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Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
stegemann_krieg
Titel:
Hermann Stegemanns Geschichte des Krieges.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
stegemann_krieg_vierter_band_1921
Titel:
Hermann Stegemanns Geschichte des Krieges. Vierter Band.
Autor:
Stegemann
Bandzählung:
4
Erscheinungsort:
Stuttgart, Berlin
Herausgeber:
Deutsche Verlags-Anstalt
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1921
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Der Seekrieg vom 24. Februar 1915 bis 22. Dezember 1916 und der diplomatische Kampf Deutschlands mit den Vereinigten Staaten von Amerika.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen
  • Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Chronologisches Register.
  • Register
  • Abteilung VIII. Gesundheitspolizei.
  • Abteilung IX. Veterinär(Viehseuchen)polizei.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • B. Bekämpfung von Viehseuchen.
  • 1. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die tierärztliche Untersuchung der beim Gewerbebetriebe im Umherziehen benutzten Pferde, vom 23. Mai 1905.
  • 2. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Hühnerpest und die Geflügelcholera, vom 15. August 1903.
  • 3. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Geflügelcholera und die Hühnerpest, vom 20. November 1903.
  • 4. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Ueberwachung von Geflügelausstellungen vom 20. November 1903.
  • 5. Bekanntmachung, betr. Belehrung über die Geflügelcholera und die Hühnerpest, vom 20. November 1903.
  • 6. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Einschleppung der Geflügelcholera durch aus Italien eingeführtes Geflügel, vom 20. August 1901.
  • 7. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Geflügelcholera, vom 10. Juli 1898.
  • 8. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche, vom 30. Juli 1901.
  • 9. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Bekämpfung der Backsteinblattern der Schweine, vom 12. April 1902.
  • 10. Bekanntmachung, betr. die veterinärpolizeiliche Behandlung der Backsteinblattern, vom 2. August 1902.
  • 11. Landespolizeiliche Anordnung, betr. den Handel mit Schweinen von festen Betriebsstätten, vom 18. Oktober 1898.
  • 12. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Einführung von Schweinen in den Regierungsbezirk Liegnitz, vom 24. Juni 1894.
  • 13. Bekanntmachung, betr. die Durchfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn durch Deutschland, vom 26. Juli 1892.
  • 14. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Einfuhr von Rindvieh aus Rußland, vom 22. Juli 1873.
  • 15. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr lebender Schweine aus Oesterreich-Ungarn, vom 28. September 1890.
  • 16. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Schafen aus Oesterreich-Ungarn, vom 20. Februar 1906.
  • 17. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die tierärztliche Untersuchung der in den Regierungsbezirk Liegnitz zur Einfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine, vom 8. April 1893.
  • 18. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rußland, vom 21. Februar 1906.
  • 19. Bekanntmachung, betr. die Ein- und Durchfuhr von Schweinefleisch aus Rumänien, Serbien und Bulgarien, vom 6. März 1906.
  • 20. Polizeiverordnung, betr. Schutzvorschriften für den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes, vom 25. Juli 1888.
  • 21. Polizeiverordnung, betr. die Stallungen für Handelsvieh vom 16. November 1898.
  • 22. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen Schweineseuchen, vom 29. September 1904.
  • 23. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Verschleppung der Maul- und Klauenseuche durch den Marktverkehr, vom 8. Juli 1905.
  • 24. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche, vom 4. April 1900.
  • 25. Bekanntmachung, betr. Belehrung über die Pockenseuche der Schafe, vom 10. November 1905.
  • Abteilung X. Verkehrspolizei.
  • Abteilung XI. Deich- und Wasserpolizei.
  • Abteilung XII. Forst-, Jagd- und Landwirtschaftspolizei.
  • Abteilung XIII. Fischereipolizei.
  • Alphabetisches Register.
  • Verlagswerbung von A. W. Hayn's Erben, Berlin SW. 12.

Volltext

— 117 — 
Die Ansteckung eines Geflügelbestandes macht sich zuerst durch plötzlich 
auftretende Todesfälle bemerkbar. Die Gänse, Hühner und Enten sterben nicht 
selten, ohne daß auffälligere Krankheitserscheinungen an ihnen wahrgenommen 
wurden. Bei genauerer Untersuchung ist aber nach dem Auftreten der ersten 
Todesfälle zu bemerken, daß einige Tiere matt und traurig sind, gesträubtes 
Gefieder besitzen und an stinkendem Durchfall leiden. Der entleerte Kot ist zuerst 
breiig und von weißgelber Farbe, später schleimig und wässerig und von grüner 
Farbe. 
Die Krankheit greift in den angesteckten Beständen rasch um sich. 
Eine Behandlung des erkrankten Geflügels mit Arzneimitteln ist in der 
Regel ohne Erfolg und deshalb nicht zu empfehlen. Zweckmäßiger ist die un= 
verzügliche Trennung der noch vollkommen gesund erscheinenden Tiere von den 
kranken. Die gesunden Tiere müssen in vollständig abgesonderten Räumen 
untergebracht werden und besondere Futter= und Tränkgeschirre erhalten. 
Ferner empfiehlt sich die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der 
erkrankten Tiere, da eine Genesung derselben nur ausnahmsweise zu erwarten 
ist. Das getötete kranke wird ebenso wie das krepierte Geflügel am besten durch 
Verbrennen unschädlich gemacht. Wo diese nicht durchführbar ist, ist eine Ver= 
scharrung der mit Aetzkalk überstreuten Kadaver in mindestens ½ m tiefen 
Gruben vorzunehmen. Düngerstätten eignen sich zur Beseitigung der Kadaver 
nicht, weil sich der Ansteckungsstoff der Geflügelcholera im Dünger lange Zeit 
erhält und durch letzteren verschleppt werden kann. 
Nachdem sämtliche erkrankten Tiere krepiert oder getötet sind, empfiehlt es 
sich, die Oertlichkeiten, in welchen das kranke Geflügel untergebracht war, und 
alle Gegenstände, mit welchen dasselbe in Berührung kam, gründlich von dem 
Ansteckungsstoffe zu befreien. Dieses geschieht am besten auf folgende Weise: 
a) Verbrennen des Kotes, der Futterreste und des zusammengekehrten 
Schmutzes; 
b) gründliche Reinigung des Bodens, der Türen, Wände, Sitzstangen, 
Futter= und Tränkgeschirre mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Wasch= 
soda auf 100 l Wasser). 
Schwimmbassins müssen abgelassen und ebenfalls gründlich gereinigt 
werden. 
Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände werden am zweck= 
mäßigsten verbrannt. 
Erd= und Sandböden sollen, wenn möglich, mindestens 10 cm tief 
ausgehoben und mit den Kadavern und dem Kote unschädlich beseitigt 
werden; 
c) Lüftung und Trocknung der gereinigten Ställe und hierauf 
d) Uebertünchen der Böden, Wände, Türen usw. mit Kalkmilch (5 kg 
Aetzkalk auf 100 l Wasser).  
Aus der Art der Verschleppung der Geflügelcholera (1) ergibt sich, daß 
ein Selbstschutz gegen die Einschleppung der Seuche durch Beachtung folgender 
Vorsichtsmaßregeln erzielt werden kann: 
a) Vermeidung des Zukaufs von fremdem, namentlich aus dem Auslande 
importierten Geflügel; 
b) unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von fremdem 
Schlachtgeflügel im Haushalt; 
c) Fernhaltung des Geflügels von solchen Straßen und Weiden usw., 
welche von fremden Gänseherden betreten oder befahren werden; 
d)   Fernhaltung der Geflügelhändler von den Gehöften. 
Ist der Ankauf von fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist es ratsam,
	        

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