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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Figure

Title:
Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Figure

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. 1 oder 2 
verbotenen Fleisches als Aufschnitt auf Brot. 
§5 3. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Nind., 
Kalb., Schaf., Schweinefleisch, sowie Fleisch von Geflügel und 
Wild aller Art. Als Fleischwaren gelten Fleischkonserven, 
Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und 
Burterschmalz, Ol, Kunstspeisefette aller Art, Rinder.-, Schaf. 
und Schweinefett. 
§ 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei 
beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäfts- 
räume der dieser Verordnung unterliegenden Personen, ins- 
besondere in die Räume, in denen Fleisch, Fleischwaren und 
Fett gelagert, zubereitet, feilgehalten oder verabfolgt werden, 
jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge- 
schäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl 
Droben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung 
zu entnehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebs- 
leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der 
Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren 
bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung 
gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und 
Umfang des Absazzes zu erteilen. 
§ 5. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst. 
lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, 
verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, 
welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Ver- 
wertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 6. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Ver- 
ordnung in ihren Verkaufs, und Betriebsräumen auszuhängen. 
§ 7. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. Wer den Vorschriften des § 1 oder des § 2 zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften des § 5 zuwider Verschwiegenheit 
nicht beobachtet oder der Mitteilung von Geschäfts- oder 
Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 
189
	        

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