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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Krankenversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten notleidender Schuldner.
  • B. Darlehnskassen.
  • C. Höchstpreise.
  • D. Nahrungsmittelversorgung.
  • E. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • 1. Krankenversicherung.
  • 2. Angestelltenversicherung.
  • F. Arbeiterschutz.
  • G. Arbeitslosenunterstützung.
  • H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

8 3. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden 
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die haus- 
gewerbliche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt. 
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde 
oder des Gemeindeverbandes und des Vorstandes der Kranken- 
kassen kann das Oberversicherungsamt genehmigen, daß die haus- 
gewerbliche Krankenversicherung) durch statutarische Bestim- 
mungen geregelt wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet 
endgültig. 
In Leipzig ist die Versicherungspflicht der Hausgewerbe- 
treibenden durch Ortsstatut vom 18. August 1907 geregelt und 
nach Beschlaß des Kassenvorstandes, welcher vom Wersiche- 
rungsamt genehmigt ist, ohne Anterbrechung während des Krieges 
in Kraft geblieben. 
2. Angestelltenversicherung. 
Aufrechterhaltung der Versicherungsansprüche. 
Die infolge des Krieges vorübergehend stellungslosen Ange- 
stellten laufen Gefahr, ihre Ansprüche an die Versicherung ver- 
fallen zu lassen. Nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte 
müssen, um die Anwartschaft aufrecht zu erhalten, zunächst in 
jedem Kalenderjahre mindestens 8 Beiträge gezahlt werden. 
Wer also in einem Jahre weniger als 8 Monate versicherungs- 
pflichtig beschäftigt war, ohne daß er einen gesetzlichen Hinde- 
rungsgrund hatte (wie Krankheit, Heeresdienst usw.), hat die 
fehlenden Beiträge selbst zu zahlen. Das Gese läßt jedoch 
zu, daß Beiträge, die in einem Kalenderjahr rückständig ge- 
blieben sind, noch im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres 
nachgezahlt werden. Rückstände für das Jahr 1914 können 
also noch während des laufenden Jahres beglichen werden durch 
Einzahlung der an der Jahl 8 fehlenden Beträge auf das 
. 
*) Als Hausgewerbetreibende gelten selbständige Gewerbetreibende, 
welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung eines 
Arbeitgebers (Geschäft, Fabrik, jetzt auch Behörde oder Verein) gewerb- 
liche Erzeugnisse herstellen. In der Theorie werden sie von den unselb- 
ändigen Heimarbeitern unterschieden. Der Sprachgebrauch macht diese 
Unterscheidungen nicht und die weitaus meisten der gewöhnlich als Heim- 
arbeiterin bezeichneten Näherinnen sind im Sinne des Geseczes Haus- 
gewerbetreibende. 
i*» 99
	        

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