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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Figure

Title:
Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Figure

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

3. wer den in § 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt; 
4. wer den nach § 10 erlassenen Ausführungsvorschriften 
zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf 
Antrag des Unternehmers ein. 
§8. Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank- 
und Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrischungsräume schließen, 
deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der 
OOflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verord- 
nung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auf- 
erlegt sind. Das gleiche gilt für sonstige Geschäfte, in denen 
Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus 
Fleisch bestehen, feilgehalten werden. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. über die 
Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
§+* 9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf 
Verbrauchervereini Anwendung. 
— 
Bekanntmachung des Rates der Stadt Leipzig vom 
6. November 1915 über die Versorgung von Kindern, 
Wöchnerinnen und Kranken mit Vollmilch. (Auszug.) 
§ 1. Die von den Milchhändlern und Milchstallbesigern 
zur Abgabe an die Verbraucher in den Verkehr gebrachte Voll- 
milch muß vorzugsweise als Nahrungsmittel für 
1. Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahre, 
2. ältere Kinder bis zur Entlassung aus der Schule, die un- 
genügend ernährt sind, 
3. Wöchnerinnen und stillende Mütter und 
4. Kranke 
zur Verfügung gestellt werden. 
Zu dem Zwecke wird auf Grund der Bundesratsverord- 
nung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs 
vom 4. November 1915 der Verkehr mit Vollmilch wie folgt 
geregelt: 
§ 2. Für die in § 1 unter Ziffer 1—4 aufgeführten Per- 
sonen werden auf Antrag Ausweiskarten zum Einkaufe von 
190
	        

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