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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

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Bibliographic data

Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

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Monograph

Persistent identifier:
sutner_s_v_recht_bayern_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
Author:
Sutner, Carl August von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Zweite Ausgabe
Scope:
258 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abteilung. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Distriktsgemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturnachweis.
  • Erste Abteilung. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 1. Das Land.
  • § 2. Das landesherrliche Haus und die Erbfolge.
  • § 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung.
  • Zweite Abteilung. Staat und Staatsverfassung.
  • § 4. Der Herrscher.
  • § 5. Die Gegenstände der Herrschaft.
  • § 6. Der Landtag.
  • § 7. Die Staatsbehörden.
  • § 8. Der Staatsdienst.
  • Dritte Abteilung. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • § 9. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 10. Ortsgemeinden.
  • § 11. Distriktsgemeinden.
  • § 12. Kreisgemeinden.
  • Vierte Abteilung. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
  • § 13. Gesetz und Verordnung.
  • § 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person.
  • § 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen.
  • Fünfte Abteilung. Finanzrecht.
  • § 16. Das Finanzrecht des Staates.
  • § 17. Das Finanzrecht der Gemeinden.
  • § 18. Die Stiftungen.
  • Sechste Abteilung. Landesverwaltung.
  • § 19. Polizei.
  • § 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das natürliche Leben.
  • § 21. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • § 22. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben.
  • Siebente Abteilung. § 23. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Achte Abteilung. § 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • Neunte Abteilung. § 25. Das Heerwesen.
  • Sachverzeichnis.
  • Nachtrag.
  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern. Nachtrag bis Oktober 1911.
  • Title page
  • Das Wesentlichste aus der Gesetzgebung des Königreichs Bayern bis zum 1. Oktober 1911.

Full text

96 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
keitliche Gewalt aus; sie sind in ihrem eigentlichen 
Wirkungskreise lediglich mit der Verwaltung der An- 
gelegenheiten der Distriktsgemeinde befaßt und auch 
in dieser Beziehung nur in beschränktem Maße selb- 
ständig; in den wichtigsten Beziehungen stehen sie 
unter Staatskuratel, im übrigen unter Staatsaufsicht. 
Die Beschlüsse des Distriktsrates bedürfen in 
der Regel der Genehmigung der Kreisregierung, 
Kammer des Innern, nicht dagegen die Beschlüsse 
des Distriktsausschusses, die aber, wenn sie Gesetzen 
oder Verordnungen zuwiderlaufen, durch die Regierung 
aufsichtlich außer Kraft gesetzt werden können. Zur 
Zuständigkeit des Distriktsrats gehören alle Angelegen- 
heiten, die nicht gesetzlich dem Distriktsausschusse 
zugewiesen sind. Letzterer führt die laufende Ver- 
waltung und kann bei Gefahr auf Verzug die zur Ab- 
wehr erheblicher Nachteile erforderlichen Leistungen 
beschließen; ferner hat er alle an den Distriktsrat 
zu bringenden Gegenstände vorzuberaten und vor- 
zubereiten; endlich führt er die Aufsicht über die 
Distiktsanstalten und deren Verwaltung, die nach den 
von ihm vorgeschlagenen oder geprüften und von der 
Regierung genehmigten Ordnungen erfolgt. 
Der Distriktsrat besteht: 
1. aus den aus der Reihe der Gemeindebürger 
in Gemeinden mit Stadtverfassung von den, zu einem 
Wahlkörper vereinigten Gemeindekollegien, ’in Land- 
gemeinden vom Gremeindeausschusse, in der Pfalz 
vom Gemeinderate zu wählenden Vertretern der Orts- 
gemeinden, wobei auf 2000 Eiuwohner ein Vertreter 
und wenigstens einer auf jede Gemeinde, auf einen 
Restbetrag über 1000 Einwohner ein weiterer Ver- 
treter trifft; 
2. aus den Eigentümern desjenigen Grundbesitzes, 
von dem die höchste Grundsteuer im Distrikte ent-
	        

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