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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

1. Kreis der verficherten Personen. 
Der PVersicherungspflicht unterliegen im allgemeinen vom 
vollendeten 16. Lebensjahre an alle gegen Entgelt beschäftigten 
Personen, als 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten: 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte; 
3. Handlungsgehilfen und lehrlinge, 
4. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 
5. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den 
Kunstwert der Leistungen; 
6. Lehrer und Erzieher. 
Für Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten 
besteht die Versicherungspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Verdienstes, bei den übrigen Personengruppen hört sie auf, 
wenn der Jahresarbeitsverdienst 2000 .4 übersteigt. 
Versicherungspflichtig sind auch sogen. unständige Arbeiter, 
das sind solche, die bei verschiedenen Arbeitgebern nur an ge- 
wissen Tagen oder auch nur stundenweise tätig sind, z. B. Nähe- 
rinnen, Hlätterinnen, Wasch= und Scheuerfrauen, Aufwar- 
tungen usw. Hiernach ist die anscheinend sehr verbreitete Ansicht, 
daß derartige Personen nicht der Invalidenversicherung unter- 
liegen, irrig. 
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Bei- 
tragswoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen 
Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle 
Wochenbeitrag zu entrichten. Wird dieser Verpflichtung nicht 
genügt, und hat der Wersicherte den Beitrag auch nicht selbst 
entrichtet, so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den WVersicherten 
weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht 
ihm gegen den zunächst Verpflichteten Anspruch auf Ersas zu. 
Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungs- 
pflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnissen, so haften 
die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Wochen- 
beiträge. In diesem Falle werden die Beiträge prozentual nach 
der Höhe des Arbeitsverdienstes und dem Umfange der Be- 
schäftigung von den beteiligten Arbeiegebern eingehoben. Ent- 
richtet der Versicherte an Stelle der Alrbeitgeber die vollen 
Beiträge, so haben ihm die Arbeitgeber die Hälfte zu erstatten. 
48
	        

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