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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_25
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundestag
Verfassungskämpfe
Burschenschaft
Karlsbader Beschlüsse
Volume count:
25
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
Edition title:
Sechste Auflage.
Scope:
649 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Wiederherstellung des preußischen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Reorganisation der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
  • 3. Geistige Strömungen der ersten Friedensjahre.
  • 4. Die Eröffnung des Deutschen Bundestages.
  • 5. Die Wiederherstellung des preußischen Staates.
  • Personen und Parteien am Hofe.
  • Die Reorganisation der Verwaltung.
  • Die Provinzen.
  • Der Beginn des Verfassungsstreites.
  • 6. Süddeutsche Verfassungskämpfe.
  • 7. Die Burschenschaft.
  • 8. Der Aachener Kongreß.
  • 9. Die Karlsbader Beschlüsse.
  • 10. Der Umschwung am preußischen Hofe.
  • Beilagen. (I - V)

Full text

Die neuen Provinzialbehörden. 193 
und Westpreußen, wurden später mit den Nachbarprovinzen Jülich-Cleve— 
Berg und Ostpreußen vereinigt: die sechs anderen, Brandenburg, Pommern, 
Schlesien, Posen, Sachsen, Westfalen, bestehen noch heute unverändert. 
Es war das Werk des Königs, daß die im Jahre 1810 durch Hardenberg 
aufgehobenen Ämter der Oberpräsidenten wiederhergestellt wurden. Friedrich 
Wilhelm wünschte, in großen, lebensfähigen Provinzen die Eigenart der 
Stämme und Landschaften sich frei entfalten zu lassen; er wollte, daß die 
bedachtsame Unparteilichkeit der kollegialischen Regierungen an der Tat— 
kraft und dem persönlichen Ansehen der vorgesetzten Einzelbeamten ihre 
Ergänzung fände und die Verwaltung dergestalt die Vorzüge des kollegia— 
lischen und des bureaukratischen Systems vereinigte. Zugleich hegte er jetzt 
schon die Absicht, neben jeden Oberpräsidenten einen kommandierenden 
General zu stellen und also, nach dem Vorbilde Osterreichs und Ruß- 
lands, die militärische Einteilung des Landes der Zivilverwaltung an- 
zupassen. Den Vorschlag Bülows, die Regierungskollegien durch Prä- 
fekten zu ersetzen, lehnte der König rundweg ab und verwarf auch den 
Plan, ihnen selbständige Finanzkollegien an die Seite zu stellen..)) Sie 
behielten ihre kollegialische Form; zerfielen aber fortan in zwei Abtei- 
lungen, deren eine unter der Aufsicht des Ministers des Innern die 
Hoheitssachen, die Polizei und das Gemeindewesen bearbeitete, während 
die zweite, dem Finanzminister untergeordnet, das Finanzwesen und die 
Gewerbeangelegenheiten übernahm, so daß jeder Minister so weit möglich 
seine eigenen, von ihm allein abhängigen Organe erhielt. 
Bei der Abgrenzung der neuen Verwaltungsbezirke verfuhr die Re- 
gierung mit höchster Schonung, mit jener Pietät für das historisch Ge- 
gebene, die von altersher im Charakter der preußischen Staatskunst lag. 
Sobald ein Dorf aus seinem alten Kreisverbande ausgeschieden werden 
sollte, mußten zwei Ministerien ihr Gutachten abgeben; der König selbst 
entschied und, wo irgend möglich, rücksichtsvoll nach dem Wunsche der 
Einwohner. Gleichwohl ließ sich die Störung mancher altgewohnten Ver- 
hältnisse nicht vermeiden, da die neuerworbenen Länderfetzen unter ein- 
ander und mit den alten Gebietsteilen in krausem Gemenge lagen. Keine 
von den alten Provinzen konnte ihre alten Grenzen unverändert behalten. 
Sofort begann denn ein allgemeines Sturmlaufen gegen die Regierung. 
Die ungeheure Macht des Partikularismus, in Preußen um nichts schwächer 
als in den kleinen deutschen Staaten, erhob sich aufgescheucht; die tausend 
und tausend zähen Interessen des örtlichen Kleinlebens, an denen der Sturm 
einer ungeheuren Zeit unbemerkt vorübergerauscht war, riefen um Hilfe. 
Aus unzähligen Eingaben erklang überall dieselbe starr konservative Ge- 
sinnung, überall derselbe Jammerruf: „wir wollen uns nicht trennen von 
unseren Brüdern, die mit uns Freud' und Leid in schwerer Zeit geteilt." 
*) Entwurf einer „Verordnung wegen Einrichtung der Provinzialregierungen und 
Finanzkollegien“, Frühjahr 1815. 
v. Treitschke, Deutsche Geschichte. U. 13 
 
	        

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