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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten notleidender Schuldner.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Pfändbarkeit von Lohn- und Gehaltsansprüchen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten notleidender Schuldner.
  • 1. Zahlungsbefristungen.
  • 2. Pfändbarkeit von Lohn- und Gehaltsansprüchen.
  • 3. Einigungsämter.
  • 4. Geschäftsaufsicht.
  • 5. Zwangsvollstreckung.
  • B. Darlehnskassen.
  • C. Höchstpreise.
  • D. Nahrungsmittelversorgung.
  • E. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • F. Arbeiterschutz.
  • G. Arbeitslosenunterstützung.
  • H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

liegen von jetzt ab der Pfändung erst wenn sie die Höhe von 
2000 “ erreichen. Bisher war die Grenze 1500 A. Das 
2000 A übersteigende Mehr kann nur zum dritten Teil ge— 
pfändet werden. 
8 2. Alle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anerkannten 
Pfändungsansprüche sind hiernach umzurechnen. 
Nicht davon betroffen werden nur die auf Grund gesetz- 
licher Verpflichtung zu fordernden Unterhaltsbeiträge. 
3. Einigungsämter. 
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1914 betr. Einigungs- 
ämter. (Abgedruckt im Abschnitt Gesetze und Verordnungen 
zu diesem Teil, Seite 103 u. ff.) 
Die zu à erwähnten Bekanntmachungen haben hervor- 
ragende Bedeutung auf die Mietverhältnisse erlangt. Um 
etwaige Streitigkeiten zwischen Wirten und Mietern schon vor 
Klageerhebung beizulegen, haben zahlreiche Gemeinden Miet- 
einigungsämter errichtet, welche berufen sind, Vergleiche 
über Mietzinsnachlässe oder Stundungen herbeizuführen. Ahn- 
liche Einigungsämter sind auch zur Vermittlung zwischen Hy- 
pothekengläubigern und Hypothekenschuldnern gebildet 
worden. Durch die Bekanntmachung vom 15. Dezember 1914 
sind die Landeszentralbehörden (in Sachsen das Ministerium 
des Innern) ermächtigt worden, diese kommunalen Einigungs- 
ämter, denen bisher jedes Zwangsmittel fehlte, mit gewissen 
Privilegien auszustatten. Mieter, Vermieter, Hypotheken- 
schuldner und gläubiger sind verpflichtet, auf Erfordern eines 
so privilegierten Einigungsamtes vor diesem zu erscheinen: die 
Gemeindebehörden können sie hierzu durch eine einmalige Ord- 
nungsstrafe bis zu 100 A anhalten. Mieter und Hypotheken- 
schuldner sind ferner verpflichtet, über die für die Vermittlung 
erheblichen, vom Einigungsamt bestimmt zu bezeichnenden Tat- 
sachen Auskunft zu erteilen. Wer die von ihm erforderte Aus- 
kunft wissentlich falsch erteilt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000.4 
bestraft. Die Nichtigkeit ihrer Angaben können die Parteien 
vor den Gemeindebehörden an Eidesstatt versichern. Die Ge- 
richte sind angewiesen, vor Bewilligung der zu & erwähnten 
86
	        

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