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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Unterhaltspflicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

zulegen. Außerdem ist dem Gesuche ein von der obrigkeitlichen 
Behörde der Partei ausgestelltes Zeugnis beizufügen, in welchem 
unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- 
und Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von 
dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen 
zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. 
In Leipzig werden diese sog. Armutszeugnisse vom Armen- 
amte (Stadthaus) ausgestellt; wenn die Ausstellung beantragt 
wird, ist stets der letzte Steuerzettel oder eine Bescheinigung 
des Steueramts darüber vorzulegen, daß der Nachsuchende 
Steuern nicht entrichtet. 
Bei Erteilung des Armutszeugnisses hat die Verwaltungs- 
behörde lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller imstande ist, 
ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwen- 
digen Interhalts die Prozeßkosten zu bestreiten. Das wird oft 
von der Höhe des Streitgegenstandes und insbesondere davon 
abhängen, ob die Partei eines Rechtsanwalts bedarf. Es ist 
auch zu beachten, daß die Partei, die sich um das Armenrecht 
bewirbt, keinen Anspruch auf standesgemäße Lebensweise hat; 
es sollen ihr nur die zum Unterhalte notwendigen Vermögens- 
stücke erhalten werden. Dabei ist freilich nicht so sehr die An- 
zulänglichkeit des Bermögens überhaupt, als vielmehr das Ver- 
hältnis maßgebend, in dem der Ertrag des Vermögens oder 
der Arbeit zu den Lebensbedürfnissen des Nachsuchenden und 
seiner Familie steht. Insbesondere darf das Armutszeugnis 
verlangt werden, wenn das Vermögen nicht greifbar ist oder 
nicht flüssig gemacht werden kann, oder wenn durch die Kosten- 
zahlung aus dem Vermögen der Anterhalt des Nachsuchenden 
oder seiner Familie gefährdet wird. 
Die Verwaltungsbehörde hat nur die Erwerbs., Vermögens- 
und Familienverhältnisse des Nachsuchenden festzustellen, aber 
nicht zu prüfen, ob er würdig oder im Recht oder Unrecht ist. 
Der Ehemann ist verpflichtet, regelmäßig auch die Kosten 
der von seiner Frau geführten Prozesse zu tragen und ihr die 
nötigen Mittel vorzuschießen. Das gilt auch für Prozesse, die 
die Frau gegen den Mann selbst führt, also insbesondere für 
Ehescheidungs- und Anterhaltsklagen. Deshalb ist, wenn eine 
Ehefrau für einen von ihr zu führenden Rechtsstreit ein Armuts- 
28
	        

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