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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1821
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
16
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1821
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Heimath-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 44 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Bekanntmachung vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung.
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 303 — 
der Gemeinde Eckesey nicht obgelegen habe, und weil Hagen außerdem von dem Pflegefalle Kenntniß gehabt 
habe. — Das Bundesamt bestätigte durch Erkenntniß vom 22. September 1883 die den Kläger abweisende 
erste Entscheidung aus folgenden 
Gründen: 
Daß der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Pflegekosten, welche derselbe für die in der Irren- 
Anstalt zu Marzberg befindliche verehelichte W. in der Annahme, daß dieselbe zu Eckesey ortsangehörig sei, 
seit dem Jahre 1875 verauslagt hat, an sich zur Kognition der zur Entscheidung der Armenstreitsachen be- 
rufenen Spruchbehörden gehöre, kann keinem Zweifel unterliegen. Das Bundesamt hat in dem, Wohlers 
Entscheidungen Heft IV S. 83 ff. veröffentlichten Erkenntnisse den Grundsatz angenommen, daß die Zuständig- 
keit dieser Spruchbehörden sich allgemein auf Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die 
öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger erstrecke. Der vorliegende Fall, in welchem der klagende Armen- 
verband irrthümlich die Geschäfte des definitiv verpflichteten Verbandes besorgt hat, ist durchaus konform dem 
von dem Reichsgesetze regelmäßig unterstellten Falle, wo der Armenverband der ihm gesetzlich obliegenden vor- 
läufigen Fürsorgepflicht genügt hat; in beiden Fällen handelt es sich um einen Anspruch des thatsächlich mit 
der vorläufigen Unterstützung befaßt gewesenen Verbandes gegen den zur Tragung der Kosten definitiv ver- 
pflichteten Armenverband. . 
Was die Sache selbst angeht, so muß der von dem Beklagten aus der verspäteten Anmeldung des 
Pflegefalles hergeleitete Einwand als begründet anerkannt werden. Es ist verfehlt, wenn Kläger die Nicht- 
anwendbarkeit der Vorschrift des §. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 daraus herleiten zu können 
glaubt, weil sich jene Bestimmung ihrem Wortlaute nach nur auf diejenigen Fälle beziehe, in welchen eine 
Verpflichtung zur vorläufigen Fürsorge vorliege. Die in §. 34 a. a. O. vorgeschriebene Anmeldefrist hat den 
Zweck, den zur Tragung der Kosten endgültig verpflichteten Armenverband vor der Verfolgung verspäteter 
Ansprüche zu sichern und demselben die rechtzeitige Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen. Sie findet 
daher überall statt, wo thatsächlich nur vorläufige Fürsorge geübt ist, mag auch eine gesetzliche Verpflichtung 
hierzu für den betreffenden Armenverband nicht vorhanden gewesen sein. Vergl. Wohlers Entscheidungen 
Heft IV Seite 89, 90. 
Eben jenes Zweckes der Anmeldung wegen ist es auch unerheblich, wenn Kläger behauptet, es habe 
die Gemeinde Wehringhausen von dem Eintritte der Armenpflege für die 2c. W. durch die Ausstellung des 
Reverses bereits Kenntniß gehabt, so daß eine besondere Anmeldung des Pflegefalles nicht nöthig gewesen 
sei. Denn die Anmeldung soll, wie dies vom Bundesamt bereits mehrfach ausgeführt ist — vergl. Wohlers 
Entscheidungen Heft XII Seite 106 — dem definitiv verpflichteten Armenverbande darüber Gewißheit ver- 
schaffen, daß ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen ihn geltend gemacht werde, und es 
ist dementsprechend überall da, wo eine zuverlässige Mittheilung hierüber nicht gemacht war, der Ersatz- 
anspruch als präkludirt erachtet — Wohlers Entscheidungen Heft IX Seite 126. — So konnte auch im 
vorliegenden Falle die Gemeinde Wehringhausen, als die weitere Einforderung des Pflegegeldes unterblieb, 
sehr wohl annehmen, daß die W. aus der Anstalt entlassen worden sei oder daß der Pflegefall sonst sein 
Ende erreicht habe; daß die Erhebung eines Anspruches auf Kostenerstattung gegen sie bevorstehe, davon 
konnte sie keine Kenntniß haben. 
Aus diesen Gründen war Kläger mit seinen Ansprüchen, insoweit sich dieselben über einen Zeitraum 
von 6 Monaten vor der unstreitig am 20. Mai 1882 erfolgten Anmeldung erstrecken, zurückzuweisen. 
 
	        

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