Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Säuglingsfürsorge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

Die städtische Säuglingsfürsorge wird zurzeit entlastet durch 
die Wochenhilfe, die für Angehörige der Kriegsteilnehmer auf 
Grund der Bekanntmachungen des Bundesrats vom 3. Dezem- 
ber 1914 und 23. April 1915 gewährt wird. 
Neben die Fürsorge für stillende Mütter und ihre Kinder 
in den Mütterberatungsstellen (und neben die Aberwachung der 
unehelichen Säuglinge durch die Ziehkinderaufsicht) ist mit An- 
fang Juni 1915 eine besondere Fürsorge für diejenigen ehe- 
lichen Säuglinge der minderbemittelten Bevölkerung getreten, 
welche von ihren Müttern nicht gestillt werden. 
Berücksichtigt werden die ehelichen Säuglinge solcher Fami- 
lien, in denen das Einkommen des Familienhauptes annehmbar 
weniger als 1500 4 jährlich beträgt. 
Die Ourchführung der Fürsorge durch Besuche der Familien, 
Beratung der Mütter und #berwachung des Gesundheits- 
zustandes der Kinder haben die Hebammen übernommen, und zwar 
in jedem Falle diejenige Hebamme, welche die Entbindung ge- 
leitet hat. Die Hebammen werden nur dann tätig, wenn die 
betreffenden Familien damit einverstanden sind. Die Besuche 
erfolgen im 2. bis 6. Lebensmonat des Kindes, und wenn der 
6. Monat in die heiße Jahreszeit fällt, bis zum Ende der 
Hitzeperiode. 
Die Hebammen veranlassen Abstellung von Mängeln und 
Fehlern in der Ernährung und OÖflege des Kindes durch Be- 
lehrung der Mütter und berichten dem städtischen Ofleg- und 
Jugendfürsorgeamte über den Gesundheitszustand des Kindes. 
Sie sind für diese Tätigkeit durch von Arzten geleitete Kurse 
geschult. Die Einstellung eines Aufsichtsarztes, bei dem sich 
die Hebammen für diese Tätigkeit den nötigen Rat holen sollen, 
ist in Aussicht genommen. 
Die Einrichtung soll zunächst während des Krieges be- 
stehen und der Kriegswohlfahrtspflege dienen; es macht hierbei 
aber nicht den geringsten Anterschied, ob der Vater Kriegsteil- 
nehmer ist oder nicht.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment