
bekleidung gemessen. 
#. Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten nach seinen 
bürgerlichen Verhältmissen befragt. Außerdem muß festgestellt werden, ob Ausschließungsgründe (§§. 30 
und 37) vorhanden. 
Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin Amträge 
auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Mustterungegeschäfte, 
so kann der Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden (58. 33,1 und 72,). 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von 
Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (§. 65, 3 uwd 6). 
0,. 6. 
Vehaupiee Getwerbsunfähigten muß im Musterungstermin nach Maßgabe des §. 33, à zweinen 
ebestätigt werden. 
Jeder Militärpflichtigr, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich im 
Musterungstermin sreiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf 
die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen-(Marine-theils erwächst. 
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile der Looe- 
nummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (K. 66, 2). 
F. 64. 
Geschäfteordnung der Ersatzkommission. 
Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärzktllichen Untersuchung und der Messung verant- 
wortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengalttungen u. s. w. sowie im 
Bedarfsfalle zur Auswahl als Marine-Ersatreservisten S. 18, 1) vor. 
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Insanterieffie mit der Führung seiner 
alphabetischen Liste im Musterungstermin beauftragen (siehe §. 68 
Dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt die ohe en ver Identität und der bürgerlichen 
Verhältnisse der Militärpflichtigen ob.
	        

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