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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Darlehnskassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten notleidender Schuldner.
  • B. Darlehnskassen.
  • C. Höchstpreise.
  • D. Nahrungsmittelversorgung.
  • E. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • F. Arbeiterschutz.
  • G. Arbeitslosenunterstützung.
  • H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse über— 
tragen werden; 
c) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die 
Hauptverwaltung (§ 13) für zulässig erklärt. 
Zur Bestellung des Pfandrechts an den in Abs. 1 unter à 
bezeichneten Sachen genügt es, an Stelle der Ubergabe, wenn 
die Verpfändung durch äußere Merkmale, wie durch Aufstellung 
von Tafeln oder dgl. erkennbar gemacht wird. 
§ 5. Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unter- 
liegen, werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn 
zugleich eine dritte sichere Person sich für die Erfüllung des 
Darlehnsvertrags verbürgt. 
§ 8. Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen 
soll der Regel nach höher sein als der öffentlich bekannt ge- 
machte Prozentsatz, zu welchem die Reichsbank Wechsel ankauft. 
§ 9. Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und 
Kosten; diese letzteren Nebenforderungen können von der Dar- 
lehenssumme sogleich gekürzt werden. 
§ 10. Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so 
kann die Darlehnskasse durch einen ihrer Beamten oder einen 
Kursmakler das Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlös 
bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das 
Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffent- 
lichen Verkaufe. 
C. Höchstpreise. 
Nach dem Gesetz über die Höchstpreise vom 4. August 1914 
und den später erfolgten Erweiterungen und Abänderungen durch 
den Bundesrat können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, 
insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie 
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise 
festgesetzt werden; der Bundesrat kann den Kreis der Gegen- 
stände noch erweitern. Die Festsetzung der Höchstpreise erfolgt 
durch den Bundesrat; soweit er sie nicht festgesetzt hat, durch 
die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- 
hörden. Wer die Höchstpreise überschreitet, wird mit Gefäng- 
nis bis zu einem halben Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
15000 Mark bestraft. Eine Strafe trifft den Verkäufer wie 
90
	        

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