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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
81
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr.5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr.19. Verordnung, die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine am 15.März und 15.April 1915 betreffend; vom 5.März 1915.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

über Armenpflege und Heimathsrecht. 53 
wärtigen Zustand unserer wirthschafllichen Entwickelung, als in 
der Unentbehrlichkeit der sittlichen Eigenschaften, welche das 
Vermögen allein erhalten und befruchten können. Durch Be- 
förderung der Sparsamkeit — durch Anlegung von Sparkassen, 
Erleichterung ihrer Benutzung u. s. w. erfüllt die Gesellschaft 
zunächst ihre Pflicht, für die Selbstständigkeit jedes ihrer Glieder 
Sorge zu tragen. Sie erntet obenein die unmittelbarsten und 
werihvollsten Früchte davon für ihr eigenes Gedeihen. 
Durch seine .Betheiligung an der Sparkasse und noch mehr 
durch die Tugenden, als deren Frucht die Ersparnisse anzusehen 
sind, wird das Interesse des Arbeiters an die Aufrechthaltung 
der bestehenden Ordnung geknüpft, und die Heilighaltung des 
Eigenthumsrechtes zu seiner eigenen Sache gemacht. 
Nach den Lehren der Erfahrung kann die Gemeinde ferner 
die unter ihrem Schutze und ihrer Aufsicht gesammelten Erspar- 
nisse kleiner Kapitalien mit grossem Vortheil für die bessere 
Ordnung ihres eigenen Haushaltles — insbesondere zur Herab- 
setzung des Zinsfusses für ihre Schulden — sowie für die Ver- 
besserung des Kredits’ und die Belebung der Gewerbihätigkeit 
ihrer Bürger benulzen. 
Die Errichtung von Sparkassen ist daher überall und neben 
allen andern Eivrichtungen als eine Wohlthat und selbst als ein 
Bedürfniss in dem Maasse mehr anzuerkennen, als mit den Fort- 
schrilten der Kultur die Geldwirthschaft sich entwickelt, 
und mit den Ansprüchen auf persönliche Freiheit auch die Pflichten 
und Schwierigkeiten einer selbstständigen Stellung wachsen. 
Die fast unbeschränkte Freiheit der Verfügung, welche jedem 
Tbeilnehmer über sein Guthaben in der Sparkasse zusteht, bringt 
es mit sich, dass derselbe bei der Verwendung seines Eigen- 
thumes zur Befriedigung entstehender Bedürfnisse isolirt bleibt. 
Dieser Umstand macht die Ergänzung der Sparkassen durch 
andere Unterstützungsanstalten nothwendig. Zur Abwendung 
einiger Gefahren, welche die wirthschaftliche Selbstständigkeit 
des Arbeiters besonders hart bedrohen, kann durch vereinigte 
Mittel zu gemeinsamer Verwendung wirksamer und mit 
geringerem Kraflaufwande gesorgt werden, als durch isolirte 
Anstrengungen eines Einzelnen. Dahin gehört die Unterstützung
	        

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