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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Höchstpreise.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten notleidender Schuldner.
  • B. Darlehnskassen.
  • C. Höchstpreise.
  • D. Nahrungsmittelversorgung.
  • E. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • F. Arbeiterschutz.
  • G. Arbeitslosenunterstützung.
  • H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

den Käufer; wenn es nicht zu einem Kaufgeschäft gekommen 
ist, denjenigen, der einen höheren Hreis verlangt oder bietet. 
Der Besitzer von Gegenständen, für die ein Höchstpreis fest- 
gesetzt ist, kann zu deren Verkauf gezwungen werden, soweit er 
sie nicht für seinen eigenen Bedarf braucht; weigert er sich, 
so kann die Behörde die Gegenstände auf seine Rechnung ver- 
kaufen. Endlich kann sie auch das Eigentum an den Gegen- 
ständen zu einem von der höheren Verwaltungsbehörde fest- 
zusetzenden Preise einer bestimmten erson übertragen. 
D.N Nahrungsmittelversorgung. 
Für die Ourchführung einer geregelten Lebensmittelver- 
sorgung während der Kriegszeit sind folgende wichtige Maß. 
nahmen getroffen worden: 
1. Festsetzung von Höchstpreisen. (Däheres siehe vorseitig.) 
. Ankauf größerer Bestände von Nahrungsmitteln. 
WVerfügungen über stärkere Ausmahlung und das Ver- 
fütterungsverbot des Getreides, Beschlagnahme der Ge- 
treide- und Mehlvorräte, Festsetzung eines beschränkten 
Mehlverbrauches für den Kopf der Bevölkerung, behörd- 
liche Feststellung der Kartoffelbestände, Beschränkung über 
den Milchverbrauch und über den Verkauf von Hülsen- 
früchten. 
4. Verfügungen über eine getrennte Abfallverwertung. 
5. Aufklärungsarbeiten durch Vorträge und Beratungsstellen. 
6. Verordnung gegen Wucher mit Lebensmitteln. 
Der Ankauf von wichtigen Lebensmitteln erstreckte sich in 
Oeipzig auf Fleisch, Dauerfleisch, Gefrierfleisch, Fleischkonserven, 
hum geringeren Teil auf Kartoffeln und Konserven. 
Der Verkauf der Fleischwaren und Eier findet in der Markt- 
halle und in bekannt gemachten Verkaufsstellen statt und wird 
an eine Person nur bis zu einer festgesetzten Menge verkauft. 
Die Sicherstellung der Fleischvorräte in den Gemeinden wird 
durch eine Bundesratsverfügung vom 25. Januar 1918 (siehe die 
Verordnung auf S. 108) geregelt, nach welcher Stadt= und Land- 
gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern einen Fleischvorrat 
an Dauerwaren beschaffen müssen. Zu diesem Zweck stehrt ihnen 
91 
( 
□q
	        

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