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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Ordnung des Verkehrs mit Mehl und Backwaren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten notleidender Schuldner.
  • B. Darlehnskassen.
  • C. Höchstpreise.
  • D. Nahrungsmittelversorgung.
  • E. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • F. Arbeiterschutz.
  • G. Arbeitslosenunterstützung.
  • H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • 1. Einigungsämter.
  • 2. Bundesratsbeschluss über die Sicherstellung von Fleischvorräten.
  • 3. Ordnung des Verkehrs mit Mehl und Backwaren.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

Markt in einem Umfang nachgelassen, der auf eine irrtümliche 
Auffassung der beteiligten Kreise über die Tragweite der Ver- 
ordnung schließen läßt. Es wird deshalb auf folgendes hin- 
gewiesen: 
1. Die Verpflichtung, 10 v. H. ihrer Ernte für die Ab- 
gabe zu Grundpreisen zur Verfügung der Kommunalverbände 
zu halten, besteht für alle Kartoffelerzeuger mit mehr als 10 ha 
Kartoffelanbaufläche. Sie besteht auch dann in vollem Amfange 
ork, wenn der Erzeuger bereits Kartoffeln verkauft hat und 
selbst dann, wenn er glaubte, die noch in seinem Besitze be- 
findlichen Kartoffeln in vollem Amfange für die eigene Wirt- 
schafe zu benötigen. Die freie Verfügung der in der Bundes.- 
ratsverordnung bezeichneten Kartoffelerzeuger ist schlechthin auf 
90% ihrer Ernte beschränkt. 
2. Die Annahme, daß § 8 eine Aussicht auf Erhöhung 
der Grundpreise durch sogenannte Reports für die Zeit vom 
I. Januar 1916 ab eröffne, ist irrig. Es werden in keinem 
Falle solche Zuschläge gewährt, die dem Erzeuger einen er- 
höhten Nucen gegenüber dem Herbstverkauf geben würden. 
3. Eine spätere allgemeine Erhöhung der Grundpreise ist 
auch für den Fall nicht zu erwarten, daß die in Aussicht ge- 
nommene Kartoffelversorgung auf unerwartete Hindernisse stoßen 
würde. Da die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln 
für den Winter zu billigen Preisen schnellstens durchgeführt 
werden muß, würde, falls die verfügte teilweise Sicherung sich 
als unzureichend erweisen sollte, ein schärferer Eingriff unver- 
meidlich sein, selbst wenn dabei berechtigte Wünsche der Kar- 
boffelerzeuger zurückgestellt werden müßten, deren Schonung die 
lehige Regelung noch vorsieht. Solche weitere Maßnahmen, 
die sich, wenn nötig, nicht nur auf die Erzeuger, sondern auch 
auf den Großhandel beziehen könnten, sind nur zu vermeiden, 
wenn der Bedarf der Neichskartoffelstelle zu Grundpreisen in 
der nächsten Zeit gedecke wird. An alle Beteiligten ergeht die 
ringende Aufforderung, an ihrem Teile die glatte Erledigung 
des Sicherungsgeschäftes zu erleichtern und damit einer vater- 
ländischen Pflicht zu genügen, deren Erfüllung zugleich der 
Wohlfahre ihres Landes dient. 
- 131
	        

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