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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Bundesratsbeschluss über die Sicherstellung von Fleischvorräten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten notleidender Schuldner.
  • B. Darlehnskassen.
  • C. Höchstpreise.
  • D. Nahrungsmittelversorgung.
  • E. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • F. Arbeiterschutz.
  • G. Arbeitslosenunterstützung.
  • H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • 1. Einigungsämter.
  • 2. Bundesratsbeschluss über die Sicherstellung von Fleischvorräten.
  • 3. Ordnung des Verkehrs mit Mehl und Backwaren.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

§ 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld- 
strafe bis zu 10 000 wird bestraft, wer der gegen ihn er- 
gangenen Untersagung des Handelsbetriebes zuwiderhandelt 
und wer den Handelsbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis 
beginnt. 
§ 6. Im 8§ 6 des Gesehzes betreffend Höchstpreise vom 
4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 
17. Dezember 1914, wird folgender Absatz eingefügt: In den 
Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet 
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffent- 
lich bekanntzugeben ist. Auch kann neben Gefängnisstrafe auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 7. Im § 5 der PVerordnung gegen übermäßige Preis- 
steigerung vom 23. Juli d. J. wird folgender Absatz 3 ein- 
gefügt: Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmung 
zur Ausführung dieser Verordnung. 
§ 9. Diese Verordnung trict mit dem Tage der Verkün- 
dung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des 
Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung des Rates der Stadt Leipzig vom 20. August 1915 
über die Regelung des Verkehrs mit inländischem Brotgetreide, Roggen- 
und Weizenmehl und daraus hergestellten Backwaren. (Auszug.) 
3. Ordnung des Verkehrs mit Mehl und Backwaren 
zwischen Bäckern und Mehlkleinhändlern einerseits 
und Verbrauchern andererseits. 
§ 7. Roggen- und Weizenmehl und Roggen- und Weiß- 
brot sowie Zwieback dürfen zum Verbrauche nur gegen Aus- 
weismarken des Kommunalverbandes der Stadt Leipzig oder 
auswärtiger Kommunalverbände, deren Ausweismarken im Stadt- 
bezirke Leipzig gelten, abgegeben und entnommen werden. Die 
Handel- und Gewerbetreibenden, die mit diesen Waren handeln, 
dürfen sie aus ihren Geschäftsvorräten für die eigene Ver- 
wendung auch nur gegen solche Ausweismarken entnehmen. 
112
	        

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