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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_25
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Volume count:
25
Publisher:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
Edition title:
Sechste Auflage.
Scope:
649 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

supplement

Title:
Beilagen.
Volume count:
I - V
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

supplement

Title:
IV. Hardenbergs Verfassungsplan. Zu Bd. II S. 592.
Volume count:
IV
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
  • Beilagen. (I - V)
  • I. E. M. Arndt und Wrede. Zu Bd. I S. 612. (I)
  • II. Blücher über die Lütticher Meuterei. Zu Bd. I S. 739. (II)
  • III. Die Teplitzer Punktation. Zu Bd. II S. 552. (III)
  • IV. Hardenbergs Verfassungsplan. Zu Bd. II S. 592. (IV)
  • V. Hardenberg über die Ministerkrisis vom Jahre 1819. Zu Bd. II S. 606. (V)

Full text

638 Hardenbergs Verfassungsplan. 
Aus den großen Städten, die einen eigenen Kreis bilden, 
aus den Deputierten der Gutsbesitzer, 
aus den Deputierten der kleinen Städte, 
. aus den Deputierten der Landkirchspiele. 
Die Zahl der Deputierten ad 5, 6 und 7 muß nach der Zahl der in der Provinz 
vorhandenen Standesherren, Prälaten, Universitäten und großen Städte abgemessen und 
zweckmäßig reguliert werden. 
Der Gegenstand der Provinzial-Landtage ist alles, was die Provinzen besonders 
betrifft, z. B. das Provinzial-Schuld= und Kreditwesen, die Repartition quotisierter Abgaben 
und die Verwaltung gewisser Institute und Anstalten, als der Armen-, Kranken= und 
Irrenhäuser, Besserungs-Anstalten, der Wegebau, insofern er nicht große Landstraßen 
angeht usw. 
*1— Einrichtung braucht nicht in allen Provinzen gleich zu sein und richtet sich 
nach den Lokal-Umständen. 
Gesetze und Einrichtungen, die das Ganze der Monarchie betreffen, gehören nicht 
vor die Provinzialstände, sondern können nur in der allgemeinen ständischen Versamm- 
lung beraten werden. Aber der Fall kann vorkommen, daß die Provinzial-Landtage 
von jener zu Gutachten aufgefordert werden, oder daß diese solche unaufgefordert an den 
allgemeinen Landtag bringen. 
Ob die Provinzen nach den älteren Verhältnissen anzuordnen sind oder nach der 
Einteilung in Oberpräsidenturen, ist näher zu erwägen. Ersteres scheint wenigstens 
vorerst in Absicht auf die Schulden rätlich zu sein. 
Die Provinzial-Versammlungen wählen, jeder Stand aus seiner Mitte, die Depu- 
tierten zum Allgemeinen Landtag, 
welcher aber nie mit den Provinzial-Versammlungen zugleich, sondern — außer dem 
ersten Male, wo die Wahlen geschehen müssen — vorher zusammenkommen muß. 
Der allgemeine Landtag hat gar keine Verwaltung und beschäftigt sich mit den 
allgemein, für die ganze Monarchie bindenden Gegenständen. 
Die Deputierten zum allgemeinen Landtag sind in möglichst geringer Anzahl zu 
bestimmen, desgleichen wäre noch zu erwägen, ob es rätlich sei, sie in einer Versamm- 
lung oder in zwei Kammern zusammentreten zu lassen; letzteres würde vielleicht eine 
zu große Anzahl veranlassen und den Geschäftsgang erschweren. Sollten zwei Kammern 
bestimmt werden, so ist zu bestimmen, wie die erste Kammer zusammengesetzt werden müsse. 
Sowohl die Deputierten der Kreis-Versammlung als der Provinzial-Landtage 
und die zum allgemeinen Landtage folgen bloß ihrer eigenen Überzeugung und dürfen 
sich an Mandata und Instruktionen ihrer Wähler nicht halten. 
Die Kreistage und Provinzial-Landtage müssen alle Jahre wenigstens einmal zu- 
sammenkommen. Wie oft dieses in Absicht auf den allgemeinen Landtag der Fall sein 
müsse, wird näher zu bestimmen sein; desgleichen wie lange die Gewählten in Funktion 
bleiben sollen; ob sie bei einer neuen Wahl wiedergewählt werden können; endlich wie 
gestimmt und ein Beschluß gewonnen werden soll. 
Wählbar sind alle Staatsbürger ohne Unterschied des Standes oder Gewerbes, 
insofern sie zu den obengenannten Kategorien gehören. 
Soll die Initiative zu neuen Gesetzen dem König vorbehalten werden, oder können 
sie auch vom allgemeinen Landtag in Antrag gebracht werden? 
Vorschläge zu solchen kann jedermann, es sei durch Druckschriften oder schriftlich, 
dem König oder den Staatsbehörden machen; Unterbehörden bei ihren Vorgesetzten. 
Die Minister bearbeiten die Gesetze, entweder auf des Königs Befehl oder aus 
eigenem Antriebe. Nach Seinem Gutbefinden senden S. Maj. den Entwurf dem Staats- 
rat zum Gutachten, und wenn der Entwurf vollendet ist, wird er den Ständen von 
dem betreffenden Minister vorgelegt, und die Gründe, welche das Gesetz motivieren, werden 
von ihm auseinandergesetzt, doch hat er keine Stimme bei der Beratschlagung. 
ses-
	        

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