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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeine Einrichtungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Invalidenfürsorge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • A. Allgemeine Einrichtungen.
  • 1. Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen.
  • 2. Das Rote Kreuz.
  • 3. Invalidenfürsorge.
  • B. Leipziger Einrichtungen.
  • C. Einrichtungen bestimmter Berufsklassen.
  • D. Sonstige Kriegsnothilfe.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

allgemeine Steigerung des Bodenwerts in der betreffenden 
Gegend nachweisbar sein. Der Heimstättenbesitzer hat Anspruch 
auf Herabsetzung der Rente, wenn die Bodenwerte eine nicht 
nur vorübergehende Verminderung erfahren haben. Der Heim- 
stättenausgeber hat bei allen Verkäufen das Vorkaufsrecht. 
8. Eine Beleihung von Kriegerheimstätten kann nur in 
Form von unkündbaren und löschungspflichtigen Tilgungsdar- 
lehen erfolgen. Mindestens 10 % der Baukosten muß der Heim- 
stättenbewerber selbst aufbringen. Das Reich ermögliche die 
Beleihung der Kriegerheimstätten bis zu 90 % der reinen Bau- 
kosten entweder durch Erweiterung des bereics bestehenden 
Reichs. Bürgschaftsfonds oder durch Schaffung einer Reichs- 
Pfandbriefanstalt, unbeschadet der weitergehenden Fürsorge für 
die Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen durch Nutzbarmachung 
des entsprechend verstärkten Reichs-Wohnungsfürsorgefonds. 
Gemeinnügtzige Kassen, welche für Unbemittelte die fehlen. 
den 10 % der Baukosten aufbringen, ebenso teilweis kapitali- 
sierte Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten erhalten das Recht 
der hypothekarischen Eintragung. Für alle sonstigen Ein. 
tragungen ist das Grundbuch geschlossen. 
9. Die Kriegerheimstätte kann durch privatrechtliche Forde- 
rungen nicht in Iwangsversteigerung gebracht werden. Sie ist 
unteilbar und durch Erbgang nur auf einen Erben übertragbar. 
10. Zur Bestreitung der Kosten und Schaffung eines 
Reservefonds für etwaige Verluste erhebt das Reich eine Oed- 
landsteuer von 2 % auf alles Privatland, das seit mehr als 
fünf Jahren nicht unter dauernder forstwirtschaftlicher, land- 
wirtschaftlicher oder gärtnerischer Kultur gehalten worden ist, 
und zwar nach dem Werte, den der Eigentümer selbst angibt, 
der aber zugleich die Grundlage des Enteignungspreises bildet, 
wenn das Land für Kriegerheimstätten benötigt wird. 
e) „Germanen“, e. V. zur Anterstützung bedürftiger 
Kriegsteilnehmer. 
Der seit 1903 bestehende Verein (siehe auch im ll. Teil 
des Buches) hat seine Fürsorge für Kriegsteilnehmer auch auf 
Angehörige dieses Feldzuges ausgedehnt und die Sagtung ist 
wie folgt geändert worden: 
141
	        

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